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   BFH, 09.07.1985 - VII R 108/83   

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https://dejure.org/1985,6698
BFH, 09.07.1985 - VII R 108/83 (https://dejure.org/1985,6698)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1985 - VII R 108/83 (https://dejure.org/1985,6698)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1985 - VII R 108/83 (https://dejure.org/1985,6698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Änderung bestandskräftiger Bescheide zugunsten des Betroffenen - Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen - Rechtsanspruch auf die Berichtigung bestandskräftiger Bescheide - Antrag auf die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 441
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.11.1968 - VII 3/65

    Versagung einer Berichtigung von Steuerbescheiden wegen Nichtanfechtung seitens

    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 108/83
    Von dem dem Urteil des Senats vom 21. November 1968 VII 3/65 (BFHE 94, 306) zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheide sich der vorliegende Fall insofern, als die Bescheide zum großen Teil bereits vor dem ersten gegen die Ablehnung der Zahlung von WAB angestrengten Rechtsbehelfsverfahren ergangen seien.

    Die im Urteil des Senats in BFHE 94, 306 in den Vordergrund gestellten Gründe seien auch hier gegeben.

    Der Senat läßt es dahinstehen, ob an den Grundsätzen der Begründung des Urteils in BFHE 94, 306, auf das sich die Klägerin ebenfalls beruft, noch festgehalten werden kann.

    Hier hat die Klägerin das Einspruchsverfahren nach Erlaß der in Frage stehenden Bescheide angestrengt; im Fall des Urteils in BFHE 94, 306 war das Rechtsbehelfsverfahren vorher durchgeführt worden.

  • BFH, 27.07.1982 - VII R 30/80
    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 108/83
    Das FG ist ohne Rechtsirrtum von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Frage der Berichtigung bestandskräftiger Bescheide entwickelt hat (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 1982 VII R 30/80, BFHE 136, 433, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Aus dem letztgenannten Grund ergibt sich auch entgegen der Auffassung der Klägerin die Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit den durch die Urteile in BFHE 112, 233, in BFHE 133, 13 und in BFHE 136, 433 durch den Senat entschiedenen Sachverhalten.

    So hat der Senat im Urteil in BFHE 136, 433, 435 darauf hingewiesen, daß die Schwierigkeit, die Fehlerhaftigkeit eines Bescheids zu erkennen, für sich allein kein Grund ist, unter Außerachtlassung der Vorschriften über die Bestandskraft dem Beteiligten einen Rechtsanspruch auf die Berichtigung bestandskräftiger Bescheide zu geben.

  • BFH, 31.03.1981 - VII R 1/79

    Verbrauchssteuerbescheid - Änderung - Ablehnung

    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 108/83
    Er sei vielmehr vergleichbar mit den in den Urteilen des Senats vom 12. März 1974 VII R 135/71 (BFHE 112, 233) und vom 31. März 1981 VII R 1/79 (BFHE 133, 13, BStBl II 1981, 507) zugrunde liegenden Sachverhalten, in denen der Bundesfinanzhof (BFH) das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint habe.

    Entgegen der Auffassung des FG sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit den Sachverhalten der Urteile in BFHE 112, 233 und in BFHE 133, 13, BStBl II 1981, 507.

    Aus dem letztgenannten Grund ergibt sich auch entgegen der Auffassung der Klägerin die Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit den durch die Urteile in BFHE 112, 233, in BFHE 133, 13 und in BFHE 136, 433 durch den Senat entschiedenen Sachverhalten.

  • BFH, 06.07.1976 - VII R 98/73
    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 108/83
    Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht vergleichbar mit dem im Urteil des Senats vom 6. Juli 1976 VII R 98/73 (BFHE 120, 2) angenommenen Ausnahmefall.

    Zu Unrecht verweise das FG auf das Urteil in BFHE 120, 2.

    Mit dem im Urteil in BFHE 120, 2 entschiedenen Fall ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.

