Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.08.2001

Rechtsprechung
   BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00   

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https://dejure.org/2001,6874
BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00 (https://dejure.org/2001,6874)
BFH, Entscheidung vom 06.08.2001 - XI B 5/00 (https://dejure.org/2001,6874)
BFH, Entscheidung vom 06. August 2001 - XI B 5/00 (https://dejure.org/2001,6874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zustellung einer Entscheidung - Grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftige Rechtsfrage - Freiberufliche Tätigkeit - Übertragene Betriebsgrundlage - Veräußerungsgewinn - Wesentliche Betriebsgrundlage - Divergenz

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1561
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00
    Die zurückbehaltenen Mandanten-Beziehungen zählen nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn darauf in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen entfielen (BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457).
  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

    Auszug aus BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00
    Nach dieser Rechtsprechung, die der BFH in den Urteilen vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91 (BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182) und vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925) bestätigt hat (vgl. auch Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 18 Rz. 223; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 20. Aufl., § 18 EStG Anm. 324), ist --entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- auf den Wert der zurückbehaltenen Beziehungen abzustellen.
  • BFH, 18.05.1994 - I R 109/93

    Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer

    Auszug aus BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00
    Nach dieser Rechtsprechung, die der BFH in den Urteilen vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91 (BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182) und vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925) bestätigt hat (vgl. auch Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 18 Rz. 223; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 20. Aufl., § 18 EStG Anm. 324), ist --entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- auf den Wert der zurückbehaltenen Beziehungen abzustellen.
  • BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99

    Kürzung des Vorwegabzuges

    Auszug aus BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00
    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99, BFH/NV 2001, 773).
  • FG Nürnberg, 05.12.2001 - III 117/99

    Betriebsaufspaltung: Vorliegen eines einheitlichen Betätigungswillens als

    Es genügt, wenn an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (sogenannte Personengruppentheorie zuletzt bestätigt im Urteil des BFH vom 24.2. 2000 IV R 62/98, BStBl II 2000, 417 und im Beschluss vom 6.8. 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).

    Dies setzt aber voraus, dass bei Beschlussfassungen ernstliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind, die auf unterschiedliche geschäftliche Interessen der betreffenden Gesellschafter und die Aufgabe des Willens, die geschäftliche Betätigung durch eine "Doppelkonstruktion" zu verwirklichen, schließen lassen (BFH-Beschluss vom 6.8. 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).

  • FG München, 23.07.2019 - 1 V 1211/19

    Ausschlusses der Steuerbegünstigung im Falle der Hinzugewinnung neuer Mandanten

    Entscheidend ist allein, ob quantitativ wesentliche Betriebsgrundlagen von der Veräußerung ausgenommen worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07

    Dauernde Wertminderung von Fondsbeteiligungen

    Ausgehend davon, dass es bei der danach vorzunehmenden Grenzwertfindung darauf ankommt, einerseits Bagatellwertminderungen auszuscheiden, andererseits die Vermögensverhältnisse des Unternehmens nahezu genau abzubilden, erscheint dabei eine Orientierung an der im Steuerrecht an verschiedenen Stellen zur Anwendung gelangenden Geringfügigkeitsgrenze von 10% ( vgl. etwa bei der Aufteilung gemischter Aufwendungen gemäß dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010, IV C 3 S 2227/07/10003, BStBl I 2010, 614, nach dem von einer Unschädlichkeit einer privaten Mitveranlassung bis zu 10% für die Annahme einer überwiegend betrieblichen Veranlassung von gemischten Aufwendungen und auch umgekehrt ausgegangen werden kann; bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum notwendigen Privat- oder gewillkürten Betriebsvermögen nach EStR 4.2; bei der für die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bestimmung der wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis unterZurückbehaltung einzelner Mandate, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10%der gesamten Einnahmen entfielen, BFH-Urteil vom 18. Mai 1994, I R 109/93, BStBl 1994 11, 925, BFH-Beschluss vom 06. August 2001, XI B 5/00, BFH/NV 2001 S. 1561) erforderlich, aber auch ausreichend, um bloße (kurzfristige) Kursschwankungen abzugrenzen (vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG § 6 Rz 367 m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2002 - XI B 54/01

    Private Nutzung betrieblicher Kfz

    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561; Gräber/Ruban, Finanzgerichtordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f., insb.
  • BFH, 23.07.2003 - XI B 162/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08

    Zu den steuerlichen Konsequenzen bei der Veräußerung einer Arztpraxis

    Die nicht aufgegebene Tätigkeit ist auch nicht unwesentlich im Sinne der Rechtsprechung des BFH, wonach die nicht übertragenen Betriebsgrundlagen weniger als 10% der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den letzten drei Veranlagungszeiträumen vor der Betriebsveräußerung ausmachen müssen (BFH-Beschluss vom 06.08.2001, XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • BFH, 11.07.2003 - XI B 120/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

    Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f.).
  • BFH, 11.07.2003 - XI B 119/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • BFH, 11.07.2003 - XI B 139/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • FG München, 29.11.2017 - 1 K 311/16

    Hinreichende organisatorische Selbständigkeit bei verschiedenen ärztlichen

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Rechtsprechung
   BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9954
BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00 (https://dejure.org/2001,9954)
BFH, Entscheidung vom 14.08.2001 - IV B 120/00 (https://dejure.org/2001,9954)
BFH, Entscheidung vom 14. August 2001 - IV B 120/00 (https://dejure.org/2001,9954)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision - Streitgegenstand - Gewerbesteuer- Messbescheid - Gewinnfeststellungsbescheid - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Darlegungserfordernisse - Grundsätzliche Bedeutung - Personelle Verflechtung - Besitz- und Betriebsunternehmen - ...

