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   BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96   

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https://dejure.org/1997,3615
BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96 (https://dejure.org/1997,3615)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1997 - VIII B 91/96 (https://dejure.org/1997,3615)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1997 - VIII B 91/96 (https://dejure.org/1997,3615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 451
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 39/87

    Aufgabegewinn einer KG grundsätzlich kein steuerfreier Sanierungsgewinn beim

    Auszug aus BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    Deshalb setzt die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns u.a. voraus, daß das Unternehmen, dessen Schulden erlassen werden, sanierungsbedürftig ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 39/87, BFHE 164, 404 , BStBl II 1991, 784, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

    In der Rechtsprechung ist wiederholt eine unternehmerbezogene Sanierung für den Fall bejaht worden, daß es dem persönlich haftenden Gesellschafter durch den Erlaß von Schulden ermöglicht werden sollte, das von der Personengesellschaft betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von fortbestehenden (Gesellschafts-)Schulden beeinträchtigt zu werden (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 40/86, BFHE 163, 200 , BStBl II 1991, 232 ; BFHE 164, 404 , BStBl II 1991, 784).

    Hinsichtlich des Merkmals der Sanierungsbedürftigkeit hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung in BFHE 164, 404 , BStBl II 1991, 784 auf die Verhältnisse des Unternehmens, also auf die der Gesellschaft, abgestellt.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    a) Die Beschwerde legt auch die Klärungsbedürftigkeit der weiteren aufgeworfenen Rechtsfrage, ob durch den Beschluß des Großen Senats des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 ) und die darin ebenfalls in Bezug genommene Entscheidung des Großen Senats des BFH zum gewerbesteuerlichen Verlustabzug vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 ) möglicherweise ein neuer Unternehmensbegriff entwickelt worden sei, wonach nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse und damit der Gesamtheit der gewerblichen Beteiligungen eines Mitunternehmers ein Unternehmen des (Mit-)Unternehmers anzunehmen sei, nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dar.

    Die vom Großen Senat des BFH in seinem Beschluß in BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 zugelassene Einbeziehung der Veräußerung eigener Grundstücke eines Gesellschafters einer vermögensverwaltenden GbR, bei der isoliert noch kein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen war, betrifft erkennbar Ausnahmefälle, in denen andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre, d.h. die Veräußerung der Grundstücke jeweils steuerfrei bliebe, obwohl in der Person eines Gesellschafters bei einer Zusammenschau sämtlicher ihm zuzurechnenden Aktivitäten auf dem Grundstücksmarkt keine bloße Grundstücksverwaltung, sondern bereits ein gewerblicher Grundstückshandel vorläge.

  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Auszug aus BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    c) Der BFH hat zwischenzeitlich in zwei Entscheidungen eindeutig geklärt, daß der Erlaß von Schulden aus dem Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters nicht zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führt, wenn die Gesellschaft nicht selbst sanierungsbedürftig ist (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1997 IV R 47/95, Finanz-Rundschau - FR - 1997, 526, 528; vom 3. Juli 1997 IV R 31/96, BStBl II 1997, 690 , unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts - FG - München vom 7. März 1996 11 K 430/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 688).

    Der BFH hat in den unter 1. zitierten Urteilen vom 6. März 1997 IV R 47/95 und vom 3. Juli 1997 IV R 31/96 klargestellt, daß die Frage, ob das jeweilige Einzelunternehmen des Klägers sanierungsbedürftig gewesen sei, jedenfalls nicht in dem die Gewinnfeststellung der KG betreffenden Verfahren zu entscheiden sei.

  • BFH, 03.07.1997 - IV R 31/96

    Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    c) Der BFH hat zwischenzeitlich in zwei Entscheidungen eindeutig geklärt, daß der Erlaß von Schulden aus dem Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters nicht zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führt, wenn die Gesellschaft nicht selbst sanierungsbedürftig ist (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1997 IV R 47/95, Finanz-Rundschau - FR - 1997, 526, 528; vom 3. Juli 1997 IV R 31/96, BStBl II 1997, 690 , unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts - FG - München vom 7. März 1996 11 K 430/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 688).

