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   BFH, 13.11.1998 - VII B 236/98   

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https://dejure.org/1998,5341
BFH, 13.11.1998 - VII B 236/98 (https://dejure.org/1998,5341)
BFH, Entscheidung vom 13.11.1998 - VII B 236/98 (https://dejure.org/1998,5341)
BFH, Entscheidung vom 13. November 1998 - VII B 236/98 (https://dejure.org/1998,5341)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Fahrzeug - Kanalreinigung - Steuerfreiheit - Steuerfestsetzung - Steuernummer - Parteibezeichnung - Auslegung - Sachaufklärung

  • Judicialis

    KraftStG § 3 Nr. 1; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 4; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 357 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
    Auslegung von Willenserklärungen [hier: Einspruch]

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 591
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.05.1989 - II R 196/85

    Einheitswertbescheid - Rechtsbehelfsbelehrung - Selbständige Freistellung -

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - VII B 236/98
    Auch bei scheinbar eindeutiger Bezeichnung hängt vielmehr insbesondere die Bestimmung des Rechtsbehelfsführers von allen dem Empfänger der Rechtsbehelfsschrift bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art ab (BFH-Entscheidungen vom 10. Mai 1989 II R 196/85, BFHE 157, 217, BStBl II 1989, 822, und vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171).

    Ebenso ist geklärt --und vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt--, daß die Auslegung nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen darf, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen (BFH-Urteile in BFHE 157, 217, BStBl II 1989, 822, und vom 2. Oktober 1990 VIII R 118/85, BFH/NV 1991, 429).

  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - VII B 236/98
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sich auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine konkrete Rechtsfrage stellen würde, deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Bewahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts liegt, weil es sich um eine für die Anwendung des Rechts wichtige, in Rechtsprechung oder Schrifttum umstrittene oder aus sonstigen Gründen zweifelhafte Frage handelt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676 sowie zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - VII B 236/98
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sich auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine konkrete Rechtsfrage stellen würde, deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Bewahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts liegt, weil es sich um eine für die Anwendung des Rechts wichtige, in Rechtsprechung oder Schrifttum umstrittene oder aus sonstigen Gründen zweifelhafte Frage handelt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676 sowie zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96

    Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - VII B 236/98
    Voraussetzung für die Auslegung ist freilich, daß eine Erklärung auslegungsbedürftig ist (BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6).
  • BFH, 21.08.1986 - V B 46/86

    Befreiung von der Umsatzsteuer bei Vermittlungsleistungen im Reisegewerbe

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - VII B 236/98
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sich auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine konkrete Rechtsfrage stellen würde, deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Bewahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts liegt, weil es sich um eine für die Anwendung des Rechts wichtige, in Rechtsprechung oder Schrifttum umstrittene oder aus sonstigen Gründen zweifelhafte Frage handelt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676 sowie zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
  • BFH, 25.09.1985 - IV R 180/83

    Verfahrensbeteiligter bei der Klage einer KG gegen Ergebnisse einer Aussenprüfung

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - VII B 236/98
    Auch bei scheinbar eindeutiger Bezeichnung hängt vielmehr insbesondere die Bestimmung des Rechtsbehelfsführers von allen dem Empfänger der Rechtsbehelfsschrift bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art ab (BFH-Entscheidungen vom 10. Mai 1989 II R 196/85, BFHE 157, 217, BStBl II 1989, 822, und vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171).
  • BFH, 02.10.1990 - VIII R 118/85

    Hinzutreten eines weiteren Beteiligten in der mündlichen Verhandlung als

    Auszug aus BFH, 13.11.1998 - VII B 236/98
    Ebenso ist geklärt --und vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt--, daß die Auslegung nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen darf, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen (BFH-Urteile in BFHE 157, 217, BStBl II 1989, 822, und vom 2. Oktober 1990 VIII R 118/85, BFH/NV 1991, 429).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 83/99

    Ermittlung der Tilgungsquote bei USt-Haftung; verzichtbare Verfahrensmängel

    Damit kann ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1998 VII B 236/98, BFH/NV 1999, 591).
  • FG München, 11.03.2020 - 4 K 3174/17

    Abgewiesene Klage im Streit um Grunderwerbsteuerfestsetzung

    Zwar kann eine Rechtsbehelfsschrift nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 1998 VII B 236/98, BFH/NV 1999, 591) ausgelegt werden.
  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 3508/18

    Rechtschutzgewährende Auslegung eines Einspruchsschreibens - Bezeichnung des

    Denn die Klarheit und Eindeutigkeit einer Rechtsbehelfsschrift werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass in ihr ein Rechtsbehelfsführer genannt werde, der von dem bezeichneten Bescheid nicht betroffen werde (Verweis auf BFH, Beschluss vom 13.11.1998 - VII B 236/98, BFH/NV 1999, 591).
  • FG Düsseldorf, 06.10.2020 - 10 K 3906/15

    Auslegung einer Erklärung als Einspruch - Benennung der angegriffenen Bescheide -

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die (Verfahrens-)Erklärung auslegungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 13. November 1998 VII B 236/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 591).
  • FG Köln, 25.03.1999 - 2 K 6116/97

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Vergütungsantrags ; Erstattung von Vorsteuern

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  • FG Düsseldorf, 18.12.2020 - 10 K 3508/18

    Aufhebung einer Einspruchsentscheidung bei Unklarheit in wessen Namen der

    Denn die Klarheit und Eindeutigkeit einer Rechtsbehelfsschrift werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass in ihr ein Rechtsbehelfsführer genannt werde, der von dem bezeichneten Bescheid nicht betroffen werde (Verweis auf BFH, Beschluss vom 13.11.1998 - VII B 236/98, BFH/NV 1999, 591 ).
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