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   BFH, 13.11.1996 - VIII B 95/96   

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https://dejure.org/1996,9710
BFH, 13.11.1996 - VIII B 95/96 (https://dejure.org/1996,9710)
BFH, Entscheidung vom 13.11.1996 - VIII B 95/96 (https://dejure.org/1996,9710)
BFH, Entscheidung vom 13. November 1996 - VIII B 95/96 (https://dejure.org/1996,9710)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 364
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - VIII B 95/96
    Nach der Rechtsprechung wird aber nur ausnahmsweise gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluß eine "außerordentliche" Beschwerde für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschluß vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m. w. N.).

    Solche schwerwiegenden Gründe hat die Beschwerde jedoch nicht substantiiert vorgetragen, zumal das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ein summarisches Verfahren ist, in welchem der Prozeßstoff auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismittel beschränkt ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 791, 792).

  • BFH, 16.09.1993 - IV B 50/93

    Vernehmung eines ausländischen Zeugen im Wege des Rechtshilfeersuchens -

    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - VIII B 95/96
    Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug -- wie im Streitfall -- besteht überdies gemäß § 76 Abs. 1 FGO i. V. m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eine den Steuerpflichtigen treffende Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 1992 VIII B 76/91, BFH/NV 1993, 32; vom 16. September 1993 IV B 50/93, BFH/NV 1994, 449, st. Rspr.).
  • BFH, 21.05.1992 - VIII B 76/91

    Anerkennung von Zinsen auf ein von einer Domizilgesellschaft ohne eigene

    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - VIII B 95/96
    Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug -- wie im Streitfall -- besteht überdies gemäß § 76 Abs. 1 FGO i. V. m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eine den Steuerpflichtigen treffende Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 1992 VIII B 76/91, BFH/NV 1993, 32; vom 16. September 1993 IV B 50/93, BFH/NV 1994, 449, st. Rspr.).
  • BFH, 17.08.1995 - II B 6/95

    Möglichkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss

    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - VIII B 95/96
    Daraus ergibt sich, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nicht statthaft ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. August 1995 II B 6/95, BFH/NV 1996, 218, ständige Rechtsprechung, Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl, § 69 Rz. 173, m. w. N.).§.
  • BVerfG, 06.10.1977 - 2 BvR 502/77
    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - VIII B 95/96
    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsmäßigen Bedenken (Beschluß vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
  • BFH, 26.06.1997 - XI B 173/96

    Außerordentliche Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist bei Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nicht statthaft (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364, m. w. N.).

    Zwar wird ausnahmsweise gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluß eine "außerordentliche" Beschwerde für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. Beschluß in BFH/NV 1997, 364, m. w. N.).

  • BFH, 27.03.1998 - X B 161/96

    Zulässigkeit eines als "außerordentliche Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittels

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird ausnahmsweise in Fällen, in denen eine Entscheidung kraft Gesetzes unanfechtbar wird, die Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit für zulässig gehalten, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791; vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 14. November 1991 I ZB 15/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 983; vom 8. Oktober 1992 VII ZB 3/92, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1992, 2038, w.m.N.).
  • BFH, 14.12.2001 - VII B 175/01

    Erinnerung - Außerordentliche Beschwerde - Finanzgericht - Sozialstaatsprinzip -

    Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1107, m.w.N.; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487, und vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364).
  • BFH, 21.01.2000 - VIII B 134/99

    Kostenentscheidung; außerordentliche Beschwerde

    Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487; vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364).
  • BFH, 29.11.1999 - XI B 32/99

    Außerordentliche Beschwerde

    Ausnahmsweise wird zwar in Fällen, in denen eine Entscheidung kraft Gesetzes unanfechtbar wird, die Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364, und vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487, jeweils m.w.N.).
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