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   BFH, 21.08.1986 - V B 46/86   

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https://dejure.org/1986,205
BFH, 21.08.1986 - V B 46/86 (https://dejure.org/1986,205)
BFH, Entscheidung vom 21.08.1986 - V B 46/86 (https://dejure.org/1986,205)
BFH, Entscheidung vom 21. August 1986 - V B 46/86 (https://dejure.org/1986,205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 171
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 21.08.1986 - V B 46/86
    Zur Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 21.08.1986 - V B 46/86
    Zur Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
  • BFH, 18.01.1968 - V B 45/67

    Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeführer - Verletzung

    Auszug aus BFH, 21.08.1986 - V B 46/86
    Fehlt eine solche Darlegung, so ist es dem Gericht verwehrt, auf die Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde einzugehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98).
  • BFH, 12.06.1997 - VI B 15/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdeschrift

    Insoweit hätte die Klägerin, um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, substantiierte und konkrete Angaben darüber machen müssen, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Klarheit, Einheitlichkeit und/oder Fortentwicklung des Rechts dienen kann (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171, m. w. N.).

    Hierzu wäre es erforderlich gewesen, detailliert darauf einzugehen, inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage trotz der umfangreichen zu diesem Themenkreis bereits ergangenen Rechtsprechung im Interesse der Allgemeinheit einer weiteren Klärung bedarf und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Problematik -- noch oder wieder -- umstritten ist (BFH in BFH/NV 1987, 171, m. w. N.).

  • BFH, 12.12.2001 - V B 81/00

    GmbH-Rechnung; Vorsteuerabzug

    Die Klägerin hat insoweit den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; zu den Anforderungen vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171; vom 9. März 2000 X B 106/99, BFH/NV 2000, 1184 --ständige Rechtsprechung--).
  • BFH, 09.03.2000 - X B 106/99

    Teilwertabschreibung; Beteiligung

    Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu erforderlich, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Klärungsbedürftigkeit; vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
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