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   BFH, 14.05.2003 - X R 32/00   

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https://dejure.org/2003,4592
BFH, 14.05.2003 - X R 32/00 (https://dejure.org/2003,4592)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2003 - X R 32/00 (https://dejure.org/2003,4592)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - X R 32/00 (https://dejure.org/2003,4592)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 2; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 2; ; II. WoBauG § 17; ; II. WoBauG § 17 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 1, 2
    Vollverschleiß; Herstellung eines neuen Gebäudes

  • datenbank.nwb.de

    Herstellen einer neuen Wohnung oder Ausbau einer Wohnung bei Umbau eines Fachwerkhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, EStG § 10e Abs 6
    Herstellungskosten; Modernisierung; Neubau; Sanierung; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1178
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.04.2001 - X R 119/97

    Revision - Einkommensteuer - Wohnungsrecht - Wohnraum - Herstellungsaufwand -

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - X R 32/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2001 X R 119/97, BFH/NV 2002, 320, m.w.N.) ist zur Auslegung des Begriffs "Ausbau" in § 10e Abs. 2 EStG die Begriffsbestimmung in § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

    Der Bauaufwand für einen Ausbau kann in der Regel den Kosten nach als wesentlich angesehen werden, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwands erreicht (z.B. BFH-Urteile in BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659, und in BFH/NV 2002, 320).

    Dabei muss derjenige Aufwand unberücksichtigt bleiben, der auf Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an der eigenen Wohnung entfällt, weil diese Aufwendungen nur auf eine Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Wohnung gerichtet und deshalb nicht gemäß § 10e EStG förderbar sind (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2002, 320, m.w.N.).

    Sofern nicht alle Wohnräume mit Ofenheizung ausgestattet waren, können zugunsten des Klägers die anteiligen Baukosten der Heizung in die Berechnung des maßgeblichen Bauaufwands i.S. von § 10e Abs. 2 EStG einbezogen werden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2002, 320).

  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - X R 32/00
    a) Herstellen einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158).

    Auch in diesem Fall muss die Altbausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben (BFH-Urteil in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92) und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteil in BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94).

    Ein Umbau von Wohnräumen erfüllt diese Voraussetzungen nur, wenn die Räume vor dem Umbau objektiv nicht mehr bewohnbar waren, weil die notwendige Mindestausstattung (Küche, Toilette und Bad) fehlte (Senatsurteil in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92).

  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - X R 32/00
    Mit der Revision trägt das FA vor, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 1997 X R 54/96 (BFH/NV 1998, 841) komme die Herstellung einer neuen Wohnung unter Einbeziehung der Altbausubstanz nur bei Vollverschleiß der "Altteile" in Betracht.

    Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; in BFH/NV 1998, 841, m.w.N.).

    Unbrauchbar im Sinne eines Vollverschleißes ist nach dem Senatsurteil in BFH/NV 1998, 841 (m.w.N.) ein Gebäude nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen, indes nicht schon dann, wenn es beispielsweise deshalb nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht.

  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - X R 32/00
    Haben Wohnräume ihre Eignung zu Wohnzwecken hingegen durch Altersabnutzung oder Verwahrlosung verloren und gestalten die Baumaßnahmen das Gebäude nicht im Sinne einer durchgreifenden Änderung des Wohnungsgrundrisses und der Bausubstanz um (Mauerwerk, Decke, Wände), führen sie nicht zu einem Ausbau (BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).

    Auf dieser Grundlage hat der BFH den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers (Urteile vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659, und in BFH/NV 1994, 460), nicht dagegen die Modernisierung eines um 1900 erbauten Wohn- und Geschäftshauses für 200 000 DM durch Einbau neuer Trennwände, neuer Fensterbänke, einer Heizung sowie mittels umfangreicher Arbeiten an Sanitäreinrichtungen als Ausbau i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG beurteilt (Urteil vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823).

  • BFH, 11.09.1996 - X R 46/93

    Eine Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - X R 32/00
    a) Herstellen einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158).

    Auch in diesem Fall muss die Altbausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben (BFH-Urteil in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92) und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteil in BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94).

  • BFH, 16.02.1993 - IX R 63/88

    Schaffung eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers als Ausbau i. S. des § 21a

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - X R 32/00
    Auf dieser Grundlage hat der BFH den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers (Urteile vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659, und in BFH/NV 1994, 460), nicht dagegen die Modernisierung eines um 1900 erbauten Wohn- und Geschäftshauses für 200 000 DM durch Einbau neuer Trennwände, neuer Fensterbänke, einer Heizung sowie mittels umfangreicher Arbeiten an Sanitäreinrichtungen als Ausbau i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG beurteilt (Urteil vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823).

    Der Bauaufwand für einen Ausbau kann in der Regel den Kosten nach als wesentlich angesehen werden, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwands erreicht (z.B. BFH-Urteile in BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659, und in BFH/NV 2002, 320).

