Rechtsprechung
BFH, 30.09.1998 - IV B 14/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Unterlassung beantragter Beweiserhebung - Zinsbescheid
- Judicialis
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Verletzung der Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1999, 620
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 14.09.1993 - VIII R 84/90
Zur Unternehmeridentität und Unternehmensidentität bei Verschmelzung von …
Auszug aus BFH, 30.09.1998 - IV B 14/98
Sie haben auch nicht geltend gemacht, das Protokoll sei unrichtig (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom 14. September 1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764). - BFH, 04.03.1992 - II B 201/91
Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht
Auszug aus BFH, 30.09.1998 - IV B 14/98
Sie haben auch nicht geltend gemacht, das Protokoll sei unrichtig (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom 14. September 1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764). - BFH, 31.07.1997 - III B 74/95
Geltendmachung eines Verfahrensmangels, wenn er eine Verfahrensvorschrift …
Auszug aus BFH, 30.09.1998 - IV B 14/98
Verhandelt der Kläger zur Sache, ohne die Unterlassung einer von ihm beantragten Beweiserhebung zu rügen, kann dies als verzichtbarer Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970).
- BFH, 14.12.2001 - IV B 13/00
Systemanalytiker; ingenieurähnlicher Beruf
Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) durch Nichterhebung des mehrfach schriftsätzlich angebotenen Zeugenbeweises rügt, kann er diesen Verfahrensmangel nicht mehr geltend machen, da er es ausweislich der Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 21. Oktober 1997 und vom 15. November 1999 unterlassen hat, dies im Termin zur mündlichen Verhandlung zu rügen (s. etwa Senatsbeschluss vom 30. September 1998 IV B 14/98, BFH/NV 1999, 620, m.w.N.).
Rechtsprechung
BFH, 30.09.1998 - X R 97/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Vorlage einer Prozeßvollmacht - Wirksamkeit der Bevollmächtigung - Ausschlußfrist - Prozeßführungsbefugnis
- Judicialis
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
- rechtsportal.de
FGO § 62
Prozessvollmacht; Blankovollmacht - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1999, 620
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 27.02.1998 - VI R 88/97
Nachweis der Bevollmächtigung
Auszug aus BFH, 30.09.1998 - X R 97/97
Die zusammen mit der Klage vorgelegte Prozeßvollmacht genügte den Anforderungen, die gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO an den Nachweis der Bevollmächtigung zu stellen sind (s. dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445), so daß die Voraussetzungen für das Setzen einer Ausschlußfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 FGO) nicht gegeben waren und es auf die Wahrung dieser Frist nicht ankam.a) Die Vollmacht genügt der Schriftform und läßt mit hinreichender Bestimmtheit und in konkretem Bezug zur Streitsache erkennen, wer wen wozu bevollmächtigt (BFH-Urteil in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445, m.w.N.).
b) Berechtigte Zweifel an der Legitimation des Prozeßbevollmächtigten, in diesem Verfahren für die Kläger aufzutreten, lassen sich weder aus der langen Geltungsdauer (von hier elf Jahren) herleiten noch aus der Ergänzung des Vollmacht-Textes durch den Stempelaufdruck bzw. durch den handschriftlichen Eintrag oder daraus, daß beide Hinzufügungen wahrscheinlich nachträglich und nicht von den Klägern auf der Vollmachtsurkunde angebracht wurden (BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).
c) Schließlich ergeben sich für dieses Verfahren keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, daß der rechtswirksam erbrachte Nachweis der Bevollmächtigung (ausnahmsweise) wegen Rechtsmißbrauchs unbeachtlich sein könnte (s. auch dazu näher BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445 unter 2. b) dd) und ee) nebst den dortigen Nachw.), weil die Kläger Gelegenheit hatten, sich selbst in das Klageverfahren einzuschalten, und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben.