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   BFH, 16.08.1993 - VII B 163/93   

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BFH, 16.08.1993 - VII B 163/93 (https://dejure.org/1993,4877)
BFH, Entscheidung vom 16.08.1993 - VII B 163/93 (https://dejure.org/1993,4877)
BFH, Entscheidung vom 16. August 1993 - VII B 163/93 (https://dejure.org/1993,4877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden durch Fristversäumnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 384
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.02.1992 - VII R 121/91

    Rechtswidrige Ablehnung eines Vertagungsantrags durch das Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 16.08.1993 - VII B 163/93
    Aufgrund seiner Vorbildung und beruflichen Stellung wäre ihm bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht entgangen, wonach die Rüge, das FG habe einen Vertagungsantrag rechtswidrig abgelehnt, keinen Fall der mangelnden Vertretung i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO beinhaltet, sondern als Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden muß (Beschlüsse des Senats vom 11. Februar 1992 VII R 112/91, BFH/NV 1992, 678, und vom 27. Februar 1992 VII R 121/91, BFH/NV 1992, 756 m.w.N.).
  • BFH, 11.02.1992 - VII R 112/91
    Auszug aus BFH, 16.08.1993 - VII B 163/93
    Aufgrund seiner Vorbildung und beruflichen Stellung wäre ihm bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht entgangen, wonach die Rüge, das FG habe einen Vertagungsantrag rechtswidrig abgelehnt, keinen Fall der mangelnden Vertretung i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO beinhaltet, sondern als Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden muß (Beschlüsse des Senats vom 11. Februar 1992 VII R 112/91, BFH/NV 1992, 678, und vom 27. Februar 1992 VII R 121/91, BFH/NV 1992, 756 m.w.N.).
  • BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    b) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.08.1993 - VII B 163/93, BFH/NV 1994, 385).
  • BFH, 03.08.2005 - IX B 26/05

    Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch

    Ein solches Verschulden ist, jedenfalls wenn es sich wie hier um die Fristversäumnis eines Steuerberaters handelt, nur zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384, 385).
  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt

    a) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384).
  • BFH, 16.03.2005 - X R 8/04

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    a) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N., und vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384).
  • BFH, 24.03.2006 - V R 59/05

    Revisionsbegründungsfrist

    Einen rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten trifft ein Verschulden an einer Fristversäumnis nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann nicht, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384, 385).
  • BFH, 27.01.2009 - X S 46/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Anhörungsrüge

    Ein Verschulden i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384, 385).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 14/01

    Verspätete Einlegung der Revision - Fristversäumnis eines Steuerberaters oder

    Ein Verschulden i.S. des § 56 Abs. 1 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384, 385).
  • BFH, 11.08.2003 - IV R 13/02

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Revision nach Erfolg der

    Einen rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten trifft ein Verschulden an einer Fristversäumnis nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann nicht, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384, 385).
  • BFH, 24.06.2002 - X B 190/01

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Ein Verschulden i.S. des § 56 Abs. 1 FGO ist, jedenfalls wenn es um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts geht, nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384, 385).
  • BFH, 15.05.2002 - X B 156/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsirrtum eines Bevollmächtigten

    Ein Verschulden i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384, 385).
  • FG Düsseldorf, 14.06.2018 - 15 K 2760/17

    Klagefrist im Zusammenhang einer Klage wegen der Hinzuschätzungen nach einer

  • BFH, 30.07.2003 - IX R 31/03

    Rechtsirrtum bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe nicht entschuldbar

  • BFH, 30.07.2003 - IX B 31/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Missverständlichkeit der

  • BFH, 21.08.2002 - X B 25/02

    Versäumnis der Beschwerdefrist; Voraussetzung des Verschuldens im Sinne des § 56

  • BFH, 18.12.2001 - II R 63/01

    Wiedereinsetzung; fehlerhafte Einlegung der Revision beim FG

  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Verfahrensrecht - Welche Anforderungen sind an einen Wiedereinsetzungsantrag zu

