Rechtsprechung
   BFH, 17.10.2001 - I R 19/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1577
BFH, 17.10.2001 - I R 19/01 (https://dejure.org/2001,1577)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2001 - I R 19/01 (https://dejure.org/2001,1577)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - I R 19/01 (https://dejure.org/2001,1577)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1577) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bauunternehmen - GmbH - Empfänger von Betriebsausgaben - Benennungsverlangen - Betriebsausgabenabzug - Handwerkskammer - Domizilgesellschaft

  • Judicialis

    AO 1977 § 160; ; AO 1977 § 160 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benennungsverlangen gem. § 160 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Benennungsverlangen - BFH erteilt überzogenen Anforderungen an die Empfängerbenennung klare Absage

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 160, EStG § 4 Abs 4
    Ausland; Betriebsausgabe; Domizilgesellschaft; Empfängernachweis; Ermessen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 609
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.11.1998 - I R 108/97

    Empfängernachweis bei Zahlungen an Domizilgesellschaften

    Auszug aus BFH, 17.10.2001 - I R 19/01
    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (vgl. im Einzelnen z.B. BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434; Senatsurteil vom 10. November 1998 I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch und gerade dann, wenn es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine sog. Domizilgesellschaft handelt (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121).

    Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der X-Ltd. dessen ungeachtet um eine Domizil- oder Briefkastenfirma ohne Funktion und ohne eigenes Personal handeln könnte, waren hiernach zumindest aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin bei vernünftiger Beurteilung der Gegebenheiten (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121) nicht erkennbar.

    Die Klägerin musste sich von daher also nicht der Gefahr bewusst sein, dass die Gesellschaft "zur Umgehung der Steuerpflicht von Inländern eingeschaltet" (vgl. Senatsurteil in BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121, 123) worden wäre.

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 10/98

    Empfängerbenennung bei Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 17.10.2001 - I R 19/01
    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (vgl. im Einzelnen z.B. BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434; Senatsurteil vom 10. November 1998 I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121, jeweils m.w.N.).

    Ein Benennungsverlangen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung naheliegt, dass der Empfänger einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert hat (BFH-Urteil in BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434; Senatsurteil vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995, jeweils m.w.N.).

    Allerdings steht das Benennungsverlangen in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BFH-Urteil in BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, m.w.N.).

    Entscheidend ist, inwieweit für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen (BFH-Urteile in BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434; vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333).

  • BFH, 25.08.1986 - IV B 76/86

    Empfänger von Ausgaben bei zwischengeschalteter ausländischer

    Auszug aus BFH, 17.10.2001 - I R 19/01
    Das bedeutet, dass das Verlangen nicht unverhältnismäßig sein darf und die für den Steuerpflichtigen zu befürchtenden Nachteile (z.B. wirtschaftliche Existenzgefährdung) nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Aufklärungserfolg (z.B. geringfügige Steuernachholung bei den Empfängern) stehen dürfen (BFH-Beschluss vom 25. August 1986 IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 66/86

    Bei der Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen unzureichender Benennung von

    Auszug aus BFH, 17.10.2001 - I R 19/01
    Ein Benennungsverlangen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung naheliegt, dass der Empfänger einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert hat (BFH-Urteil in BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434; Senatsurteil vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1980 - I R 148/76

    Abzug von Betriebsausgaben - Nichtbenennung des Empfängers - Mineralölmarkt -

    Auszug aus BFH, 17.10.2001 - I R 19/01
    Entscheidend ist, inwieweit für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen (BFH-Urteile in BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434; vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333).
  • BFH, 15.03.1995 - I R 46/94

    Angestellter Arzt wird nur bei Angabe seiner Wohnanschrift ordnungsgemäß als

    Auszug aus BFH, 17.10.2001 - I R 19/01
    Mit dem Ziel einer zutreffenden und gleichmäßigen Steuererhebung hat die Finanzbehörde dann ein berechtigtes Interesse an der Bekanntgabe des zutreffenden Namens und der richtigen Adresse, um ohne besondere Schwierigkeiten und Zeitaufwand in der Lage zu sein, den Empfänger zu ermitteln und die Beträge bei ihm zu erfassen (BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 46/94, BFHE 178, 99, BStBl II 1996, 51).
  • BFH, 06.04.1993 - XI B 94/92

    Voraussetzungen eines Abzugs von Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 17.10.2001 - I R 19/01
    Dabei kann nur auf den Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung abgestellt werden (BFH-Beschluss vom 6. April 1993 XI B 94/92, BFH/NV 1993, 633).
  • FG Berlin, 02.10.2000 - 8 K 8005/99

    Zur Missbräuchlichkeit eines

    Auszug aus BFH, 17.10.2001 - I R 19/01
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 330 veröffentlicht.
  • FG Hamburg, 22.01.2018 - 2 V 305/17

    Aussetzung der Vollziehung: Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen

    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i. S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (siehe z. B. BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609 m. w. N.).

