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   BFH, 12.04.1990 - I B 37/89   

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BFH, 12.04.1990 - I B 37/89 (https://dejure.org/1990,5899)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1990 - I B 37/89 (https://dejure.org/1990,5899)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1990 - I B 37/89 (https://dejure.org/1990,5899)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 172
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 12.04.1990 - I B 37/89
    Daß der Richter sich tatsächlich von sachfremden Rücksichten leiten läßt oder sich selbst für befangen hält, ist nicht Voraussetzung für den Erfolg eines Ablehnungsgesuchs (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 1966 - 2 BvE 2/64 -, BVerfGE 20, 9, 14; vom 29. Mai 1973 - 2 BvQ 1/73 -, BVerfGE 35, 171, 172) [BVerfG 29.05.1973 - 2 BvQ 1/73].
  • BVerfG, 03.03.1966 - 2 BvE 2/64

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BFH, 12.04.1990 - I B 37/89
    Daß der Richter sich tatsächlich von sachfremden Rücksichten leiten läßt oder sich selbst für befangen hält, ist nicht Voraussetzung für den Erfolg eines Ablehnungsgesuchs (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 1966 - 2 BvE 2/64 -, BVerfGE 20, 9, 14; vom 29. Mai 1973 - 2 BvQ 1/73 -, BVerfGE 35, 171, 172) [BVerfG 29.05.1973 - 2 BvQ 1/73].
  • BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76

    Verfahrensbeteiligter - Befangenheit - Richterablehnung - Ablehnungsgesuch -

    Auszug aus BFH, 12.04.1990 - I B 37/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dies der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404; vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653; vom 21. Oktober 1987 II B 125/87, BFH/NV 1989, 170).
  • BFH, 07.05.1986 - I B 70/85

    Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit

    Auszug aus BFH, 12.04.1990 - I B 37/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dies der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404; vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653; vom 21. Oktober 1987 II B 125/87, BFH/NV 1989, 170).
  • BFH, 21.10.1987 - II B 125/87

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 12.04.1990 - I B 37/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dies der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404; vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653; vom 21. Oktober 1987 II B 125/87, BFH/NV 1989, 170).
  • OLG Zweibrücken, 10.01.1973 - 3 W 143/72
    Auszug aus BFH, 12.04.1990 - I B 37/89
    Da die §§ 41 bis 49 ZPO und auch die FGO keine dem § 23 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) entsprechende Regelung enthalten, ist für den Bereich der FGO die Mitwirkung an der Entscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren angegriffen wird, für sich allein kein Grund, einen Richter für das Wiederaufnahmeverfahren oder für ein mit ihm in Zusammenhang stehendes Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (so bereits BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 IV B 2/80, nicht veröffentlicht; gleicher Ansicht für den Bereich der ZPO z. B.: Oberlandesgericht - OLG - Zweibrücken, Beschluß vom 10. Januar 1973 - 3 W 143/72 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1974, 955; Leipold in Stein / Jonas, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 20. Auflage, 1984, § 42 Rn. 10; Vollkommer in Zöller, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 15. Auflage, 1987, § 42 Rn. 18 m. w. N.; anderer Ansicht z. B. OLG Düsseldorf Beschluß vom 16. September 1970 - 3 W 198/70 - NJW 1971, 1221).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.1970 - 3 W 198/70
    Auszug aus BFH, 12.04.1990 - I B 37/89
    Da die §§ 41 bis 49 ZPO und auch die FGO keine dem § 23 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) entsprechende Regelung enthalten, ist für den Bereich der FGO die Mitwirkung an der Entscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren angegriffen wird, für sich allein kein Grund, einen Richter für das Wiederaufnahmeverfahren oder für ein mit ihm in Zusammenhang stehendes Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (so bereits BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 IV B 2/80, nicht veröffentlicht; gleicher Ansicht für den Bereich der ZPO z. B.: Oberlandesgericht - OLG - Zweibrücken, Beschluß vom 10. Januar 1973 - 3 W 143/72 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1974, 955; Leipold in Stein / Jonas, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 20. Auflage, 1984, § 42 Rn. 10; Vollkommer in Zöller, Zivilprozeßordnung, Kommentar, 15. Auflage, 1987, § 42 Rn. 18 m. w. N.; anderer Ansicht z. B. OLG Düsseldorf Beschluß vom 16. September 1970 - 3 W 198/70 - NJW 1971, 1221).
  • FG Hessen, 20.12.2023 - 10 K 1350/22

