Rechtsprechung
BFH, 01.06.1990 - X B 59/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1991, 249
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 26.05.1988 - V B 42/88
Frist bei einer Nichtzulassungsbeschwerde und Widereinsetzung in den vorigen …
Auszug aus BFH, 01.06.1990 - X B 59/89
Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft; dem steht weder § 128 Abs. 2 FGO noch Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs entgegen (BFH-Beschluß vom 26. Mai 1988 V B 44/88, BFH/NV 1988, 795 m. w. N.). - BFH, 28.02.1989 - X B 173/88
Rechtsmittel gegen Einstellungsbeschluß
Auszug aus BFH, 01.06.1990 - X B 59/89
Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen gewesen zur Entscheidung darüber, ob das Klageverfahren fortzusetzen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1989 X B 173/88, BFH/NV 1989, 709). - BFH, 28.02.1989 - X B 90/87
Erhöhung von Umsätzen und Gewinnen durch Zurechnung von Sparguthaben und Einlagen …
Auszug aus BFH, 01.06.1990 - X B 59/89
Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen gewesen zur Entscheidung darüber, ob das Klageverfahren fortzusetzen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1989 X B 173/88, BFH/NV 1989, 709). - BFH, 26.05.1988 - V B 44/88
Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß nach einer Klagerücknahme
Auszug aus BFH, 01.06.1990 - X B 59/89
Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft; dem steht weder § 128 Abs. 2 FGO noch Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs entgegen (BFH-Beschluß vom 26. Mai 1988 V B 44/88, BFH/NV 1988, 795 m. w. N.). - BFH, 11.12.1979 - VII B 48/76
Vollmachtloser Vertreter - Kostenentscheidung - Verfahrenskosten
Auszug aus BFH, 01.06.1990 - X B 59/89
Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wäre - selbst wenn sie der Prozeßbevollmächtigte im eigenen Namen eingelegt hätte - von vornherein nicht statthaft (BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).
- BFH, 29.03.1994 - VII B 58/94
Statthaftigkeit einer Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten
Da somit die Beschwerde in jedem Fall unzulässig ist, bedarf es keiner Ausführungen dazu, daß eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß wohl nur im Namen der Kläger hätte eingelegt werden können, für deren Zulässigkeit wiederum die Vorlage einer entsprechenden von den Klägern dem Beschwerdeführer erteilten Vollmacht für das Beschwerdeverfahren erforderlich gewesen wäre (vgl. auch BFH-Beschluß vom 1. Juni 1990 X B 59/89, BFH/NV 1991, 249). - BFH, 03.12.1996 - IX B 109/96
Beschwerde gegen Kostenentscheidung
Nach Rück nahme der Klage kann mit der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß nur die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, nicht aber die Kostenentscheidung angefochten werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199; vom 1. Juni 1990 X B 59/89, BFH/NV 1991, 249).
Rechtsprechung
BFH, 10.07.1990 - IX R 132/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Entscheidung über Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer Hauptsache
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1991, 249
Wird zitiert von ...
- BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01
Urteilsberichtigung - Revisionsfrist
Zwar hat die --auch hinsichtlich des Tenors mögliche (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01, BFH/NV 2003, 643;… vom 20. März 2002 IV B 140/00, BFH/NV 2002, 1306)-- Berichtigung eines Urteils (§ 107 FGO) grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1989 IV R 44/88, BFH/NV 1990, 306; vom 10. Juli 1990 IX R 132/89, BFH/NV 1991, 249; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Dezember 1983 V ZR 21/83, BGHZ 89, 184, 186, zu § 319 der Zivilprozessordnung --ZPO--).