  • EuGH, 30.11.1978 - 88/78

    Hauptzollamt Hamburg / Kendermann

    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 108/83
    Sie hatte Erfolg (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 30. November 1978 Rs. 88/78, EuGHE 1978, 2477, und Urteil des Senats vom 24. April 1979 VII R 94/77, BFHE 128, 280).
  • BFH, 24.04.1979 - VII R 94/77
    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 108/83
    Sie hatte Erfolg (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 30. November 1978 Rs. 88/78, EuGHE 1978, 2477, und Urteil des Senats vom 24. April 1979 VII R 94/77, BFHE 128, 280).
  • BFH, 12.03.1974 - VII R 135/71
    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 108/83
    Er sei vielmehr vergleichbar mit den in den Urteilen des Senats vom 12. März 1974 VII R 135/71 (BFHE 112, 233) und vom 31. März 1981 VII R 1/79 (BFHE 133, 13, BStBl II 1981, 507) zugrunde liegenden Sachverhalten, in denen der Bundesfinanzhof (BFH) das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint habe.
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89

    Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei

    Mit dieser Begründung kann eine Zurücknahme oder Berichtigung nur dann nicht abgelehnt werden, wenn vom Steuerpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1982 VII R 30/80, BFHE 136, 433, 435, zu § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977; vom 9. Juli 1985 VII R 108/83, BFH/NV 1986, 441, zu §§ 130, 172 AO 1977; Senatsbeschluß vom 18. November 1986 VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669, zu § 130 Abs. 1 AO 1977).
  • BFH, 22.06.1999 - VII B 244/98

    Gesamtvollstreckung; Feststellungsbescheid

    b) Den ersten Hilfsantrag (Rücknahme des Feststellungsbescheids) hat das FG unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 9. Juli 1985 VII R 108/83, BFH/NV 1986, 441, 442, und vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552, 553, m.w.N.) mit der tragenden Erwägung abgewiesen, die Ablehnung der Rücknahme eines Bescheids nach § 130 Abs. 1 AO 1977 sei nur dann ermessensfehlerhaft, wenn vom Betroffenen die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht hätte erwartet werden können.
  • FG Niedersachsen, 05.02.2004 - 11 K 47/03

    Anspruch auf Rücknahme eines gegen einen Prokuristen wegen Steuerschulden einer

    Die Einlegung eines Einspruchs ist einem Steuerpflichtigen danach nur dann ausnahmsweise nicht zumutbar, wenn nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entweder neue Tatsachen eintreten, neue Beweismittel zur Verfügung stehen oder aber sich die Rechtsprechung zu seinen Gunsten geändert hat (vgl. BFH, Urteile vom 31. März 1981 VII R 1/79, BStBl II 507; vom 9. Juli 1985 VII R 108/83, BFH/NV 1986, 441; vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552).
  • BFH, 18.11.1986 - VII S 16/86

    Voraussetzungen für Bewilligung einer Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen

    a) In den Gründen der angefochtenen Entscheidung des FG kommt zutreffend zum Ausdruck, daß die Rücknahme (Aufhebung) der streitbefangenen bestandskräftigen Zwangsgeldfestsetzungsbescheide, die der Antragsteller mit der Klage angestrebt hat, nach § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) in das Ermessen des FA gestellt war und daß die Ablehnung der Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids in der Regel nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden kann, wenn der Betroffene in der Lage war, die Gründe, die nach seiner Auffassung eine Rücknahme rechtfertigen, bei fristgerechter Einlegung des statthaften außergerichtlichen Rechtsbehelfs vorzubringen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1985 VII R 108/83, BFH/NV 1986, 441).
  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 5150/00

    Rücknahme der Prüfungsentscheidung

    Mit dieser Begründung kann eine Zurücknahme oder Berichtigung nur dann nicht abgelehnt werden, wenn vom Steuerpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1982 VII R 30/80, BFHE 136, 433, 435; vom 9. Juli 1985 VII R 108/83, BFH/NV 1986, 441; vom 18. November 1986 VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669; vom 26.03.1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552).
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