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   BFH, 30.10.1997 - III B 108/95   

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https://dejure.org/1997,2363
BFH, 30.10.1997 - III B 108/95 (https://dejure.org/1997,2363)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1997 - III B 108/95 (https://dejure.org/1997,2363)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - III B 108/95 (https://dejure.org/1997,2363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Investitionszulage: Beendigung einer Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 497
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.05.1988 - III R 181/83

    Anspruch auf eine Regionalzulage für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 108/95
    Allgemein betriebliche oder wirtschaftliche Ursachen können hingegen nicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741).

    Allgemein betriebliche oder wirtschaftliche Ursachen können hingegen nicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741).

    Allgemein betriebliche oder wirtschaftliche Ursachen können hingegen nicht berücksichtigt werden (BFH vom 5.5.1988, BFH/NV 1988, 741).

  • BFH, 12.04.1994 - III R 64/91

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf des

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 108/95
    Dieser Grundgedanke liegt auch allen Entscheidungen des BFH zugrunde, in denen das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen ausnahmsweise als zulageunschädlich angesehen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173 , BStBl II 1994, 711 , mit zahlreichen Hinweisen).

    Dieser Grundgedanke liegt auch allen Entscheidungen des BFH zugrunde, in denen das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen ausnahmsweise als zulageunschädlich angesehen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173 , BStBl II 1994, 711 , mit zahlreichen Hinweisen).

  • BFH, 29.09.1988 - IV R 217/85

    Keine Änderung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids aufgrund eines

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 108/95
    So wird der Begriff "höhere Gewalt" z.B. für die Vorschriften der AO 1977 , etwa § 171 Abs. 1 AO 1977 , und der FGO , etwa § 55 Abs. 2 FGO , interpretiert als ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. Koch in Gräber, aaO, § 55 Anm. 29, unter Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 29. September 1988 IV R 217/85, BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196 ), oder als ein von außen kommendes Ereignis, das nicht vom menschlichen Willen gesteuert ist (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung , 5. Aufl., § 171 Anm. 2, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 95/88, BFHE 172, 1, BStBl II 1993, 818 ).

    So wird der Begriff "höhere Gewalt" z.B. für die Vorschriften der AO 1977 , etwa § 171 Abs. 1 AO 1977 , und der FGO , etwa § 55 Abs. 2 FGO , interpretiert als ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. Koch in Gräber, aaO, § 55 Anm. 29, unter Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 29. September 1988 IV R 217/85, BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196 ), oder als ein von außen kommendes Ereignis, das nicht vom menschlichen Willen gesteuert ist (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung , 5. Aufl., § 171 Anm. 2, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 95/88, BFHE 172, 1, BStBl II 1993, 818 ).

  • BFH, 07.05.1993 - III R 95/88

    Durch einen Brand verursachte Unkenntnis des FA von der Entstehung des

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 108/95
    So wird der Begriff "höhere Gewalt" z.B. für die Vorschriften der AO 1977 , etwa § 171 Abs. 1 AO 1977 , und der FGO , etwa § 55 Abs. 2 FGO , interpretiert als ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. Koch in Gräber, aaO, § 55 Anm. 29, unter Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 29. September 1988 IV R 217/85, BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196 ), oder als ein von außen kommendes Ereignis, das nicht vom menschlichen Willen gesteuert ist (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung , 5. Aufl., § 171 Anm. 2, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 95/88, BFHE 172, 1, BStBl II 1993, 818 ).

    So wird der Begriff "höhere Gewalt" z.B. für die Vorschriften der AO 1977 , etwa § 171 Abs. 1 AO 1977 , und der FGO , etwa § 55 Abs. 2 FGO , interpretiert als ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. Koch in Gräber, aaO, § 55 Anm. 29, unter Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 29. September 1988 IV R 217/85, BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196 ), oder als ein von außen kommendes Ereignis, das nicht vom menschlichen Willen gesteuert ist (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung , 5. Aufl., § 171 Anm. 2, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 95/88, BFHE 172, 1, BStBl II 1993, 818 ).

