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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2006 - 1 K 652/02   

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https://dejure.org/2006,14786
FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2006 - 1 K 652/02 (https://dejure.org/2006,14786)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.03.2006 - 1 K 652/02 (https://dejure.org/2006,14786)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. März 2006 - 1 K 652/02 (https://dejure.org/2006,14786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrechtliche Beurteilung von Erträgen einer Genossenschaft aus der Auflösung von Zinsverbindlichkeiten für Altkredite; Voraussetzung der Passivierung von Verbindlichkeiten; Dauer des Ausweises einer betrieblich begründeten Verbindlichkeit in einer Handelsbilanz und ...

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1; ; HGB § 243 Abs. 1; ; HGB § 246 Abs. 1; ; DMBilG § 16 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bilanzierung von Zinsverbindlichkeiten für Altkredite bei Rangrücktrittsvereinbarungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzierung von Zinsverbindlichkeiten für Altkredite bei Rangrücktrittsvereinbarungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2006, 2746
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2006 - 1 K 652/02
    Eine RRV, nach der eine Darlehensverbindlichkeit nur zu Lasten von Gewinnen aus einem Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers übersteigenden Vermögen bedient zu werden bräuchte, führe nicht zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit (BFH-Urteil vom 30.03.1993 IV R 57/91, BStBl II 1993, 502).

    Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muss in der Handelsbilanz und Steuerbilanz ausgewiesen werden, solange nicht der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 BGB erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeit aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden braucht (BFH-Urteil vom 30. März 1993 IV R 57/91, BStBl II 1993, 502).

    Zweck einer Rangrücktrittsvereinbarung wie vorliegend ist regelmäßig, den Ausweis einer Überschuldung im handels- und konkursrechtlichen Sinne zu vermeiden (BFH-Urteil v. 30. März 1993 IV R 57/91, BStBl II 1993, 502).

  • FG Brandenburg, 10.03.2004 - 4 K 2660/00

    Rangrücktrittsvereinbarung; Umgliederung von Altverbindlichkeiten in eine

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2006 - 1 K 652/02
    2.) Laut Urteil des Finanzgerichtes des Landes Brandenburg vom 10. März 2004 (EFG 2004, 1440) würden die Rückstellungen bestehen bleiben, weil kein Erlass vorliege.

    Die Klägerin war jedoch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet, in ihrer Bilanz zum 31.12.1992 die betrieblich begründeten Zinsverbindlichkeiten auszuweisen (vgl. dazu Urteil des FG Brandenburg vom 10. März 2004, 4 K 2660/00, EFG 2004, 1440) .

  • BFH, 20.10.2004 - I R 11/03

    Passivierung bei Rangrücktritt und so genannter "haftungsloser" Darlehen -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2006 - 1 K 652/02
    Ein so vereinbarter Rangrücktritt führt nach der Rechtsprechung des BFH nicht zum Erlöschen der Schuld (vgl. dazu BFH-Urteil v. 20.10.2004 I R 11/03, BStBl II 2005, 581).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 48/00

    Schuldübernahmeerklärungen durch Treuhandanstalt

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2006 - 1 K 652/02
    Für die Passivierung einer Verpflichtung zur Leistung von Zinsen ist daher Voraussetzung, dass die zugrundeliegende Hauptschuld am maßgeblichen Bilanzstichtag besteht und als Betriebsvermögen zu passivieren ist (BFH-Beschluss vom 30.01.2002 I R 48/00, BFH/NV 2002, 1132).
  • BFH, 16.03.1988 - I R 188/84

    Zur Anfechtbarkeit der Höhe des Einkommens nach § 47 Abs. 2 KStG bei einem auf 0

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2006 - 1 K 652/02
    Zwar ist grundsätzlich eine Anfechtungsklage gegen einen auf 0, 00 DM lautenden Steuerbescheid unzulässig (vgl. Gräber/von Groll, 5. Aufl., § 40 Rz. 88 m. w. N.), etwas anderes gilt jedoch bei einem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid, wenn der Antrag der Klägerin auf den Ansatz eines anderweitigen Einkommens gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 188/84, BStBl II 1988, 683).
  • FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 5304/04

    Auslegung von Prozesserklärungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.03.2006 - 1 K 652/02
    Klagantrag um 428.718,00 DM wegen Zinsverbindlichkeiten niedriger festzustellen ist (vgl. z. B. auch FG Köln, EFG 2005, 1623) .
  • BFH, 16.05.2007 - I R 36/06

    Rangrücktritt des Gläubigers steht Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer

    Dessen Urteil vom 29. März 2006 1 K 652/02 ist in Betriebs-Berater 2006, 2746 abgedruckt.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 2 K 101/10

    Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei

    Denn die bis zum Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarungen aufgelaufenen Zinsen aus den Altschulden bei der DG Bank sind nach den Grundsätzen, wie sie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 ( I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 ; vgl. vorgehend auch Finanzgericht - FG - Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. März 2006, 1 K 625/02, BB 2006, 2746 ) aufgestellt hat, aufwandswirksam als Verbindlichkeit zu passivieren.
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