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   BFH, 04.09.1997 - VII B 149/97   

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https://dejure.org/1997,21070
BFH, 04.09.1997 - VII B 149/97 (https://dejure.org/1997,21070)
BFH, Entscheidung vom 04.09.1997 - VII B 149/97 (https://dejure.org/1997,21070)
BFH, Entscheidung vom 04. September 1997 - VII B 149/97 (https://dejure.org/1997,21070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen zur Klärung des Vorliegens einer arglistigen Täuschung des Finanzamtes zur Erlangung eines Steuererlasses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 337
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

    Die vom Senat mit Beschluß vom 4. September 1997 VII B 149/97 (BFH/NV 1998, 337) zugelassene Revision stützt die Klägerin neben der Rüge von Verfahrensfehlern im wesentlichen darauf, daß die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um den für eine arglistige Täuschung notwendigen Vorsatz sowie die Kausalität der fehlenden Angaben über den Ehevertrag und die genaue Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und dem Gewerbebetrieb für den Erlaß zu begründen.

    Das FG hat seine Überzeugung, die Klägerin habe das FA vorsätzlich getäuscht, ohne eigene Feststellungen hierzu zu treffen und darzulegen, allein auf das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gegründet, dem es damit zum Nachteil der Klägerin genau das Gegenteil dessen entnimmt, was dieser vorgetragen hat und nachweisen wollte, nämlich daß in den Gesprächen mit der Klägerin zu keiner Zeit erwogen worden sei, dem FA eine wesentliche wirtschaftliche Information vorzuenthalten, und daß ein arglistiges Verschweigen für den Erlaß bedeutsamer Umstände nicht beabsichtigt gewesen sei (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 337, 338).

    Denn der gesamte Vortrag der Klägerin einschließlich des Beweisantrags auf Vernehmung ihres Steuerberaters als Zeugen dienten dem Ziel, den Nachweis zu führen, daß seitens der Klägerin und ihres Beraters keine arglistige Täuschung des FA zur Erlangung des Steuererlasses vorgenommen worden war (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 337, 338).

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