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   BFH, 16.01.1996 - III R 11/94   

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https://dejure.org/1996,6660
BFH, 16.01.1996 - III R 11/94 (https://dejure.org/1996,6660)
BFH, Entscheidung vom 16.01.1996 - III R 11/94 (https://dejure.org/1996,6660)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 1996 - III R 11/94 (https://dejure.org/1996,6660)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Inhabers eines Restaurants für Besuche anderer Restaurants zum "Testessen" als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aufwendungen für Restaurantbesuche als Betriebsausgaben

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 539
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - III R 11/94
    Grundsätzlich verbiete § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Aufteilung von Aufwendungen für die private Lebensführung und damit den Abzug eines beruflich bedingten Teils als Betriebsausgabe, es sei denn, daß objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten und der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung sei (Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, und vom 6. Juli 1989 IV R 91--92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49).

    Dienen Aufwendungen des Steuerpflichtigen sowohl der Lebensführung als auch dem Betrieb (Beruf), so besteht nach der Rechtsprechung des BFH (siehe insbesondere die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) für sie ein Aufteilungs- und Abzugsverbot.

    Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist es indessen geboten, die Aufwendungen bei allen Besuchern gleich zu behandeln, nämlich als nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung; denn es kann nicht sein, daß solche Aufwendungen nur deshalb als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) geltend gemacht werden können, weil auch betriebliche oder berufliche Interessen berührt sind (Beschluß des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - III R 11/94
    Grundsätzlich verbiete § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Aufteilung von Aufwendungen für die private Lebensführung und damit den Abzug eines beruflich bedingten Teils als Betriebsausgabe, es sei denn, daß objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten und der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung sei (Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, und vom 6. Juli 1989 IV R 91--92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49).

    Nach § 4 Abs. 4 EStG ist für die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben entscheidend, daß sie objektiv durch die besonderen betrieblichen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen veranlaßt sind (Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

    Dienen Aufwendungen des Steuerpflichtigen sowohl der Lebensführung als auch dem Betrieb (Beruf), so besteht nach der Rechtsprechung des BFH (siehe insbesondere die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) für sie ein Aufteilungs- und Abzugsverbot.

  • BFH, 06.07.1989 - IV R 91/87

    Kein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug außergewöhnlich hoher Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - III R 11/94
    Grundsätzlich verbiete § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Aufteilung von Aufwendungen für die private Lebensführung und damit den Abzug eines beruflich bedingten Teils als Betriebsausgabe, es sei denn, daß objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten und der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung sei (Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, und vom 6. Juli 1989 IV R 91--92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49).
  • BFH, 08.02.1971 - VI R 76/68

    Musiklehrerin - Aufwendungen für Konzertbesuche - Kosten der privaten

    Auszug aus BFH, 16.01.1996 - III R 11/94
    Bei Restaurantbesuchen steht aber regelmäßig das gesellschaftliche Ereignis oder auch nur die Nahrungsaufnahme derart im Vordergrund, daß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreift (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Februar 1971 VI R 76/68, BFHE 101, 393, BStBl II 1971, 368).
  • BFH, 25.08.2000 - IV B 131/99

    Testessen eines Restaurantkritikers

    Derartige Aufwendungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) steuerlich nicht für absetzbar gehalten (BFH-Urteil vom 16. Januar 1996 III R 11/94, BFH/NV 1996, 539).

    Auch wenn man die Auffassung vertritt, dass das im BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 539 herangezogene Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht eingreift, dass also der Betriebsausgabenabzug nicht in vollem Umfang zu versagen ist, ist ein solcher Abschlag geboten.

  • FG Köln, 12.08.1999 - 10 K 4427/95

    Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Testessen eines Restaurantkritikers als

    Daraus kann entnommen werden, dass der Kläger in einigen Fällen nicht allein, sondern in Begleitung von anderen Personen Testessen vorgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1996 - III R 11/94, BFH/NV 1996, 539).
  • FG München, 13.09.1996 - 8 K 1526/96

    Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischten Aufwendugen; Private Veranlassung

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