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   BAG, 11.02.1960 - 5 AZR 210/58   

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https://dejure.org/1960,1140
BAG, 11.02.1960 - 5 AZR 210/58 (https://dejure.org/1960,1140)
BAG, Entscheidung vom 11.02.1960 - 5 AZR 210/58 (https://dejure.org/1960,1140)
BAG, Entscheidung vom 11. Februar 1960 - 5 AZR 210/58 (https://dejure.org/1960,1140)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 9, 53
  • NJW 1960, 1269
  • MDR 1960, 613
  • DB 1960, 527
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 10.10.1957 - 2 AZR 32/56

    Ungerechtfertigte Forderungen - Fristlose Entlassung - Forderung der Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 11.02.1960 - 5 AZR 210/58
    -: Gehört es einerseits zum Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, nicht jedem Bruck von Seiten der Beleg schaft nachzugeben, der auf eine Maßnahme gegen einen einzelnen Arbeitnehmer zu dessen Nachteil hinzielt, son dern insbesondere erkennbar unangemessenen und ungerecht fertigten Forderungen einen zumutbaren Widerstand ent gegenzusetzen (vgl. im einzelnen BAG AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung), so ist andererseits der Arbeit nehmer in einer derartigen Driicksituation verpflichtet, durch entsprechendes Verhalten unzumutbare Nachteile für seinen Arbeitgeber zu vermeiden und auch seinerseits einen für Beide tragbaren Ausweg aus der Drucksituation zu finden und zu ermöglichen.
  • LAG Bremen, 17.06.2015 - 3 Sa 129/14

    Unwirksame außerordentliche Druckkündigung eines Hafenfacharbeiters wegen des

    Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 11. Februar 1960 - 5 AZR 210/58 - BAGE 9, 53, 54 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 26. Januar 1962 - 2 AZR 244/61 - BAGE 12, 220, 231 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - BAGE 29, 7, 15 = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972; BAG, BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 a der Gründe, m.w.N; BAG, 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92 -, juris, BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 aaO.; LAG Bremen 24. April 2014 - 3 Sa 81/13).
  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85

    Voraussetzungen für betriebsbedingte Druckkündigung

    Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 9, 53, 54 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 12, 220, 231 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 29, 7, 15 = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

    Verlangt die Belegschaft oder ein Teil davon unter der Androhung der Arbeitsniederlegung vom Arbeitgeber die Entlassung eines Arbeitnehmers und gibt der Arbeitgeber diesem Druck nach, dann ist eine auf einen solchen Sachverhalt gegründete außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber nichts getan hat, die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen (Bestätigung von BAGE 9, 53 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAGE 12, 220 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BAGE 9, 53 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAGE 12, 220 = AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung) kann der Streit eines Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern für den Arbeitgeber einen Grund zur fristlosen Entlassung bilden.

  • BAG, 26.01.1962 - 2 AZR 244/61

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung über beantragte Zeitspanne -

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber erfolglos versucht hat, die Belegschaft von ihrer Forderung abzubringen- Wird gleichwohl ernsthaft etwa mit einem Streik oder mit Massenkündigungen gedroht und drohen schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber, etwa sogar die Vernichtung seiner Existenz, so kann die Kündigung sozial gerecht fertigt, des näheren betriebsbedingt sein« Voraussetzung ist jedoch, daß die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden- Zunächst muß alles Zumutbare versucht werden, um die Belegschaft auf andere Weise von ihrer Drohung abzubringen (BAG 9, 53 / 5 A / ; EAG AP Nr- 1 zu § 626 BGB Druckkündigung)- Alle 'dings ist von Bedeutung auch das Verhalten des Arbeitnehmers selbst, besonders dessen etwaiges Verschulden Denn auch der Arbeitnehmer muß sich entsprechend, verhalten, sich etwa an einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz versetzen lassen (BAG 9, 53 5 'r / 55j) Br muß nämlich nach Möglichkeit Nachteile für den /irbeitgeber vermeiden und vermeiden helfen (BAG 9 53 / 5 / 5 5 j ) Liegt auf seiner Seite kein Verschulden vor, so fällt das aber zu seinen, des Arbeitnehmers, Gunsten ins Gewicht (Hueck, Kündigungsschutzgesetzf, 4- Auf 1 , § 1 Anm . 35s.) Es ist auch zu beachten, daß ein Arbeitgeber sieb nicht auf eine Drucksituation berufen kann, die er selbst verschuldet, also in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat - Anderenfalls läge ein Verstoß gegen freu und Glauben vor, und die Fürsorgen!"licht würde auch in besonders schwerer Weise verletzt.
  • LAG Hamm, 01.03.1990 - 17 Sa 1326/89

    Erfüllung der ehelichen Pflichten; Kündigung; Versorgungsausgleich;

    Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG, Urteil vom 11.02.1960 - 5 AZR 210/58 -, BAG 9, 53, 54 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG Urteil vom 26.01.1962 - 2 AZR 244/61 -, aaO.).
  • BGH, 27.03.1961 - II ZR 24/60

    Druckkündigung eines Vorstandsmitglieds

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  • ArbG Berlin, 16.06.1987 - 24 Ca 319/86

    Kündigung; AIDS; Krankheit; Immunschwäche

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer derartigen Druckkündigung nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen (BAGE 9, 53; 12, 220; NJW 1987, 2111 Ä hier: VI (614) 110 a-b) seien im vorl. Fall nicht erfüllt.
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