    Mit dem Ziel einer zutreffenden und gleichmäßigen Steuererhebung hat die Finanzbehörde dann ein berechtigtes Interesse an der Bekanntgabe des zutreffenden Namens und der richtigen Adresse, um ohne besondere Schwierigkeiten und Zeitaufwand in der Lage zu sein, den Empfänger zu ermitteln und die Beträge bei ihm zu erfassen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609).

    Die Ausführungen des IZA sind insoweit hinreichend fundiert und konkret, so dass der Schluss zulässig ist, der tatsächliche Empfänger der Zahlung habe den Bezug zu Unrecht nicht versteuert (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609).

    Denn für die Antragstellerin war bei vernünftiger Beurteilung der Umstände und bei Ausschöpfung ihrer zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten erkennbar, dass es sich bei den Zahlungsempfängern um Domizilgesellschaften handeln könnte (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609).

  • FG Hamburg, 12.05.2016 - 6 K 249/15

    Benennung von Zahlungsempfängern: Voraussetzungen für ein Benennungsverfahren

    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i. S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (siehe z.B. BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609 m. w. N.).

    Mit dem Ziel einer zutreffenden und gleichmäßigen Steuererhebung hat die Finanzbehörde dann ein berechtigtes Interesse an der Bekanntgabe des zutreffenden Namens und der richtigen Adresse, um ohne besondere Schwierigkeiten und Zeitaufwand in der Lage zu sein, den Empfänger zu ermitteln und die Beträge bei ihm zu erfassen (BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609).

    Entscheidend ist, inwieweit für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen (BFH-Urteil vom 17.10.2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609 m. w. N.).

  • FG Münster, 18.09.2002 - 9 K 5593/98

    Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 Abs. 1 AO

    Wie der BFH mit Urteil vom 17.10.2001 (I R 19/01) entschieden habe, sei dieses Tätigwerden europarechtlich gerade gewollt.

    Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn anzunehmen ist, dass die Angaben über den Empfänger einer Zahlung - Name und Anschrift - in der Buchführung unzutreffend oder nicht vollständig sind (vgl. BFH vom 17.10.2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609 m. w. N.).

    Entscheidend ist, ob es für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität des Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger der Zahlungen zutreffend zu bezeichnen (BFH vom 17.10.2001 a. a. O., m. w. N.).

    Es widerspräche im Allgemeinen den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, bei einem in Großbritannien ansässigen Bauunternehmen, das Leistungen im Inland erbringt, anzunehmen, dass es sich um eine Domizilgesellschaft handelt (BFH vom 17.10.2001 I R 19/01, a. a. O.).

  • BFH, 25.02.2004 - I R 31/03

    Benennungsverlangen bei Commercial Paper Programmen

    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Benennungsanforderungen und damit das in diesem Zusammenhang auszuübende behördliche Ermessen wegen der rechtlichen Besonderheiten bei Inhaberschuldverschreibungen unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuschränken sind (z.B. Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609; vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333; Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434).
  • FG Düsseldorf, 18.02.2004 - 13 K 4740/00

    Betriebsausgaben; Empfängerbenennung; Zumutbarkeit; Putzarbeiten; Stuckarbeiten;

    Sie beruft sich auf Entscheidungen des BFH vom 17.10.2001 I R 19/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 609, des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.7.2001 10 K 332/99 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 1340 und des Finanzgerichts München vom 19.3.2002 6 K 5037/00, EFG 2002, 880.

    Entscheidend ist, inwieweit für den Steuerpflichtigen bis zum Zeitpunkt der Zahlungen zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen (vgl. BFH Urteil vom 17.10.2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609 m.w.N. aus der Rspr.).

    Hieraus folgt, dass gemäß den o.g. gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und vor dem Hintergrund, dass Großbritannien nicht als typische sog. Steueroase bekannt ist, der Rechtsverkehr mit einer englischen Limited grundsätzlich als ebenso unverdächtig anzusehen ist wie z.B. der Handels- und Rechtsverkehr mit einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. BFH aaO. BFH/NV 2002, 609).

  • BFH, 25.02.2004 - I B 66/02

    Benennungsverlangen gem. § 160 AO

    Deshalb hängt die Antwort auf die gestellte Frage von den Umständen des Einzelfalles ab, die zu beurteilen im Wesentlichen Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz ist (s. BFH-Entscheidungen vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609; vom 16. Januar 2003 VIII B 114/01, BFH/NV 2003, 738).

    Nach dieser Vorschrift kann sich der Steuerpflichtige in Fällen wie dem Streitfall nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht mehr aufklären oder Beweismittel nicht mehr beschaffen kann, wenn er sich zeitnah zu seiner Leistung und somit in der Regel schon lange vor dem Benennungsverlangen die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können (s. BFH-Entscheidungen vom 6. April 1993 XI B 94/92, BFH/NV 1993, 633; vom 27. Juni 2001 I R 46/00, BFH/NV 2002, 1; in BFH/NV 2002, 609).

  • BFH, 16.01.2003 - VIII B 114/01

    Domizilgesellschaft; Benennungsverlangen

    Die Divergenz zum Urteil des BFH vom 17. Oktober 2001 I R 19/01 (BFH/NV 2002, 609) konnte die Klägerin zwar noch geltend machen, obwohl das Urteil erst nach Ablauf der Begründungsfrist bekannt wurde (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 56 und § 116 Rz. 22); es fehlt aber auch hier an der Darlegung eines vergleichbaren Sachverhaltes:.

    Es ist --wie auch der I. Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2002, 609 (dort unter II. 3. der Gründe) ausgeführt hat-- eine Frage der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, welche Maßnahmen (ggf. bis hin zu einer Rückfrage beim zuständigen FA) hier dem Steuerpflichtigen zuzumuten sind.

  • BFH, 31.10.2002 - IV B 126/01

    Divergenz; Benennungsverlangen gem. § 160 AO

    bb) Aus demselben Grund liegt auch keine Abweichung von dem erst nach der angefochtenen Entscheidung des FG ergangenen Urteil des BFH vom 17. Oktober 2001 I R 19/01 (BFH/NV 2002, 609) vor.

    Indessen liegt eine Abweichung von dem Urteil des BFH in BFH/NV 2002, 609 nicht vor.

  • BFH, 29.11.2004 - XI B 185/03

    Schlüssige Rüge einer Divergenz, der Verletzung der Amtsermittlungspflicht und

    Das FA habe den Kläger nicht zur Benennung der hinter dem Zahlungsempfänger stehenden Person auffordern dürfen; insoweit weiche das FG-Urteil von der BFH-Entscheidung vom 17. Oktober 2001 I R 19/01 (BFH/NV 2002, 609) ab.

    Der Kläger macht indes nur geltend, dass das FG-Urteil von den BFH-Urteilen in BFH/NV 2000, 299, in BFH/NV 2002, 609 und in BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121 abweiche.

  • BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07

    Benennungsverlangen bei Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein und bei

    Außerdem hat der BFH bereits entschieden, dass bei einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen im Allgemeinen kein Anlass für die Annahme besteht, es handele sich um eine wirtschaftlich inaktive Gesellschaft (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 19/01, BFH/NV 2002, 609, unter II.3. der Gründe; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 I B 163/02, BFH/NV 2004, 4).
  • BFH, 20.04.2005 - X R 40/04

    Benennungsverlangen i. S. von § 160 AO

  • FG Düsseldorf, 11.02.2009 - 2 K 508/08

    Werbungskostenabzug bei Zwischengeschaltung einer die Zahlungen unmittelbar

  • FG Bremen, 11.01.2005 - 2 V 79/04

    Vorsteuerabzug eines Bauunternehmens aus Rechnungen von Scheinfirmen als

  • BFH, 25.02.2004 - I R 13/03

    Benennungsverlangen nach § 160 AO - Zinszahlungen auf

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.07.2002 - 3 K 2308/99

    Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zahlungen

  • FG Brandenburg, 21.04.2004 - 2 K 1434/02

    Kein Scheingeschäft bei unzweifelhafter Leistungserbringung;

  • BFH, 16.11.2011 - X B 61/10

    Zur Frage der Europarechtswidrigkeit von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO

  • BFH, 30.11.2004 - XI B 48/04

    Benennung des Zahlungsempfängers; Baugewerbe

  • FG Köln, 06.03.2003 - 13 K 301/01

    Benennungsverlangen bei Ausgabe von Teilschuldverschreibungen (Commercial Papers)

  • FG München, 26.07.2007 - 15 K 422/06

    Einschränkung der Anwendung des § 160 Abgabenordnung (AO) durch europarechtliche

  • BFH, 23.03.2009 - I B 56/08

    Darlegung einer Divergenz

  • BFH, 16.07.2003 - I B 163/02

    NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr., Empfängerbenennung nach § 160 AO

  • FG Hamburg, 30.11.2001 - III 101/01

    Rechtmäßigkeit des Verlangens nach Benennung des tatsächlichen

  • BFH, 23.09.2003 - VIII B 188/02

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 21/06

    Abgabenordnung: Zahlungsempfänger i.S.d. § 160 AO bei Zahlung auf Anweisung

  • FG München, 19.03.2002 - 6 K 5037/00

    Fehlende wirtschaftliche Betätigung einer Gesellschaft im Sitzstaat rechtfertigt

  • FG München, 06.05.2003 - 6 K 2257/00

    Betriebsausgabenabzug bei Domizilgesellschaften

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht