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Rechtsprechung
   BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90   

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https://dejure.org/1990,6963
BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90 (https://dejure.org/1990,6963)
BFH, Entscheidung vom 25.09.1990 - VII B 134/90 (https://dejure.org/1990,6963)
BFH, Entscheidung vom 25. September 1990 - VII B 134/90 (https://dejure.org/1990,6963)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 470
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.05.1977 - V B 7/77

    Statthaftigkeit der Beschwerde - Unanfechtbare Entscheidung - Greifbare

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90
    Das gilt auch bei einer sog. isolierten Kostenentscheidung (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628, und vom 7. Dezember 1988 I B 82/88, BFH/NV 1989, 653), wie sie hier getroffen worden ist.

    Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder auf Grund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (BFHE 122, 256).

  • BFH, 30.09.1986 - VIII E 1/86

    Auslegung der Formulierung dass ein prozessualer Antrag gegenstandslos sein

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90
    Derartige Mängel rechtfertigen nicht die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung (BFH, Beschluß vom 23. Januar 1987 V B 120/86, BFH/NV 1987, 259).
  • BFH, 23.01.1987 - V B 120/86

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Finanzgerichts in

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90
    Derartige Mängel rechtfertigen nicht die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung (BFH, Beschluß vom 23. Januar 1987 V B 120/86, BFH/NV 1987, 259).
  • BFH, 07.12.1988 - I B 82/88

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

    Auszug aus BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90
    Das gilt auch bei einer sog. isolierten Kostenentscheidung (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628, und vom 7. Dezember 1988 I B 82/88, BFH/NV 1989, 653), wie sie hier getroffen worden ist.
  • BFH, 08.02.1999 - VII B 202/98

    Außerordentliche Beschwerde; unstatthaftes Rechtsmittel

    Es reicht allerdings nicht aus, daß sich die angefochtene Entscheidung lediglich als fehlerhaft erweist (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 13.11.1998 - VII B 203/98

    Erinnerung in Kostensachen; Beschwerde

    Derartige Mängel rechtfertigen die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht (Senatsbeschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 19.12.2001 - III B 143/01

    Investitionszulage - Verbleib von Wirtschaftsgütern - Wirtschaftsgut - Beschwerde

    Es reicht allerdings nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung lediglich als fehlerhaft erweist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 11.10.1996 - III B 123/96

    Untzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde

    Derartige Mängel rechtfertigen nicht die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen den nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbaren Beschluß des FG (s. auch BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 26.04.1996 - III B 35/96

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung

    Derartige Mängel rechtfertigen nicht die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen den nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbaren Beschluß des FG (s. a. BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 01.10.1996 - VII B 142/96

    Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlender ordnungsgemäßer Vertretung

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein solcher Ausnahmefall nur dann vorliegen, wenn nach dem Gesetz die getroffene Entscheidung nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen ist (BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1994 V B 16/94, BFH/NV 1995, 721, m. w. N.); dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Kostenentscheidung mit dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses inhaltlich falsch oder unzulänglich begründet ist (Senatsbeschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 22.12.1994 - V B 16/94

    Zulässigkeit einer beschwerde bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit

    Ob die Entscheidung inhaltlich falsch ist oder sogar unzulänglich begründet wäre, spielt für die Frage der sog. greifbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung keine Rolle (vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470, m. w. N.).
  • BFH, 22.02.1994 - VI B 143/93

    Zulässigkeit einer Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten

    Soweit die isolierte Kostenentscheidung ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzwidrigkeit anfechtbar ist, d.h. wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470), liegen derartige Voraussetzungen im Streitfall nicht vor.
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Rechtsprechung
   BFH, 28.01.1991 - III B 540/90   

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https://dejure.org/1991,3878
BFH, 28.01.1991 - III B 540/90 (https://dejure.org/1991,3878)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1991 - III B 540/90 (https://dejure.org/1991,3878)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1991 - III B 540/90 (https://dejure.org/1991,3878)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 470
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 13.11.1998 - VII B 203/98

    Erinnerung in Kostensachen; Beschwerde

    Derartige Mängel rechtfertigen die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht (Senatsbeschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 19.12.2001 - III B 143/01

    Investitionszulage - Verbleib von Wirtschaftsgütern - Wirtschaftsgut - Beschwerde

    Es reicht allerdings nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung lediglich als fehlerhaft erweist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 25.01.1999 - III B 59/98

    Postulationsfähigkeit; Mandatsniederlegung

    Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde besteht vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungszwang (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--; BFH-Beschluß vom 28. Januar 1991 III B 540/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 29.03.1994 - VII B 58/94

