Weitere Entscheidung unten: BFH, 19.04.1988

Rechtsprechung
   BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87   

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https://dejure.org/1988,4652
BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87 (https://dejure.org/1988,4652)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1988 - VII R 84/87 (https://dejure.org/1988,4652)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1988 - VII R 84/87 (https://dejure.org/1988,4652)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Nichtabführung von Lohnsteuer - Auswirkung des "Nichtzurverfügungstehen" von ausreichenden Mitteln für die Begleichung der Steuerschulden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 685
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 22.02.1980 - VI R 185/79

    Gesetzlicher Vertreter von juristischen Personen - Verspätungszuschläge -

    Auszug aus BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
    Denn zu den in § 69 AO 1977 genannten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehörten auch die Ansprüche auf diese steuerlichen Nebenleistungen (§§ 3 Abs. 3, 37 Abs. 1 AO 1977 und Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 1980 VI R 185/79, BFHE 130, 128, BStBl II 1980, 375).

    Die in § 34 bezeichneten gesetzlichen Vertreter und Geschäftsführer haften nach § 69 Satz 1 AO 1977 i. V. m. § 37 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 AO 1977 auch für die Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 130, 128, BStBl II 1980, 375).

    Es kommt hier also im Gegensatz zu Satz 1 des § 69 AO 1977 nur auf Pflichtverletzungen beim Entstehen von Säumniszuschlägen und nicht darauf an, ob die Verwirklichung des Anspruchs des Staates auf Zahlung der Säumniszuschläge durch Pflichtwidrigkeiten dieser Personen verhindert oder verzögert wurde (BFHE 130, 128, BStBl II 1980, 375, 376 m. w. N.).

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
    Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, darf er die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder als Teilbetrag auszahlen und er muß aus den dann übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; ebenso bis zum 31. Dezember 1974 ausdrücklich vorgeschrieben in § 30 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften muß von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebs verlangt werden (BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 522).

    Die Beschränkung der Haftungssumme allein nach Maßgabe der ausgezahlten Löhne rechtfertigt sich daraus, daß die abzuführende Lohnsteuer ein Teil des geschuldeten Bruttoarbeitslohns ist, den der Arbeitgeber treuhänderisch für den Arbeitnehmer und den Steuerfiskus einzuziehen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 522).

  • FG Hamburg, 26.02.1982 - VI 74/82
    Auszug aus BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
    Nach § 191 Abs. 1 AO 1977 könne die Finanzbehörde nur die Haftung für eine Steuer, nicht aber für steuerliche Nebenleistungen durch Haftungsbescheid geltend machen (FG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1982 VI 74/82, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 600).

    Die gegenteilige Auffassung im Urteil des FG Hamburg (EFG 1982, 600), auf die sich die Revision beruft, hat der Senat ausdrücklich abgelehnt.

  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
    Die danach für die Umsatzsteuer verbleibende Haftungsquote ist unter Berücksichtigung der Mittelverwendung während des gesamten Haftungszeitraums überschlägig zu berechnen (BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539; vom 12. Juli 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, und vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).

    Dieses Ergebnis folgt daraus, daß sich das Maß des Verschuldens und damit die Berechnung der Haftungssumme nicht nach den Umständen der einzelnen Lohnzahlungszeitpunkte, sondern - wie der Senat zur Umsatzsteuerhaftung entschieden hat (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) - nach den Verhältnissen während des gesamten Haftungszeitraums bestimmt.