    Besorgnis der Befangenheit des im Ausgangsverfahren beisitzenden Richters im

    In Bezug auf Wiederaufnahmeverfahren und mit ihnen in Zusammenhang stehende Verfahren sind dies insbesondere Sachverhalte, aufgrund derer ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger, objektiver Betrachtungsweise zu der Annahme gelangen kann, dass der Richter sich in dem rechtskräftig beendeten Verfahren pflichtwidrig verhielt und deshalb möglicherweise die Wiederaufnahme des Verfahrens verhindern will (BFH-Beschluss vom 12.04.1990 - I B 37/89, BFH/NV 1991, 172, Rn. 20).
  • BFH, 06.04.2001 - IX B 118/00

    Besorgnis der Befangenheit; Richterablehnung

    Insbesondere reicht die (bloße) Mitwirkung an der im Wiederaufnahmeverfahren angegriffenen Entscheidung für sich allein als Ablehnungsgrund nicht aus, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne einer Voreingenommenheit zu begründen (BFH-Beschluss vom 12. April 1990 I B 37/89, BFH/NV 1991, 172).
  • BFH, 23.08.1995 - I R 167/94

    Wirkungen der wissenschaftlichen Stellungnahme eines Richters für die Frage

    Dies ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (s. BFH-Beschluß vom 12. April 1990 I B 37/89, BFH/NV 1991, 172 m. w. N.).
  • BFH, 09.09.1998 - I B 47/98

    Befangenheitsantrag; Missbrauch

    Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (BFH-Beschluß vom 12. April 1990 I B 37/89, BFH/NV 1991, 172, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.2000 - III B 102/99

    Anforderungen an Antrag auf Ablehnung eines Richters

    Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (BFH-Beschluss vom 12. April 1990 I B 37/89, BFH/NV 1991, 172, m.w.N.).
  • BFH, 24.03.1998 - I B 137/97
    Ablehnungsgesuchs (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1990 I B 37/89, BFH/NV 1991, 172; vom 17. April.
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Rechtsprechung
   BFH, 14.03.1990 - I S 5/89   

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https://dejure.org/1990,4643
BFH, 14.03.1990 - I S 5/89 (https://dejure.org/1990,4643)
BFH, Entscheidung vom 14.03.1990 - I S 5/89 (https://dejure.org/1990,4643)
BFH, Entscheidung vom 14. März 1990 - I S 5/89 (https://dejure.org/1990,4643)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 172
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus BFH, 14.03.1990 - I S 5/89
    Durch die Aufrechnung des FA wurde die Körperschaftsteuerforderung, auf die sich der Antrag bezieht, nicht vollzogen (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1987 VII R 50-51/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 36 unter II.3. b bis d der Gründe).

    Das FA bleibt vielmehr trotz Aufhebung (oder Aussetzung) der Vollziehung befugt, gegen eine unstreitige Hauptforderung mit einer Gegenforderung aufzurechnen, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruht (BFH in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366).

    Die Wirkungen der Aufrechnung - Erlöschen von Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich aufrechenbar gegenüberstehen (§ 47 der Abgabenordnung - AO 1977 -) - tritt aber bereits mit der Aufrechnungserklärung ein (vgl. BFH in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366 unter 3. d der Gründe) und steht lediglich unter der auflösenden Bedingung des endgültigen materiell-rechtlichen Bestehens der Gegenforderung.