    Statthaftigkeit einer Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten

    Da sich der Beschwerdeführer zunächst nach seiner ausdrücklichen Bekundung ausschließlich gegen die Kostenfolge gewandt hat, handelt es sich bei seiner Beschwerde nicht um eine (grundsätzlich zulässige) Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme, sondern um eine nicht statthafte Kostenbeschwerde (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Februar 1991 IX B 176/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 15.07.1999 - III B 27/99

    Einstweilige Anordnung; NZB

    Die fehlende Postulationsfähigkeit des Antragstellers ist hierdurch nicht beseitigt (Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Januar 1991 III B 540/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 15.07.1999 - III B 27/98
    Die fehlende Postulationsfähigkeit des Antragstellers ist hierdurch nicht beseitigt (Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Januar 1991 III B 540/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 11.10.1996 - III B 123/96

    Untzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde

    Derartige Mängel rechtfertigen nicht die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen den nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbaren Beschluß des FG (s. auch BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 26.04.1996 - III B 35/96

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung

    Derartige Mängel rechtfertigen nicht die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen den nach § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbaren Beschluß des FG (s. a. BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 01.10.1996 - VII B 142/96

    Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlender ordnungsgemäßer Vertretung

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein solcher Ausnahmefall nur dann vorliegen, wenn nach dem Gesetz die getroffene Entscheidung nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen ist (BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1994 V B 16/94, BFH/NV 1995, 721, m. w. N.); dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Kostenentscheidung mit dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses inhaltlich falsch oder unzulänglich begründet ist (Senatsbeschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.02.1991 - IX B 176/90   

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https://dejure.org/1991,10286
BFH, 21.02.1991 - IX B 176/90 (https://dejure.org/1991,10286)
BFH, Entscheidung vom 21.02.1991 - IX B 176/90 (https://dejure.org/1991,10286)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - IX B 176/90 (https://dejure.org/1991,10286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Statthaftigkeit einer Beschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 470
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.01.1987 - VIII B 46/86

    Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß wegen Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BFH, 21.02.1991 - IX B 176/90
    Bei dieser Sachlage ist für eine Umdeutung der Beschwerdeschrift in eine Anregung an das FG, das Verfahren fortzusetzen, kein Raum (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 1987 VIII B 46/86, BFH/NV 1987, 524, für den Fall der Beschwerdeeinlegung ohne Begründung).
  • BFH, 10.08.2000 - III B 62/00

    Kostenbeschwerde: Statthaftigkeit - Abgrenzung zur Beschwerde gegen

    Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Kostenfolge wendet, handelt es sich bei der Beschwerde nicht um eine (grundsätzlich zulässige) Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme, sondern um eine nicht statthafte Kostenbeschwerde (BFH-Beschluss vom 21. Februar 1991 IX B 176/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 31.05.2000 - I B 12/00

    Rücknahme einer Beschwerde

    Ausreichend ist aber, dass sich der Beschwerdeführer wie vorliegend gegen die gesetzliche Kostenfolge wendet (BFH-Beschluss vom 21. Februar 1991 IX B 176/90, BFH/NV 1991, 470).
  • BFH, 29.03.1994 - VII B 58/94

    Statthaftigkeit einer Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten

    Da sich der Beschwerdeführer zunächst nach seiner ausdrücklichen Bekundung ausschließlich gegen die Kostenfolge gewandt hat, handelt es sich bei seiner Beschwerde nicht um eine (grundsätzlich zulässige) Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme, sondern um eine nicht statthafte Kostenbeschwerde (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Februar 1991 IX B 176/90, BFH/NV 1991, 470).
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Rechtsprechung
   BFH, 18.09.1990 - VII B 156/90   

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https://dejure.org/1990,20310
BFH, 18.09.1990 - VII B 156/90 (https://dejure.org/1990,20310)
BFH, Entscheidung vom 18.09.1990 - VII B 156/90 (https://dejure.org/1990,20310)
BFH, Entscheidung vom 18. September 1990 - VII B 156/90 (https://dejure.org/1990,20310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,20310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 470
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.04.1989 - III S 7/88

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz bei fehlender

    Auszug aus BFH, 18.09.1990 - VII B 156/90
    Da es verspätet - nicht innerhalb der Beschwerdefrist - eingereicht worden ist, könnte dem Antragsteller die Einlegung der Beschwerde durch eine vertretungsberechtigte Person auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 3. April 1989 III S 7/88, BFH/NV 1990, 258 mit Nachweisen).
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