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1561
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
    a) Mit Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98 (BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417) hat der Senat entschieden, dass eine personelle Verflechtung regelmäßig auch dann anzunehmen ist, wenn die einzigen Gesellschafter des Besitz- und des Betriebsunternehmens in der Weise an beiden Unternehmen beteiligt sind, dass der eine Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile am Besitzunternehmen verfügt, der andere dagegen über die Mehrheit der Anteile am Betriebsunternehmen.

    In Bezug auf die maßgebliche Frage der Willensbildung in beiden Gesellschaften liegen die Verhältnisse danach gleich mit denen im Fall des Senatsurteils in BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417.

    Erneuter Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass gegen das Senatsurteil in BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist.

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
    Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall, die innerhalb jeder Gesellschaftsform und auch bei völliger Identität der Beteiligten und ihrer Beteiligungen auftreten können, ändern nichts an der Tatsache, dass die an beiden Unternehmen beteiligten Personen durch ihre gleichgerichteten Interessen eine geschlossene Personengruppe und damit eine Einheit darstellen, deren einheitliches Handeln wirtschaftlich gesehen keines Nachweises bedarf (vgl. Senatsurteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).
  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 34/00

    Einkommensteuer - Eheleute - Grundgesetzlicher Schutz der Ehe -

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
    d) Das von den Klägern zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28. Juni 2000 V 870/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1121; Revision anhängig unter VIII R 34/00) hat für den Streitfall keine Bedeutung.
  • BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94

    Betriebsaufspaltung bei einheitlicher Vermietung der Wohnungen einer

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
    Dazu ist aber von dem Kläger darzulegen und nachzuweisen, dass ein Gesellschafter allein seine eigenen, der Interessengemeinschaft zuwiderlaufenden Interessen verfolgt und es dadurch zu Konflikten tatsächlich gekommen ist (Senatsurteile vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781; vom 5. September 1991 IV R 113/90, BFHE 165, 420, BStBl II 1992, 349, und vom 10. April 1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569).
  • BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
    Dazu ist aber von dem Kläger darzulegen und nachzuweisen, dass ein Gesellschafter allein seine eigenen, der Interessengemeinschaft zuwiderlaufenden Interessen verfolgt und es dadurch zu Konflikten tatsächlich gekommen ist (Senatsurteile vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781; vom 5. September 1991 IV R 113/90, BFHE 165, 420, BStBl II 1992, 349, und vom 10. April 1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
    Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348).
  • BFH, 05.09.1991 - IV R 113/90

    Grundstück mit Systemhalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
    Dazu ist aber von dem Kläger darzulegen und nachzuweisen, dass ein Gesellschafter allein seine eigenen, der Interessengemeinschaft zuwiderlaufenden Interessen verfolgt und es dadurch zu Konflikten tatsächlich gekommen ist (Senatsurteile vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781; vom 5. September 1991 IV R 113/90, BFHE 165, 420, BStBl II 1992, 349, und vom 10. April 1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569).
  • BFH, 11.02.1987 - II B 140/86

    Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
    Den vom FA geäußerten Bedenken, ob auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt worden ist, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
  • BFH, 22.11.1995 - IV B 50/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
    Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348).
  • BFH, 22.11.1995 - VIII B 13/95
    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - IV B 120/00
    Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2000 - V 870/98

    Betriebsaufspaltung bei konträren Beteiligungsverhältnissen

  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
  • BFH, 05.06.2008 - IV R 76/05

    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung trotz Testamentsvollstreckung

    Abgesehen davon, dass umstritten ist, ob eine solche Abrede überhaupt zivilrechtlich Anerkennung finden kann (vgl. --einschließlich der sog. Legitimationsübertragung von GmbH-Anteilen-- Zöllner in Baumbach/ Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 47 Rz 28 f.), und dass der Stimmrechtsabtretung --wie den nachfolgenden Erwägungen zu Abschn. II.2.c der Gründe dieses Urteils zu entnehmen-- für die Entscheidung im anhängigen Verfahren letztlich keine Bedeutung zukommt, besteht nach den Feststellungen des FG kein Anhaltspunkt dafür, dass B. von seinen Kindern das Recht eingeräumt werden sollte, von den Stimmrechten unter Missachtung ihrer eigenen Interessen und damit entgegen ihrem Willen Gebrauch machen zu können (zu Stimmrechtsvereinbarungen/-verträgen vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 IV B 120/00, BFH/NV 2001, 1561, und vom 12. Februar 1998 VIII B 22/97, BFH/NV 1998, 852; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 829).
  • BFH, 19.03.2002 - IV B 50/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Angemessenheit von Luxus-Pkw im BV

    Etwaigen Zweifeln an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von den Klägern aufgeworfenen Fragen zum Umfang des Abzugsverbots und zur Bemessung der nichtabziehbaren Aufwendungen geht der Senat nicht weiter nach, da die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344, und jüngst Senatsbeschluss vom 14. August 2001 IV B 120/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • BFH, 07.01.2008 - IV B 24/07

    Betriebsaufspaltung - Fehlende Beherrschungsidentität - Personengruppentheorie -

    Dies wiederum erfordert, dass bei Beschlussfassungen ernstliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind, die auf unterschiedliche geschäftliche Interessen der betreffenden Gesellschafter und die Aufgabe des Willens, die geschäftliche Betätigung durch eine "Doppelkonstruktion" zu verwirklichen, schließen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2001 IV B 120/00, BFH/NV 2001, 1561, m.w.N.).
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