  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und

    Auszug aus BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Säumniszuschläge, die ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen mit der Nichtzahlung der Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt verwirkt sind (§ 240 Abs. 1 AO 1977), dem Hauptschuldner wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn ihm die rechtzeitige Zahlung der Steuerschulden wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war und deshalb die Ausübung eines Druckes zur Durchsetzung der Zahlung ihren Sinn verloren hatte (Urteile vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727, und vom 8. März 1984 I R 44/80, BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
    Anmerkung: Ebenso: Urteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512.
  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Säumniszuschläge, die ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen mit der Nichtzahlung der Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt verwirkt sind (§ 240 Abs. 1 AO 1977), dem Hauptschuldner wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn ihm die rechtzeitige Zahlung der Steuerschulden wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war und deshalb die Ausübung eines Druckes zur Durchsetzung der Zahlung ihren Sinn verloren hatte (Urteile vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727, und vom 8. März 1984 I R 44/80, BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).
  • BFH, 24.02.1987 - VII R 4/84

    Einbeziehung von Säumniszuschlägen in die Haftung eines Klägers als

    Auszug aus BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
    Der erkennende Senat hat ferner entschieden, daß die gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 durch Haftungsbescheid geltend zu machende Haftung auch die steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge) erfaßt (Urteil vom 24. Februar 1987 VII R 4/84, BFHE 149, 125, BStBl II 1987, 363).
  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
    Die danach für die Umsatzsteuer verbleibende Haftungsquote ist unter Berücksichtigung der Mittelverwendung während des gesamten Haftungszeitraums überschlägig zu berechnen (BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539; vom 12. Juli 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, und vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme -

    Auszug aus BFH, 26.07.1988 - VII R 84/87
    Die danach für die Umsatzsteuer verbleibende Haftungsquote ist unter Berücksichtigung der Mittelverwendung während des gesamten Haftungszeitraums überschlägig zu berechnen (BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539; vom 12. Juli 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, und vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).
  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei

  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand -

  • BGH, 19.02.1985 - 5 StR 798/84

    Hinterziehung von Steuern "zu seinen Gunsten" - Folgen eines pflichtwidrigen

  • FG Düsseldorf, 23.11.1983 - III 230/76
  • FG Niedersachsen, 03.02.1981 - XI 603/80
  • BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

    Wie das FG zu Recht entschieden hat, kann der Kläger für Säumniszuschläge nur insoweit in Anspruch genommen werden, als diese während seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer infolge seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstanden sind (Senatsurteile vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859 und VII R 84/87, BFH/NV 1988, 685).
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

    Schließlich hielt das FG unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 26. Juli 1988 VII R 84/87 (BFH/NV 1988, 685) eine Beschränkung der Haftung auch in bezug auf den letzten Lohnzahlungszeitraum (Juni 1992) nicht für gerechtfertigt, weil V in Erfüllung von Forderungen, die die GmbH gegen seine eigenen Firmen erworben hatte, der GmbH immer wieder Gelder zur Bezahlung von Lieferantenrechnungen und Nettolöhnen zur Verfügung gestellt habe.

    In mehreren Entscheidungen hat der Senat erkannt, daß der Geschäftsführer einer GmbH bei zur vollständigen Begleichung der Löhne unzureichenden Zahlungsmitteln verpflichtet ist, die Löhne in einem Umfang zu kürzen, der eine gleichmäßige Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich des Lohnes und des FA hinsichtlich der auf die gekürzten Löhne entfallenden Lohnsteuern sicherstellt (vgl. Urteile des Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; in BFH/NV 1988, 685, und vom 6. März 1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756).

    Für diesen außergewöhnlichen Sachverhalt trägt der Haftungsschuldner die objektive Beweislast (vgl. Urteile des Senats vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760, und in BFH/NV 1988, 685).

  • BFH, 24.01.1989 - VII B 188/88

    Säumniszuschlag - GmbH - Haftung des Geschäftsführers

    Der erkennende Senat hat mit den Urteilen vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und VII R 84/87 (BFH/NV 1988, 685), in denen zur Frage der Säumniszuschläge im Fall der Geschäftsführerhaftung (§§ 34, 69 der Abgabenordnung - AO 1977 -) rechtsgrundsätzlich Stellung genommen ist, ausgeführt, daß sich die Vorschrift des § 69 Satz 2 AO 1977 - also die Haftung des Geschäftsführers für Säumniszuschläge - ausschließlich auf solche Säumniszuschläge bezieht, die während der Tätigkeit des Geschäftsführers durch schuldhaft vorweisbare Pflichtverletzungen desselben wegen nicht oder nicht rechtzeitig abgeführter Steuerschulden des Steuerschuldners - hier der GmbH - entstanden sind.