    Der BFH hat in den unter 1. zitierten Urteilen vom 6. März 1997 IV R 47/95 und vom 3. Juli 1997 IV R 31/96 klargestellt, daß die Frage, ob das jeweilige Einzelunternehmen des Klägers sanierungsbedürftig gewesen sei, jedenfalls nicht in dem die Gewinnfeststellung der KG betreffenden Verfahren zu entscheiden sei.

  • BFH, 21.10.1996 - VIII B 4/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung der durch Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    Abweichend hiervon kann einer Rechtsfrage (wieder) eine grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1996 VIII B 4/96, BFH/NV 1997, 359).

    Einer Rechtssache kommt jedoch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil das angefochtene Urteil feststehende Rechtsgrundsätze auf den konkreten Sachverhalt fehlerhaft angewendet haben soll (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 359; vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316, 317, m.w.N., ständige Rechtsprechung; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 36).

  • BFH, 11.07.1996 - IV R 103/94

    Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    Ein solcher Ausnahmefall liegt indessen bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wie der Klägerin zu 1 (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 103/94, BFHE 181, 45 , BStBl II 1997, 39 zur notwendigen Umqualifikation der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft für einen betrieblich beteiligten Gesellschafter in gewerbliche Einkünfte im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte dieser Gesellschaft) im Streitfall nicht vor.
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    a) Die Beschwerde legt auch die Klärungsbedürftigkeit der weiteren aufgeworfenen Rechtsfrage, ob durch den Beschluß des Großen Senats des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 ) und die darin ebenfalls in Bezug genommene Entscheidung des Großen Senats des BFH zum gewerbesteuerlichen Verlustabzug vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 ) möglicherweise ein neuer Unternehmensbegriff entwickelt worden sei, wonach nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse und damit der Gesamtheit der gewerblichen Beteiligungen eines Mitunternehmers ein Unternehmen des (Mit-)Unternehmers anzunehmen sei, nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dar.
  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625 , ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 18.03.1994 - III B 543/90

    Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde - Musterprozeß - Zustimmung des

    Auszug aus BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    Unerheblich ist, ob die Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung begründet war (vgl. BFH-Beschluß vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473, 474; Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung , 4. Aufl., § 115 Rz. 68, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
  • BFH, 18.01.1995 - VIII B 41/94

    Rüge unterlassener Sachverhaltsermittlung

    Auszug aus BFH, 10.09.1997 - VIII B 91/96
    Dies ist indessen bei Zweifeln an der Klärungsfähigkeit, wie sie durch die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zum maßgebenden Feststellungsverfahren begründet worden sind, geboten gewesen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807).
  • BFH, 29.01.1987 - V B 33/85

    Der pauschale Vorsteuerabzug bei Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer ist nur

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 40/86

    Sanierungseignung auch bei schuldfreier Liqidation einer OHG

  • FG München, 07.03.1996 - 11 K 430/93

    Beurteilung eines durch einen Schulderlass begründeten Gewinn als steuerfreier

  • BFH, 02.10.1996 - VIII B 101/95

    Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender Darlegung der grundsätzlichen

  • BFH, 14.10.1996 - VIII B 100/95
  • FG Köln, 09.10.2002 - 10 K 1207/98

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei finanziellen Schwierigkeiten lediglich des

    Denn in beiden Fällen hat der BFH hinsichtlich der Sanierungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Personengesellschaft abgestellt; lediglich hinsichtlich der Sanierungseignung führte der BFH aus, der Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft erfordere es nicht, ausschließlich auf die Sanierungseignung der Personengesellschaft abzustellen; ein Sanierungsgewinn könne auch dann steuerfrei sein, wenn ein Schuldenerlass nicht die wirtschaftliche Gesundung der Personengesellschaft, sondern die der persönlich haftenden Gesellschafter bezwecke, die letztlich Steuerschuldner für die in der Einheit der Personengesellschaft verwirklichten Einkunftstatbestände seien (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451).

    6. März 1997 IV R 47/95 (BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509) zwischenzeitlich als geklärt an, dass der Erlass von Schulden aus dem Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters nicht zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn führt, wenn die Gesellschaft selbst im maßgebenden Zeitpunkt nicht sanierungsbedürftig war (BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451).

    Ob das Einzelunternehmen des Mitunternehmers sanierungsbedürftig war, ist danach jedenfalls nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft, sondern allenfalls im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitunternehmers zu entscheiden (BFH-Urteil vom 6. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509; ebenso BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 43/99, BFH/NV 2000, 1330; BFH-Urteil vom 27. Januar 1998 VIII R 64/96, BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451 ).

  • BFH, 27.01.1998 - VIII R 64/96

    Steuerfreier Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen

    Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Gesellschafter nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 31/96, BFHE 183, 509, BStBl II 1997, 690, und BFH-Beschluß vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451).
  • BFH, 21.01.2005 - VIII B 93/03

    Tatbestandsberichtigung; Rüge der Verfassungsmäßigkeit

    Die Kläger hätten sich mit dieser Rechtsprechung und der zu diesem Problemkreis einschlägigen Literatur auseinander setzen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451, m.w.N.) und insbesondere Gesichtspunkte dafür vortragen müssen, weshalb die im Streitfall gezahlte Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Kündigung des Darlehensvertrages nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist, obwohl sich dieses Risiko über die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckt.
  • BFH, 25.03.2004 - III B 105/03

    EigZulG - Kinderzulage

    Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO vorliegt, richtet sich im Übrigen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451).
  • BFH, 28.03.2003 - VIII B 194/01

    Mitunternehmerschaft; atypisch stiller Gesellschafter

    Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, welche rechtlichen Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vorgetragen worden sind, die der BFH in diesem Zusammenhang noch nicht geprüft hat (vgl. dazu etwa BFH-Entscheidungen vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451, und vom 13. Oktober 1998 VIII R 35/95, BFH/NV 1999, 445).
  • BFH, 23.01.2003 - VIII B 121/01

    Erwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung durch Erbfall

    Die vom Senat zu dieser Frage entwickelten Rechtsgrundsätze sind zwar teilweise im Schrifttum kritisiert worden (vgl. dazu etwa Hörger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 17 EStG Rz. 214); die Beschwerde trägt jedoch keine neuen Gesichtspunkte vor, die der Senat nicht schon berücksichtigt hat (zu dieser Voraussetzung vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2005 - III B 194/04

    Begriff der Einkünfte im Kindergeldrecht

    Die Klägerin hätte sich deshalb mit dieser Rechtsprechung und der hierzu im Schrifttum vertretenen Auffassung umfassend auseinander setzen müssen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451, m.w.N.).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 43/99

    Steuerfreier Sanierungsgewinn

    Bei einer Überschuldung des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist das Merkmal der Sanierungsbedürftigkeit nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft als solche ohne den Schulderlass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre (BFH-Urteile in BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509, unter 2. a der Gründe; vom 3. Juli 1997 IV R 31/96, BFHE 183, 509, BStBl II 1997, 690; in BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451).
  • BFH, 11.02.2005 - VIII B 32/03

    Wahlrecht nach § 6b EStG

    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht dargelegt, dass insoweit neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat (vgl. dazu u.a. BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451).
  • BFH, 31.10.2002 - XI B 41/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Ferner sind jedenfalls in solchen Fällen, in denen Umstände vorliegen, die der Klärbarkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Revisionsverfahren entgegenstehen, Ausführungen dazu zu machen, dass die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage im Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Nachweise bei Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59; BFH-Beschluss vom 10. Juni 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451).
  • BFH, 31.10.2002 - XI B 42/02

    NZB; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

  • BFH, 12.02.2004 - VIII B 51/03

    Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • BFH, 07.06.2004 - VIII B 2/04

    Rückzahlung von zu Unrecht erhaltenem Kindergeld

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