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   BFH, 22.07.2002 - IX B 139/01   

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https://dejure.org/2002,10820
BFH, 22.07.2002 - IX B 139/01 (https://dejure.org/2002,10820)
BFH, Entscheidung vom 22.07.2002 - IX B 139/01 (https://dejure.org/2002,10820)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 2002 - IX B 139/01 (https://dejure.org/2002,10820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Renovierungskosten - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Vermietungsabsicht - Veräußerung einer Wohnung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 6
    NZB; Beweislast

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 51
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - IX B 139/01
    Zur Förderung des weiteren Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin: Nach seiner Entscheidung IX R 47/99 vom 9. Juli 2002 (BFH/NV 2002, 1392) liegt ein gegen die Überschusserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen (Indiz) auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit insgesamt nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt hat.
  • BFH, 10.05.2001 - III B 115/00

    Übernahme einer Bürgschaft; Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen;

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - IX B 139/01
    Es kann dahinstehen, ob die rechtskundig vertretenen Kläger angesichts des Auflagenbeschlusses des FG, wonach ihnen u.a. "die ursprünglich bestehende Vermietungsabsicht zu konkretisieren" aufgegeben wurde, und ihrer nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1999 VII B 44/98, BFH/NV 1999, 1490; vom 7. Dezember 2000 IX B 53/00, BFH/NV 2001, 631) rügelosen Verhandlung zur Sache hinsichtlich bestimmter geltend gemachter Mängel nicht ihr Rügerecht verloren haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423).
  • BFH, 22.03.2001 - IX B 149/00

    Beschwerdebegründung - Rechtliches Gehör - Sachaufklärungspflicht - Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - IX B 139/01
    Es kann dahinstehen, ob die rechtskundig vertretenen Kläger angesichts des Auflagenbeschlusses des FG, wonach ihnen u.a. "die ursprünglich bestehende Vermietungsabsicht zu konkretisieren" aufgegeben wurde, und ihrer nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1999 VII B 44/98, BFH/NV 1999, 1490; vom 7. Dezember 2000 IX B 53/00, BFH/NV 2001, 631) rügelosen Verhandlung zur Sache hinsichtlich bestimmter geltend gemachter Mängel nicht ihr Rügerecht verloren haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423).
  • BFH, 17.05.1999 - VII B 44/98

    Beweiskraft des Protokolls

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - IX B 139/01
    Es kann dahinstehen, ob die rechtskundig vertretenen Kläger angesichts des Auflagenbeschlusses des FG, wonach ihnen u.a. "die ursprünglich bestehende Vermietungsabsicht zu konkretisieren" aufgegeben wurde, und ihrer nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1999 VII B 44/98, BFH/NV 1999, 1490; vom 7. Dezember 2000 IX B 53/00, BFH/NV 2001, 631) rügelosen Verhandlung zur Sache hinsichtlich bestimmter geltend gemachter Mängel nicht ihr Rügerecht verloren haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423).
  • BFH, 07.12.2000 - IX B 53/00

    Offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 107 FGO

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - IX B 139/01
    Es kann dahinstehen, ob die rechtskundig vertretenen Kläger angesichts des Auflagenbeschlusses des FG, wonach ihnen u.a. "die ursprünglich bestehende Vermietungsabsicht zu konkretisieren" aufgegeben wurde, und ihrer nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1999 VII B 44/98, BFH/NV 1999, 1490; vom 7. Dezember 2000 IX B 53/00, BFH/NV 2001, 631) rügelosen Verhandlung zur Sache hinsichtlich bestimmter geltend gemachter Mängel nicht ihr Rügerecht verloren haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423).
  • BFH, 29.12.2006 - IX B 139/05

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Ob im Einzelfall Indizien für oder gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die dem Finanzgericht (FG) obliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 IX B 139/01, BFH/NV 2003, 51).
  • BFH, 06.04.2006 - V B 22/06

    Lieferung von Mobiltelefonen - Vorsteuerabzug; Anforderungen an

    Zwar reicht nach der Rechtsprechung des Senats für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zur Identifizierung der Leistung nicht aus, wenn über hochpreisige Uhren und Armbänder mit Kaufpreisen von jeweils 5 000 DM und mehr mit bloßen Gattungsbezeichnungen "Uhren" und "Armbänder" abgerechnet wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 51).
  • BFH, 21.12.2004 - I B 128/04

    GmbH: Haftung des Liquidators

    Erst wenn sich auf diese Weise eine ausreichende Sachaufklärung nicht hätte erreichen lassen, hätte über die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen befunden werden können; nur in diesem Fall wäre insbesondere für eine Beweislastentscheidung Raum gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 IX B 139/01, BFH/NV 2003, 51).
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