    Diese Rechtsfolge ergibt sich in unmittelbarer Anwendung der eingangs genannten Urteile des BFH in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859 und BFH/NV 1988, 685.

  • BFH, 25.04.1989 - VII S 15/89

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung einbehaltener und

    Nach dieser Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Urteile vom 12. Juli 1988 VII R 108-109/87, BFH/NV 1988, 764, und vom 26. Juli 1988 VII R 84/87, BFH/NV 1988, 685) kommt eine Einschränkung der Haftung entsprechend der verfügbaren Nettolohnsumme in Betracht, wenn der Geschäftsführer die ausgezahlten Nettolöhne nicht zum Zwecke der anteiligen Befriedigung der Finanzbehörde gekürzt hat.
  • FG Baden-Württemberg, 04.10.1994 - 6 V 22/94

    Abgabenordnung; Haftungsbescheid

    Aus der Tatsache, daß über mehrere Monate hinweg die Löhne immer wieder ungekürzt ausbezahlt worden sind, folgt, daß die GmbH über ausreichende Mittel verfügte, um jeweils die für den vorangegangenen Kalendermonat rückständige LSt in voller Höhe an das FA zu entrichten (BFH-Urteil vom 26.7.1988 VII R 84/87, BFH/NV 1988, 686).
  • FG Bremen, 10.12.2003 - 2 K 148/03

    Grobes Verschulden bei nachträglichem Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes

    Denn es kommt ausschließlich auf die Kenntnis des Finanzamts als der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde an (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 19.04.1988 IX R 122/83, BFH/NV 1988, 685, m. w. N.).
  • FG Saarland, 04.02.2002 - 1 K 138/00

    Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Lohnsteuerpflichtverletzung §§ 69 Satz

    Deshalb trifft nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - den Geschäftsführer im Falle eines finanziellen Engpasses der von ihm vertretenen GmbH die Verpflichtung, die zur Auszahlung anstehenden Lohnmittel so aufzuteilen, dass vermittels nur gekürzt ausgezahlter Löhne zugleich auch der staatliche Steueranspruch erfüllt werden kann (s. zu allem insbesondere BFH-Urteile vom 26. Juli 1988 VII R 84/87, BFH/NV 1988, 685; VII R 108-109/87, BFH/NV 1988, 764 - dort S. 766 mi. Sp. auch qua arbeitsplatzsichernder Überlegungen).
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Rechtsprechung
   BFH, 19.04.1988 - IX R 122/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,13410
BFH, 19.04.1988 - IX R 122/83 (https://dejure.org/1988,13410)
BFH, Entscheidung vom 19.04.1988 - IX R 122/83 (https://dejure.org/1988,13410)
BFH, Entscheidung vom 19. April 1988 - IX R 122/83 (https://dejure.org/1988,13410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 685
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19

    Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der

    Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen, sondern allein auf die der Finanzbehörde an (BFH-Urteile vom 28.4.1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458, Rz. 19; vom 19.4.1988 IX R 122/83, BFH/NV 1988, 685).
  • FG Bremen, 10.12.2003 - 2 K 148/03

    Grobes Verschulden bei nachträglichem Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes

    Denn es kommt ausschließlich auf die Kenntnis des Finanzamts als der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde an (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 19.04.1988 IX R 122/83, BFH/NV 1988, 685, m. w. N.).
  • FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02

    Steuerliche Anerkennung der Vermieterstellung bei späterer Rückabwicklung des

    Hierbei kommt es nicht auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen, sondern allein auf die der Finanzbehörde an (BFH-Urteil vom 19.04.1988 IX R 122/83, BFH/NV 1988, 685, m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 15.02.2000 - 1 K 38/96

    Zukunftssicherungsleistungen bei Vorstandsmitgliedern

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