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   BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96   

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BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96 (https://dejure.org/1997,5697)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1997 - VII B 183/96 (https://dejure.org/1997,5697)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - VII B 183/96 (https://dejure.org/1997,5697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 683
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.10.1986 - II R 167/84

    Vertrauenstatbestand - Verwirkung des Steueranspruchs - Einspruch - Festsetzung

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96
    Da es im Streitfall sowohl an einem Vertrauenstatbestand als auch an einer Vertrauensfolge fehlt, vermag der Senat auch nicht zu erkennen, daß die Klage unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung (zu den Voraussetzungen vgl. Urteil des BFH vom 8. Oktober 1986 II R 167/84, BFHE 147, 409, BStBl II 1987, 12, [BFH 08.10.1986 - II R 167/84] und Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO 1977 Tz. 67, 67 a) Erfolg haben könnte.
  • BFH, 14.09.1995 - VII S 12/95

    Auslegung eines Antrags auf beiordnung eines Notanwalts oder auf Bewilligung von

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96
    Gerichtliche Kontrolle und Rechtsschutzgewährung erschöpfen sich bei Ermessensentscheidungen der Verwaltung in der Untersuchung, ob die Finanzbehörden die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung (§ 227 AO 1977) entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 5 AO 1977; vgl. BFH-Beschluß vom 11. Oktober 1995 II S 13/95, BFH/NV 1996, 254).
  • BFH, 04.11.1992 - X R 13/91

    Verplichtung zum Erlass eines Folgebescheids nach rechtskräftigem

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96
    Der bloße Zeitablauf allein führt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht dazu, daß sich die Geltendmachung eines Rechts als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben darstellt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972 2 BvR 255/67, BVerfGE 32, 305, und Urteil des BFH vom 4. November 1992 X R 13/91, BFH/NV 1993, 454, m. w. N.).
  • BFH, 11.10.1995 - II S 13/95

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei entsprechenden persönlichen und

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96
    Gerichtliche Kontrolle und Rechtsschutzgewährung erschöpfen sich bei Ermessensentscheidungen der Verwaltung in der Untersuchung, ob die Finanzbehörden die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung (§ 227 AO 1977) entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 5 AO 1977; vgl. BFH-Beschluß vom 11. Oktober 1995 II S 13/95, BFH/NV 1996, 254).
  • BFH, 02.06.1987 - VII B 20/87

    Befugnis des Finanzgerichts zur Berufung auf die Feststellungen eines in das

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, [BFH 16.12.1986 - VIII B 115/86] und vom 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH/NV 1988, 261).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96
    Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, daß die Gewährung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen eine Ermessensentscheidung darstellt (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96
    Der bloße Zeitablauf allein führt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht dazu, daß sich die Geltendmachung eines Rechts als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben darstellt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972 2 BvR 255/67, BVerfGE 32, 305, und Urteil des BFH vom 4. November 1992 X R 13/91, BFH/NV 1993, 454, m. w. N.).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 28.10.1997 - VII B 183/96
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, [BFH 16.12.1986 - VIII B 115/86] und vom 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH/NV 1988, 261).
  • BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01

    Gewerbesteuer - Gewerbeertragssteuer - Prozeßkostenhilfe - Erhebliche Härte -

    Daran fehlt es, wenn das FA die Steueransprüche ohnehin nicht durchsetzen kann und der Erlass folglich nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden ist (BFH-Beschlüsse vom 30. September 1996 X B 131/96, BFH/NV 1997, 326; vom 28. Oktober 1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683).
  • BFH, 29.03.2000 - XI B 147/99

    Ausgaben zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683, m.w.N.).

    Da die Gewährung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen eine Ermessensentscheidung darstellt, kann das Verfahren in der Hauptsache nur Erfolg haben, wenn das FA die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO; vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1998, 683).

  • FG Hamburg, 22.04.2008 - 3 K 222/06

    Abgabenordnung: Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH

    Seine Haftung ist ebenso wenig wie die Wirksamkeit seiner Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung gemäß § 6, § 39, § 46 Nr. 5 GmbHG von der Anmeldung und nur deklaratorischen Eintragung oder dem öffentlichen Glauben des Registers gemäß § 15 Handelsgesetzbuch (HGB) abhängig (vgl. BFH vom 17. Februar 1988 VII R 46/85, BFH/NV 1998, 683; vom 22. Januar 1985, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562).
  • BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00

    Erlassverfahren; Festsetzung von Haftungsschulden

    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683, m.w.N.).
  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 1289/05

    Erlass von Säumniszuschlägen nach einem bereits gewährten Hälfteerlass;

    Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die, weil die Einkünfte und das Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen, eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen bzw. ihn zur Tilgung der Steuerschulden nicht befähigen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden (BFH-Beschlüsse vom 31.01.2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889 undvom 28.10.1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683).

    Kommt der Erlass wirtschaftlich nur anderen Gläubigern des Steuerpflichtigen und nicht diesem selbst zugute, scheidet ein Erlass ebenfalls aus (BFH- Beschlüsse vom 27.04.2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1363 undvom 28.10.1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683).

  • VG Magdeburg, 22.02.2018 - 2 A 321/15

    Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer

    Ist die wirtschaftliche Existenz bereits vor Antrag auf Erlass zerstört, ist die Einziehung des Anspruchs nicht unbillig (BFH v. 28.10.1997 - VII B 183/96, zit. nach Juris).
  • FG München, 10.09.2007 - 5 K 1289/05

    Erlass von Säumniszuschlägen nach einem bereits gewährten Hälfteerlass;

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  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2014 - 4 MB 35/14

    Beschwerde des Kieler Steuerschuldners gegen Rücknahme des Gewerbesteuererlasses

    Geht man demgegenüber davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlasszusage der Antragsteller bereits überschuldet war, Zahlungsunfähigkeit bestand (der Rücknahmebescheid lässt diese Frage offen) und keine nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten gegeben waren, ist der Erlass ebenfalls rechtswidrig (siehe BVerwG, Beschl. v. 19.02.1982- 8 B 209.81 -, Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 1; BFH, Beschl. v. 28.10.1997 - VII B 183.90 -, BFH/NV 1998, 683).
  • FG Hamburg, 28.10.2010 - 3 K 81/10

    FGO/MRK: Keine Verfahrensrechts-Zuständigkeit des EGMR in Steuerprozessen

    Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerin aufgrund der Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (ständige Rechtsprechung, BFH vom 28. Oktober 1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683; vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217).
  • FG Sachsen, 11.06.2010 - 5 K 424/06

    Teilweise stattgebender Änderungsbescheid während des Klageverfahrens führt

    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BStBl II 1987, 217 , und vom 28. Oktober 1997 VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683 , m.w.N.).
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