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   BFH, 12.05.2000 - VI R 77/95   

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https://dejure.org/2000,11479
BFH, 12.05.2000 - VI R 77/95 (https://dejure.org/2000,11479)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2000 - VI R 77/95 (https://dejure.org/2000,11479)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2000 - VI R 77/95 (https://dejure.org/2000,11479)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 7, EStG § 7 b, EStG § 7 Abs 4
    Absetzung für Abnutzung; Arbeitszimmer; Drittaufwand; Ehegatte; Nutzungsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1202
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 77/95
    Hierüber hat der Große Senat des BFH durch Beschluss vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) entschieden.

    Der Große Senat des BFH hat im vorgenannten Beschluss in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 klargestellt, dass die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht nur für den Fall des Miteigentums von Ehegatten an einem gemeinsamen Grundstück gelten, sondern dass das Alleineigentum eines Ehegatten den Abzug von Aufwendungen des anderen Ehegatten auf das für ihn fremde Grundstück nicht ausschließt.

    Im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip darf die Berücksichtigung beruflich veranlasster Aufwendungen weder daran scheitern, dass sie im Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung eines Wirtschaftguts stehen, das dem Steuerpflichtigen nicht gehört, noch deshalb versagt werden, weil sie nicht den gesamten Anschaffungs-/Herstellungsaufwand ausmachen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 1. bis 3. der Gründe).

    Dabei gilt der Kostenbeitrag des sich an der Finanzierung beteiligenden Nichteigentümer-Ehegatten solange als vorrangig auf den beruflich genutzten Teil aufgewendet, als der Grundstücksteil für die berufliche Tätigkeit genutzt wird (vgl. im Einzelnen Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 4., C. II. 2. der Gründe).

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 77/95
    Dies entspreche dem objektiven Nettoprinzip und damit den vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) dargelegten Grundsätzen.

    Der Grundgedanke des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 lasse sich nicht auf den Sachverhalt des Streitfalles übertragen, da dort ein Miteigentümer Baulichkeiten auf dem gemeinsamen Grundstück errichtet und unentgeltlich für betriebliche Zwecke genutzt habe.

    Der Senat hat dem Großen Senat des BFH durch Vorlagebeschluss vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208) die Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt, ob die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 auch gelten, wenn ein Ehegatte ein im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehendes Gebäude für berufliche Zwecke nutzt und nur einen Teil der Anschaffungskosten/Herstellungskosten getragen hat, und ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA davon auszugehen ist, dass sämtliche auf den beruflich genutzten Teil entfallenden Anschaffungskosten/Herstellungskosten als von dem diesen Teil nutzenden Ehegatten getragen gelten.

    Der Große Senat des BFH hat im vorgenannten Beschluss in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 klargestellt, dass die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht nur für den Fall des Miteigentums von Ehegatten an einem gemeinsamen Grundstück gelten, sondern dass das Alleineigentum eines Ehegatten den Abzug von Aufwendungen des anderen Ehegatten auf das für ihn fremde Grundstück nicht ausschließt.

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 77/95
    Der Senat hat dem Großen Senat des BFH durch Vorlagebeschluss vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208) die Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt, ob die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 auch gelten, wenn ein Ehegatte ein im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehendes Gebäude für berufliche Zwecke nutzt und nur einen Teil der Anschaffungskosten/Herstellungskosten getragen hat, und ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA davon auszugehen ist, dass sämtliche auf den beruflich genutzten Teil entfallenden Anschaffungskosten/Herstellungskosten als von dem diesen Teil nutzenden Ehegatten getragen gelten.
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 85/00

    Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens; Änderung des Klagebegehrens

    Mit Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 78/95 (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2000 VI R 77/95, BFH/NV 2000, 1202) hat der erkennende Senat für das Streitjahr 1984 entschieden, dass den Klägern die begehrte AfA zusteht.
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