  • FG Köln, 13.11.2003 - 2 K 4850/00

    Vorsteuervergütung

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Rechtsprechung
   BFH, 11.08.1993 - III R 19/93   

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https://dejure.org/1993,15964
BFH, 11.08.1993 - III R 19/93 (https://dejure.org/1993,15964)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1993 - III R 19/93 (https://dejure.org/1993,15964)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1993 - III R 19/93 (https://dejure.org/1993,15964)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 384
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.01.1965 - IV 173/64 S

    Kürzung von Fehlbeträgen bei Erbschaft eines Einzelunternehmens

    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 19/93
    Dieses aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes folgende Ergebnis entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 14. Januar 1965 IV 173/64 S, BFHE 81, 318, BStBl III 1965, 115).

    Das vom FG in Bezug genommene BFH-Urteil in BFHE 81, 318, BStBl III 1965, 115 befasse sich nicht mit der verfassungsrechtlichen Problematik.

    Bei dieser Sachlage entspreche das Zitieren des BFH-Urteils in BFHE 81, 318, BStBl III 1965, 115 nicht den Erfordernissen einer Urteilsbegründung.

    Auch soweit der Kläger die Bezugnahme in den Entscheidungsgründen auf das BFH-Urteil in BFHE 81, 318, BStBl III 1965, 115 beanstandet, trägt er nicht schlüssig den wesentlichen Verfahrensmangel einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung vor.

    Das Urteil in BFHE 81, 318, BStBl III 1965, 115 wurde im übrigen vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 8. November 1992 ausführlich abgehandelt.

  • BFH, 03.03.1970 - VII R 43/68

    Verfahrensmangel - Beteiligte - Beginn der Revisionsfrist - Tatrichterliche

    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 19/93
    Dabei ist die übliche Bezugnahme auf veröffentlichte Entscheidungen unbedenklich (BFH-Urteil vom 3. März 1970 VII R 43/68, BFHE 98, 525, BStBl II 1970, 494).

    Abgesehen davon, daß eine Bezugnahme auf veröffentlichte Entscheidungen zulässig ist (BFHE 98, 525, BStBl II 1970, 494), hat er zum anderen auch nicht dargelegt, das betreffende BFH-Urteil sei ihm nicht zugänglich gewesen, und er habe deshalb die rechtlichen Erwägungen, von denen sich das FG bei seiner Entscheidungsfindung leiten ließ, nicht nachvollziehen können.

  • BFH, 15.04.1992 - III R 31/91

    Abgrenzung von Verstoß und Mangel bei der gerichtlichen Angabe von

    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 19/93
    Die Entscheidungsgründe fehlen nach der Rechtsprechung des BFH zwar nicht nur, wenn die Entscheidung überhaupt nicht mit Gründen versehen ist, sondern bereits dann, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, das Urteil mithin hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (BFH-Beschlüsse vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638, und vom 15. April 1992 III R 31/91, BFH/NV 1993, 367).

    Die Beteiligten müssen lediglich durch die Entscheidung Kenntnis davon erhalten, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen oder rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (BFH/NV 1993, 367).

  • BFH, 30.07.1990 - V R 49/87

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 19/93
    Damit wird nicht geltend gemacht, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei (vgl. auch BFH-Beschluß vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/ NV 1991, 325).
  • BFH, 12.04.1991 - III R 181/90

    Unzulässige Revision wird nicht durch Erfolg gleichzeitig eingelegter

    Auszug aus BFH, 11.08.1993 - III R 19/93
    Die Entscheidungsgründe fehlen nach der Rechtsprechung des BFH zwar nicht nur, wenn die Entscheidung überhaupt nicht mit Gründen versehen ist, sondern bereits dann, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, das Urteil mithin hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (BFH-Beschlüsse vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638, und vom 15. April 1992 III R 31/91, BFH/NV 1993, 367).
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