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - X R 32/00
    Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; in BFH/NV 1998, 841, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2002 - X R 36/99

    Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - X R 32/00
    a) Herstellen einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158).
  • BFH, 28.04.1992 - IX R 130/86

    Umbaumaßnahmen als Ausbauten (§ 21 a Abs. 4 S. 5 EStG

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - X R 32/00
    Auf dieser Grundlage hat der BFH den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers (Urteile vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659, und in BFH/NV 1994, 460), nicht dagegen die Modernisierung eines um 1900 erbauten Wohn- und Geschäftshauses für 200 000 DM durch Einbau neuer Trennwände, neuer Fensterbänke, einer Heizung sowie mittels umfangreicher Arbeiten an Sanitäreinrichtungen als Ausbau i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG beurteilt (Urteil vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823).
  • BFH, 10.07.2002 - X R 89/98

    Voraussetzungen einer einheitlichen Baumaßnahme

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - X R 32/00
    Hingegen sind die vom FA anerkannten Aufwendungen für die Errichtung des Carports nicht nach § 10e Abs. 2 EStG förderfähig, da es sich hierbei nicht um Wohnraum handelt und die Herstellung des Carports nicht zwangsläufig mit dem möglicherweise nach § 10e Abs. 2 EStG förderfähigen Ausbau der Wohnung des Klägers zusammenhing (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Juli 2002 X R 89/98, BFHE 199, 441, BStBl II 2003, 72).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 57/96

    Wiederaufbau und Renovierung einer durch Brand zerstörten Wohnung;

  • FG Hessen, 20.12.2004 - 2 V 3169/04

    FördG: Umfangreiche Sanierungsmaßnahmen als Errichtung eines bautechnisch neuen

    Die Sanierungsmaßnahmen müssen so umfangreich sein, dass die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (vgl. BFH-Urteile vom 14.5.2003, X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180; vom 14.5.2003, X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178; vom 17.12.1997, X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; vom 11.9.1996, X R 46/93, BStBl II 1998, 94 und vom 15.11.1995, X R 102/95, BStBl II 1998, 92 mit jeweils m. w. N.).

    Im Streitfall ist zwar bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die streitbefangenen Gebäude einem Vollverschleiß i.S. der BFH-Urteile vom 14.5.2003 (X R 32/00 und X R 47/00, a.a.O.) unterlagen, denn sie waren zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Antragstellerin zu Ziff. 1, also vor Sanierungsbeginn, noch teilweise vermietet, mithin noch nutzbar.

  • BFH, 20.11.2003 - III R 14/03

    EigZul: Ausbauten und Erweiterungen

    b) Zur Auslegung der Begriffe "Ausbau" und "Erweiterung" sind die Begriffsbestimmungen in § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung heranzuziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178, zu § 10e EStG, und in BFHE 198, 435, BStBl II 2002, 336, zu § 2 Abs. 2 EigZulG).
  • BFH, 28.06.2005 - X B 172/04

    Erhöhte AfA für Neubauten

    Vielmehr müssen die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178).
  • FG Hamburg, 05.12.2007 - 7 K 147/06

    Fördergebietsgesetz, Einkommensteuer: Entnahme ist kein anschaffungsähnlicher

    Die Umgestaltung des umbauten Raums oder die grundlegende Sanierung reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 X B 172/04, BFH/NV 2005, 1798; Blümich/Stuhrmann, § 3 FördG Rz. 28a).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 63/01

    Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf NZB

    b) Sofern die Baumaßnahme der Kläger im Dachgeschoss als Ausbau/Erweiterung nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt ist, kommt ein anteiliger Abzug der Schuldzinsen als Vorkosten nach dem Verhältnis der Aufwendungen für den Ausbau zu den Sanierungskosten des Altbestandes in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178), da durch das FG nicht geklärt werden konnte, ob die Kläger das Darlehen und dementsprechend die Zinsen, deren Abzug als Vorkosten begehrt wird, für den Ausbau des Dachgeschosses, für die Sanierung und Modernisierung der bestehenden Wohnung oder für beides verwendet haben.
  • BFH, 31.01.2006 - X B 83/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Daher müssen auch Aufwendungen wie z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallation, die Badsanierung, Neueindeckung des Daches und der Außenputz außer Betracht bleiben (vgl. Senatsentscheidungen vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178, und vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180).
  • BFH, 23.08.2004 - X B 71/03

    Kriterien für die Annahme eines Neubaus i. S. des § 10e EStG geklärt; Grenzen des

    Zudem sind die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung von Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude seit den Senatsurteilen vom 14. Mai 2003 X R 32/00 (BFH/NV 2003, 1178) und X R 47/00 (BFH/NV 2003, 1180) auch für Fachwerkhäuser geklärt.
  • FG Sachsen, 26.11.2009 - 1 K 89/06

    Baumaßnahmen i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) bei Vorliegen einer

    Auch zur Auslegung des Begriffs "Ausbau" ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in § 2 Abs. 2 EigZulG die Begriffsbestimmung in § 17 II. WoBauG heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178, BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 5 K 2451/01

    Neubauförderung bei einem umfassenden Anbau?

    Zur Auslegung der Begriffe ?Ausbau? und ?Erweiterung? sind dabei die Begriffsbestimmungen in § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ? II. WobauG - in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung heranzuziehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178, zu § 10e EStG und vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BStBl II 2002, 336).
  • FG Sachsen, 18.04.2005 - 7 K 1621/04

    Beginn des Abzugszeitraumes gem. § 10e Abs. 1 EStG bei Wohnungskauf

    Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können danach nur dann als Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Satz 1 EigZulG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH Urteil vom 15. Mai 2003, X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178 m.w.N.).
  • FG München, 14.02.2006 - 10 K 463/06

    Anspruch auf Eigenheimzulage wegen Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen;

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