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 50/86

    Aufrechnung mit Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht

    Auszug aus BFH, 14.03.1990 - I S 5/89
    Das FA bleibt vielmehr trotz Aufhebung (oder Aussetzung) der Vollziehung befugt, gegen eine unstreitige Hauptforderung mit einer Gegenforderung aufzurechnen, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruht (BFH in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366).

    Die Wirkungen der Aufrechnung - Erlöschen von Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich aufrechenbar gegenüberstehen (§ 47 der Abgabenordnung - AO 1977 -) - tritt aber bereits mit der Aufrechnungserklärung ein (vgl. BFH in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366 unter 3. d der Gründe) und steht lediglich unter der auflösenden Bedingung des endgültigen materiell-rechtlichen Bestehens der Gegenforderung.

  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der

    Auszug aus BFH, 14.03.1990 - I S 5/89
    Der Senat geht davon aus, daß der Antrag der Klägerin auf die Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung für die in der Vergangenheit entstandenen Säumniszuschläge gerichtet ist (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389), nachdem das FA erstmals bei der nach Antragstellung erfolgten Aufrechnung mitgeteilt hatte, daß Säumniszuschläge angefallen seien.
  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Die Aufrechnungsbefugnis des FA mit Forderungen, die auf Bescheiden beruhen, deren Vollziehung ausgesetzt ist, ist unter Hinweis auf dieses Senatsurteil auch in späteren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) bejaht worden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. März 1990 I S 5/89, BFH/NV 1991, 172; vom 26. Februar 1991 VII B 151/90, BFH/NV 1992, 86, und vom 11. Mai 1993 VII B 191/92, BFH/NV 1994, 218, 219), wobei in der letztgenannten Entscheidung des Senats ebenso wie im Senatsbeschluß vom 27. Februar 1994 VII B 103, 105/94 (BFH/NV 1995, 244, 245) bereits Zweifel anklingen, ob an dieser Rechtsauffassung im Hinblick auf die dagegen erhobene Kritik festgehalten werden kann.

    Zwar hat auch der I. Senat des BFH in seinem Beschluß in BFH/NV 1991, 172 für eine Körperschaftsteuerforderung unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366 ausgeführt, daß die Aufhebung (oder Aussetzung) der Vollziehung der Gegenforderung die Aufrechnungsbefugnis des FA nicht ausschließt.

    Außerdem hat der I. Senat aber die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Körperschaftsteuerbescheids damit begründet, daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestünden (insoweit keine Veröffentlichung in BFH/NV 1991, 172).

  • BFH, 14.11.2000 - VII R 85/99

    Zahlung während des Revisionsverfahrens - Kein Wegfall des

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94 (BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55) --in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil des Senats in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366; BFH-Beschlüsse vom 14. März 1990 I S 5/89, BFH/NV 1991, 172; vom 26. Februar 1991 VII B 151/90, BFH/NV 1992, 86; vom 11. Mai 1993 VII B 191/92, BFH/NV 1994, 218, 219, und vom 27. September 1994 VII B 103, 105/94, BFH/NV 1995, 244)-- die Auffassung vertreten, die Aufrechnung mit einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, für den die besonderen Vorschriften über das Erhebungsverfahren nach der AO 1977 (§ 218 Abs. 1, § 226) gelten, setze voraus, dass der Anspruch durch Steuerbescheid (oder sonstigen Verwaltungsakt) festgesetzt und die Vollziehung dieses Verwaltungsakts nicht ausgesetzt ist.
  • BFH, 23.08.1995 - I R 167/94

    Wirkungen der wissenschaftlichen Stellungnahme eines Richters für die Frage

    Dies ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (s. BFH-Beschluß vom 12. April 1990 I B 37/89, BFH/NV 1991, 172 m. w. N.).
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