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   FG Düsseldorf, 09.09.2008 - 6 K 1161/04 K, F   

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https://dejure.org/2008,8949
FG Düsseldorf, 09.09.2008 - 6 K 1161/04 K, F (https://dejure.org/2008,8949)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2008 - 6 K 1161/04 K, F (https://dejure.org/2008,8949)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. September 2008 - 6 K 1161/04 K, F (https://dejure.org/2008,8949)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Auflösung einer im Zuge eines Asset Deals übernommenen Drohverlustrückstellung

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 4 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung Drohverlustrückstellung; Anschaffungsgeschäft; Erfolgsneutraler Ausweis; Anschaffungskosten - Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2008, 2736
  • EFG 2009, 167
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.10.2007 - I R 61/06

    Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.09.2008 - 6 K 1161/04
    Denn der Gesetzgeber wollte mit dem Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen vermeiden, dass Verluste, die zwar wahrscheinlich sind, sich aber erst in den folgenden Veranlagungszeiträumen realisieren, bereits in früheren Veranlagungszeiträumen steuermindernd gebildet werden dürfen (vgl. BFH vom 17. Oktober 2007 I R 61/06, BStBl II 2008, 555; zum Wesen der Rückstellung im Rahmen des Vorsichtsprinzips vgl. Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Anm. D1).
  • BFH, 16.12.2009 - I R 102/08

    Passivierung "angeschaffter" Drohverlustrückstellungen

    Die Klage gegen die hiernach geänderten Steuerbescheide war erfolgreich; das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab ihr durch Urteil vom 9. September 2008 6 K 1161/04 K, F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 167, statt.

    Die Freistellungsverpflichtung ist mithin vom Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz nach den für ungewisse Verbindlichkeiten geltenden Grundsätzen und nicht als Drohverlustrückstellung zu passivieren (zutreffend Bogenschütz, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2008, 135, 139; im Ergebnis ebenso Ley, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2007, 589, 591 f.; Hoffmann, GmbH-Steuerberater 2009, 144, 145; Koch, Betriebs-Berater 2008, 2736).

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