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   BFH, 08.02.2001 - VI B 292/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10488
BFH, 08.02.2001 - VI B 292/99 (https://dejure.org/2001,10488)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2001 - VI B 292/99 (https://dejure.org/2001,10488)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - VI B 292/99 (https://dejure.org/2001,10488)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Werbungskosten - Auslandsreisen - Reisekosten - Reiseleiter - Unternehmen - Umsatzförderung

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslandsdienstreise eines leitenden Angestellten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 903
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

    Auszug aus BFH, 08.02.2001 - VI B 292/99
    Diese Voraussetzungen werden nicht als erfüllt angesehen, wenn der Arbeitnehmer, wie hier der Kläger, nur unwesentliche organisatorische Aufgaben, wie z.B. Verteilung der Hotelzimmer und Ankündigung des weiteren Reiseverlaufs, wahrzunehmen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).
  • BFH, 25.03.1993 - VI R 58/92

    Reist der die Teilnehmer an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reise

    Auszug aus BFH, 08.02.2001 - VI B 292/99
    Nimmt ein leitender Mitarbeiter eines vertriebsorientierten Unternehmens an einer Reise teil, die für die anderen Reiseteilnehmer Belohnungscharakter hat, so sind die Kosten der Reise für den leitenden Mitarbeiter als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie vom Arbeitgeber getragen werden, bzw. nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn er sie selbst trägt, wenn die private Mitveranlassung nach den oben genannten Grundsätzen als nicht ganz untergeordnet zu bewerten ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1994 VI R 3/93, BFH/NV 1995, 22, sowie vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639).
  • BFH, 01.07.1994 - VI R 3/93

    Arbeitslohn bei Incentive-Reisen

    Auszug aus BFH, 08.02.2001 - VI B 292/99
    Nimmt ein leitender Mitarbeiter eines vertriebsorientierten Unternehmens an einer Reise teil, die für die anderen Reiseteilnehmer Belohnungscharakter hat, so sind die Kosten der Reise für den leitenden Mitarbeiter als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie vom Arbeitgeber getragen werden, bzw. nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn er sie selbst trägt, wenn die private Mitveranlassung nach den oben genannten Grundsätzen als nicht ganz untergeordnet zu bewerten ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1994 VI R 3/93, BFH/NV 1995, 22, sowie vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639).
  • BFH, 06.10.2004 - X R 36/03

    Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

    In der Rechtsprechung des BFH ist ein solches eigenbetriebliches Interesse jedoch bisher in keinem einzigen Fall unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerbetreuung bejaht worden (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639; in BFH/NV 1994, 708; vom 1. Juli 1994 VI R 3/93, BFH/NV 1995, 22, und vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903).

    (1) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Organisation der Reisen betraut war (vgl. dazu BFH-Entscheidungen in BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639, unter 2.; vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674, unter 2., und in BFH/NV 2001, 903), hat das FG nicht feststellen können; solche sind auch von den Klägern nicht --jedenfalls nicht im Sinne der Kriterien der vorstehend angeführten Rechtsprechung-- vorgetragen worden.

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2005 - 10 K 222/02

    Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern an Banksonderreisen kein Arbeitslohn

    Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Vorteil sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist (vgl. hierzu allgemein und zu Mitarbeiterreisen im Besonderen BFH, Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682; Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, DStR 2005, 417; Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; Urteil vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903; FG Düsseldorf, Urteil v. 5. Mai 1999 9 K 3412/97 H (L), EFG 2003, 312; FG Köln, Urteil v. 14. August 2003 3 K 7584/00, EFG 2004, 116; Urteil v. 16. Dezember 2004 - 6 K 306/00 - FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28. März 2003 3 K 218/99, EFG 2003, 1779).

    Unter Würdigung all dessen wertet das Gericht die Tätigkeit der Reisebegleiter in ihrer Gesamtheit als normalen Arbeitstagen vergleichbar (vgl. insoweit BFH, Beschluss vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903; wie hier auch FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 6 K 306/00 -).

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2001 - 3 K 189/00

    Aufwendungen für eine Japanreise des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH

    Da die freien Zeitabschnitte keineswegs nur das Wochenende umfassten, sondern in die Arbeitswoche hineinreichten, was durch eine kurze Veranstaltung mit betrieblichem Bezug am Samstag bei weitem nicht ausgeglichen wird, stellt sich die gesamte Reise nicht als straff organisierte Fortbildungsreise dar, in der die Reisetage für die Teilnehmer wie normale Arbeitstage mit betrieblicher Tätigkeit ausgefüllt sind (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Entscheidung vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, Sammlung von Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 903 m.w.N.).

    Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung zu Informations- und Studienreisen, der sich das Gericht anschließt, die überwiegende betriebliche Veranlassung auch der hier durchgeführten Reise ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 8. Februar 2001 VI B 292/99 a.a.O. und vom 19. Februar 2001 VI B 96/98, BFH/NV 2001, 904 ; BFH-Urteile vom 9. August 1996 VI R 88/93, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 181, 76, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1997, 97, und vom 7. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401, jeweils m.w.N.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2002 - 3 (1) K 576/01

    Aufwendungen einer Lehrerin für die Teilnahme an einem Literaturfestivals im

    Entscheidend aber auch ausreichend ist es, dass die Reisetage wie normale Arbeitstage mit beruflichen Veranstaltungen ausgefüllt sind (BFH, Beschl. v. 08.02.2001 - VI B 292/99 - BFH/NV 2001, S. 903 ).
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