Rechtsprechung
   BFH, 26.04.1991 - III R 87/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2883
BFH, 26.04.1991 - III R 87/89 (https://dejure.org/1991,2883)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1991 - III R 87/89 (https://dejure.org/1991,2883)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1991 - III R 87/89 (https://dejure.org/1991,2883)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,2883) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten - Antrag auf Terminsaufhebung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 830
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.10.1975 - VII R 150/71

    Rechtliches Gehör - Verfahrensbeteiligter - Termin zur mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 26.04.1991 - III R 87/89
    Liegen erhebliche Gründe i. S. v. § 227 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d. h. der Termin muß in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48).

    Der Prozeßstoff und die persönlichen Verhältnisse des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten sind bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, daß das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240; Urteil in BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48).

    Im gleichen Sinne hat er im Urteil in BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48 für den Fall entschieden, daß vor dem BFH und dem FG München mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung anberaumt waren.

  • BFH, 05.12.1979 - II R 56/76

    Mündliche Verhandlung - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung -

    Auszug aus BFH, 26.04.1991 - III R 87/89
    Eine Terminsaufhebung ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. Dezember 1979 II R 56/76 BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208) allerdings nicht ohne weiteres geboten, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter vortragen, zu dem angesetzten Zeitpunkt einem anderen Gerichtstermin nachkommen zu müssen.

    So hat der BFH im Urteil in BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208 entschieden, daß eine gleichzeitig vor dem Amtsgericht stattfindende mündliche Verhandlung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung für das FG ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung ist.

    Dem erkennenden Senat ist als Revisionsgericht eine Sachentscheidung verwehrt, so daß die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zurückzuverweisen ist (Urteil in BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208 a. E.).

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 26.04.1991 - III R 87/89
    Der Prozeßstoff und die persönlichen Verhältnisse des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten sind bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, daß das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240; Urteil in BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48).

    Der Beschluß in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240 betrifft den Fall, daß nicht der Prozeßbevollmächtigte, sondern der Kläger selbst an der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung verhindert war; für diesen Fall hat der Senat unter den vorerwähnten Umständen entschieden, daß eine Terminsverlegung grundsätzlich nicht geboten ist.

  • BFH, 15.12.1987 - VIII R 132/86

    Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Revision

    Auszug aus BFH, 26.04.1991 - III R 87/89
    Im Zweifel ist dem Antrag auf Terminsaufhebung jedoch zu folgen, sofern nicht begründeter Anlaß für die Absicht einer Prozeßverschleppung besteht, etwa weil die Klage über einen längeren Zeitraum nicht begründet worden ist (BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1987 VIII R 132/86, BFH/NV 1988, 506).
  • BFH, 11.04.1978 - VIII R 215/77

    Vertagung des Termins - Mündliche Verhandlung - Anwesenheit des Prozeßvertreters

    Auszug aus BFH, 26.04.1991 - III R 87/89
    Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des (ordnungsgemäß) geladenen Prozeßbevollmächtigten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Vertagung des Termins nicht stattgegeben worden ist (BFH-Beschluß vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401).
  • BFH, 16.01.1986 - III B 71/84

    Rechtliches Gehör - Versagung - Rüge - Nichtverlegung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 26.04.1991 - III R 87/89
    Diese Rüge hat der Kläger ordnungsgemäß erhoben; denn er hat dargelegt, was er in der mündlichen Verhandlung noch darlegen wollte (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409).
  • BFH, 13.03.1987 - III R 206/82

    Landwirt - Angehöriger eines Gastarbeiters - Unterhaltsbedürftigkeit - Umfang

    Auszug aus BFH, 26.04.1991 - III R 87/89
    Darüber hinaus hätte er durch seinen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch wieder Unterhaltszahlungen für den Schwiegervater beantragen wollen, und zwar unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. März 1987 III R 206/82 (Deutsches Steuerrecht - DStR - 1987, 764); denn der Schwiegervater, der im Jahr 1908 geboren sei, habe altersbedingt keinen landwirtschaftlichen Betrieb in nennenswertem Umfang betreiben können.
  • BFH, 25.11.2008 - III B 161/07

    Terminsverlegung wegen Erkrankung des zuständigen Partners

    Dem Antrag auf Terminsaufhebung ist daher im Zweifel zu folgen, sofern nicht begründeter Anlass für die Absicht einer Prozessverschleppung besteht (Senatsurteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830).
  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Deshalb besteht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der übrigen obersten Bundesgerichte Einigkeit darüber, daß trotz des auf einen Ermessensspielraum hindeutenden Gesetzeswortlauts ("kann") bei Bestehen erheblicher Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO das Gericht zu einer Terminsaufhebung oder -verlegung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Dezember 1983 4 C 44.83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 882; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. § 91 Rz. 3, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2007 - V B 153/05

    Bezeichnung des Streitgegenstands bei Schätzungsbescheiden; Erkrankung als

    b) Ein erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter II.3.b der Gründe; BFH-Urteile vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03

    Darlegung erheblicher Gründe für Terminverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO; Übergehen

    In diesem Fall verdichtet sich die in § 227 ZPO eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, und in BFH/NV 1993, 177, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Der Termin muß zur Gewährung rechtlichen Gehörs verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch eine Vertagung verzögert würde (BFH-Urteile vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46; vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177, m. w. N.; Beschluß vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d. h., der Termin muß zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 177, und vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 29.07.2008 - IX B 37/08

    Terminsverlegung

    Im Zweifel ist jedoch dem Antrag auf Terminsaufhebung zu folgen, sofern nicht begründeter Anlass für die Absicht einer Prozessverschleppung besteht (z.B. BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830; BFH-Beschluss vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732, unter III. 1. b).
  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer

  • BFH, 16.12.1994 - III B 43/94

    Geltendmachung der Verltzung rechtlichen Gehörs durch Vertagung desTermins einer

  • FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03

    Terminverlegung bei Vertretung durch eine Kanzlei mit mehreren angestellten

  • BFH, 07.08.1996 - XI B 173/95

    Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Antrags auf Vertagung der

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 158/06

    Voraussetzungen eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Kurzfristige

  • BFH, 23.06.1992 - IX B 142/91

    Folgen eines Änderungsbescheides auf bereits anhängige Verfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht