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   BFH, 29.08.2001 - VII B 23/01   

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https://dejure.org/2001,8570
BFH, 29.08.2001 - VII B 23/01 (https://dejure.org/2001,8570)
BFH, Entscheidung vom 29.08.2001 - VII B 23/01 (https://dejure.org/2001,8570)
BFH, Entscheidung vom 29. August 2001 - VII B 23/01 (https://dejure.org/2001,8570)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeugsteuer - Steuerpflicht - Veräußerungsanzeige - Beendigung der Steuerpflicht - Stilllegung eines Kraftfahrzeuges

  • Judicialis

    KraftStG § 5 Abs. 5; ; KraftStG § 5 Abs. 4 Satz 1; ; KraftStG § 5 Abs. 4 Satz 2; ; StVZO § ... 27 Abs. 3 Satz 1; ; StVZO § 27 Abs. 3; ; FGO a.F. § 115 Abs. 2; ; FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; 2.FGOÄndG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 75
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 10.07.2002 - VII B 80/02

    Kfz-Steuer; fehlende Veräußerungsanzeige - Ende der Steuerpflicht?

    Der beschließende Senat braucht indes ebenso wenig wie in seiner Entscheidung vom 29. August 2001 VII B 23/01 (BFH/NV 2002, 75) näher zu erörtern, ob ein solcher ungeschriebener, allenfalls aus Treu und Glauben abzuleitender Beendigungstatbestand überhaupt denkbar ist.
  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 4509/00

    Zulässigkeit rückwirkender KrafST-Änderungsbescheide wegen fehlerhafter

    Mit Urteil vom 2. Oktober 2002 4 K 4795/01 (EFG 2003, 43) hat der Senat insoweit keine Bedenken (s. dazu BFH-Urteile vom 12. Juli 2001 VII R 66/00, BFH/NV 2002, 75 und VII R 68/00, BStBl II 2002, 44) mehr gegen eine rückwirkende Änderung, sofern die Zulassung des Fahrzeugs vor Mitte 1999 erfolgte, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Finanzämter technisch in der Lage waren, von vornherein die Eigenschaft eines Kfz als Lkw anhand der Typenbezeichnung zu erkennen.
  • FG München, 18.01.2006 - 4 K 2981/05

    Rückwirkende Änderung einer fehlerhaften Besteuerung eines Pkw als Lkw bei der

    Nach den Urteilen des Finanzgerichts München vom 2. Oktober 2002 4 K 4795/01 und 4 K 4800/01 (EFG 2003, 43) bestünden keine Bedenken (s. dazu Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 12. Juli 2001 VII R 66/00, BFH/NV 2002, 75 und VII R 68/00, BStBl II 2002, 44 ) gegen eine rückwirkende Änderung, sofern die Zulassung des Fahrzeugs vor Mitte 1999 erfolgt sei, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Finanzämter technisch in der Lage gewesen seien, von vornherein die Eigenschaft eines Kfz als Lkw anhand der Typenbezeichnung zu erkennen.
  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 235/03

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung aufgelasteter Pick-Up-Fahrzeuge;

    Mit Urteilen vom 2. Oktober 20002 4 K 4795/01 und 4 K 4800/01 (EFG 2003, 43) hat der Senat insoweit keine Bedenken (s. dazu BFH-Urteile vom 12. Juli 2001 VII R 66/00, BFH/NV 2002, 75 und VII R 68/00, BStBl II 2002, 44) mehr gegen eine rückwirkende Änderung, sofern die Zulassung des Fahrzeugs vor Mitte 1999 erfolgte, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Finanzämter technisch in der Lage waren, von vornherein die Eigenschaft eines Kfz als Lkw anhand der Typenbezeichnung zu erkennen.
  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 2744/00

    Rückwirkende Änderung im Kraftfahrzeugsteuerbescheid bei fehlerhafter Einstufung

    Mit Urteilen vom 2. Oktober 2002 4 K 4795/01 und 4 K 4800/01 (EFG 2003, 43) hat der Senat insoweit keine Bedenken (s. dazu BFH-Urteile vom 12. Juli 2001 VII R 66/00, BFH/NV 2002, 75 und VII R 68/00, BStBl II 2002, 44) mehr gegen eine rückwirkende Änderung, sofern die Zulassung des Fahrzeugs vor Mitte 1999 erfolgte, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Finanzämter technisch in der Lage waren, von vornherein die Eigenschaft eines Kfz als Lkw anhand der Typenbezeichnung zu erkennen.
  • FG München, 02.10.2002 - 4 K 4795/01

    Rückwirkende Änderung fehlerhafter KraftStfestsetzungen infolge falscher

    Die Entscheidung des BFH entspricht den in BStBl II 2002, 44, Az. VII R 68/00 veröffentlichten Urteil vom 12.07.2001 und in BFH/NV 2002, 75 (nur Leitsatz) veröffentlicht.
  • FG Sachsen, 27.10.2004 - 5 K 32/99

    Mündliche Vorlage eines Kfz-Veräußerungsvertrags keine wirksame, die

    Denn in Anbetracht der geschilderten Umstände hatte für ihn hinreichend Anlass bestanden, sich um die Beendigung der Steuerpflicht zu kümmern, so dass die Einziehung der gesetzlich geschuldeten Steuern nicht treuwidrig oder sonst unbillig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2001 VII B 23/01, BFH/NV 2002, 75 ).
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