  • BFH, 06.03.1997 - XI R 2/96

    Konkurs der Betriebsgesellschaft beendet regelmäßig Betriebsaufspaltung und führt

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 108/95
    (Wegen der vergleichbaren Auswirkungen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Betriebsgesellschaft auf eine bestehende Betriebsaufspaltung und im Urteilsfall auf die § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1982 und 1986 vergleichbare Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Berlinförderungsgesetzes s. BFH-Urteil vom 6. März 1997 XI R 2/96, BStBl II 1997, 460 ).

    (Wegen der vergleichbaren Auswirkungen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Betriebsgesellschaft auf eine bestehende Betriebsaufspaltung und im Urteilsfall auf die § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1982 und 1986 vergleichbare Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Berlinförderungsgesetzes s. BFH-Urteil vom 6. März 1997 XI R 2/96, BStBl II 1997, 460 ).

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 108/95
    a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16. September 1994 III R 45/92 (BFHE 176, 98 , BStBl II 1995, 75 , m.w.N.) daran festgehalten, daß im Fall einer Betriebsaufspaltung, bei der die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen genutzt werden, eine Ausnahme von der strengen gesetzlichen Bindung an den Betrieb des Investors (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 6 Nr. 1 InvZulG 1982 und 1986) nur dann zu rechtfertigen ist, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der gesetzlichen Verbleibensfrist auch betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind.

    a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16. September 1994 III R 45/92 (BFHE 176, 98 , BStBl II 1995, 75 , m.w.N.) daran festgehalten, daß im Fall einer Betriebsaufspaltung, bei der die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen genutzt werden, eine Ausnahme von der strengen gesetzlichen Bindung an den Betrieb des Investors (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 6 Nr. 1 InvZulG 1982 und 1986) nur dann zu rechtfertigen ist, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der gesetzlichen Verbleibensfrist auch betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind.

  • BFH, 02.05.1980 - III R 12/79

    Rückzahlung der Investitionszulage auch dann, wenn die Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 30.10.1997 - III B 108/95
    Das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen ist aber nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise nur dann zulageunschädlich, wenn die maßgebende Ursache des Ausscheidens im Wirtschaftsgut selbst begründet ist (so Senatsurteil vom 2. Mai 1980 III R 12/79, BFHE 131, 419 , BStBl II 1980, 758 ).

    Das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen ist aber nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise nur dann zulageunschädlich, wenn die maßgebende Ursache des Ausscheidens im Wirtschaftsgut selbst begründet ist (so Senatsurteil vom 2. Mai 1980 III R 12/79, BFHE 131, 419 , BStBl II 1980, 758 ).

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 59/99

    Kfz-Steuerbefreiung für Hilfsgütertransporte

    Der Begriff der höheren Gewalt in § 55 FGO ist enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 56 Abs. 1 FGO und entspricht mit seinen inhaltlichen Anforderungen den von außen kommenden Ereignissen, die vom Betroffenen nicht zu beherrschen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497); er umfasst daher auch die sog. unabwendbaren Zufälle (vgl. § 233 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- a.F.).
  • BFH, 10.12.1998 - III R 50/95

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Zu den Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulGe 1979, 1982 und 1986 anerkennt der Senat im Falle einer Betriebsaufspaltung, bei der die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten förderungsfähigen Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen genutzt werden, eine Ausnahme von der strengen gesetzlichen Bindung an den Betrieb des Investors, sofern Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der gesetzlichen Verbleibens- und Verwendungsfrist betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind (Urteile des Senats vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, und vom 22. Februar 1996 III R 91/93, BFHE 180, 293, BStBl II 1996, 428, sowie Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497).
  • BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03

    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

    Er entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen (BFH-Urteil in BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 11. Mai 1979 6 C 70.78, BVerwGE 58, 100).
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