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   BFH, 08.03.1995 - V B 24/95   

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https://dejure.org/1995,10604
BFH, 08.03.1995 - V B 24/95 (https://dejure.org/1995,10604)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1995 - V B 24/95 (https://dejure.org/1995,10604)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1995 - V B 24/95 (https://dejure.org/1995,10604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesfinanzhof bei Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 816
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.01.2006 - XI B 135/05

    AdV: keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde

    Daraus folgt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Entscheidungen über die AdV nicht statthaft ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1995 V B 24/95, BFH/NV 1995, 816).
  • BFH, 16.03.2000 - III S 5/99

    Beschwerde gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde; Notanwalt

    Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 24/95, BFH/NV 1995, 816; vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; vom 30. März 1992 V B 33/92, BFH/NV 1993, 173).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2000 - 5 K 67/00

    Die Leistungen eines Rechtsanwalts und Notars unterliegen der Umsatzsteuer

    Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die hierzu im Wesentlichen zu gleicher Sachlage ergangenen Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.11.1994 (Az.: V 205/93 V und V 310/93 V, bestätigt durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 08.03.1995 (Az.: V B 24/95) und vom 28.03.1996 (Az.: V 356/93 und V 218/95, bestätigt durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 06.03.1997 (Az.: V B 67, 68/96).
  • BFH, 11.06.1999 - VIII B 44/98

    Ablehnender PKH-Beschluss, Beschwerde

    Die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO erstreckt sich nicht nur auf die im Gesetzestext genannten Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO und über einstweilige Anordnungen gemäß § 114 Abs. 1 FGO, sondern auch auf Beschlüsse, mit denen über eine Änderung eines bereits ergangenen Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 FGO entschieden wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1995 V B 24/95, BFH/NV 1995, 816, m.w.N.; vom 28. September 1998 VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340, m.w.N.).
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