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   BFH, 28.01.2003 - VII B 204/02   

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https://dejure.org/2003,11266
BFH, 28.01.2003 - VII B 204/02 (https://dejure.org/2003,11266)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2003 - VII B 204/02 (https://dejure.org/2003,11266)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - VII B 204/02 (https://dejure.org/2003,11266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes i.S.d. § 116 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) - Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im Revisionsverfahren - Beruhen des Ergebnisses der Teilbeschau auf ...

  • Judicialis

    ZG § 17 Abs. 1; ; ZG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung von Art. 70 Abs. 1 ZK; repräsentative Warenprobe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 672
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.01.2002 - III B 61/01

    NZB; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 204/02
    Zur hinreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) eines darauf gestützten Zulassungsgrundes wäre es erforderlich gewesen, auszuführen, inwiefern die angebliche Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Gerichts von so erheblichem Gewicht ist, dass sie das Vertrauen in die Rechtsprechung schädigen könnte (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666).
  • BFH, 24.07.1979 - VII R 4/78
    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII B 204/02
    Eine grundsätzliche Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gezogene Probe für die beschaute Ware repräsentativ ist --unterstellt, dass dies überhaupt im Hinblick auf Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK von Bedeutung ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434, 437)--, ist jedoch nicht möglich.
  • BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04

    Einfuhrabgaben: Umfang der Warenbeschau

    aa) Diese Rechtsprechung ist zwar noch zu §§ 16, 17 des Zollgesetzes (ZG) ergangen; jedoch unterscheiden sich die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften der Art. 68 ff. ZK und der Art. 239 ff. der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) vom früheren nationalen Zollrecht nicht in einer Weise, welche die vom FG für erforderlich gehaltene Änderung dieser Rechtsprechung erforderlich macht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 VII B 204/02, BFH/NV 2003, 672).

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber konnte jedoch auf diese Voraussetzung verzichten, weil es sich von selbst versteht, dass eine stichprobenweise Teilbeschau nur in Betracht kommt, wenn in der Zollanmeldung nicht angegeben ist, dass die Ware unterschiedlich beschaffen ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 672).

  • BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05

    Einfuhrabgaben; Stichprobe

    aa) Diese Rechtsprechung ist zwar noch zu §§ 16, 17 des Zollgesetzes (ZG) ergangen; jedoch unterscheiden sich die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften der Art. 68 ff. ZK und der Art. 239 ff. Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) vom früheren nationalen Zollrecht nicht in einer Weise, welche die vom FG für erforderlich gehaltene Änderung dieser Rechtsprechung erforderlich macht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 VII B 204/02, BFH/NV 2003, 672).

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber konnte jedoch auf diese Voraussetzung verzichten, weil es sich von selbst versteht, dass eine stichprobenweise Teilbeschau nur in Betracht kommt, wenn in der Zollanmeldung nicht angegeben ist, dass die Ware unterschiedlich beschaffen ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 672).

  • BFH, 11.01.2011 - VII R 14/10

    Beschaffenheitsuntersuchung entbeinter Teilstücke von Rindfleisch, für das

    Daran ändert der in die Anmeldung aufgenommene Zusatz "Ware unterschiedlicher Beschaffenheit" nichts, mit dem die Klägerin auf das Vorhandensein unterschiedlicher Teilstücke des Schlachtkörpers hinweisen wollte, denn sie hat den gesamten Inhalt der Sendung als gefrorenes Rindfleisch ohne Knochen mit 78 GHT oder mehr Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 30 90 9200 bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Erzeugnisse jedenfalls hinsichtlich der für die Einreihung in diese Marktordnungs-Warenlistennummer vorgeschriebenen Merkmale einheitlich beschaffen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 VII B 204/02, BFH/NV 2003, 672).
  • BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02

    Überprüfung der Gewichtsangaben für Warensendung; Mindergewicht; Gewicht

    Wie das HZA zu Recht hervorgehoben hat, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. August 1998 VII R 8/98 (BFHE 186, 567) entschieden, dass das Ausfuhrverfahren, dessen ordnungsgemäße Durchführung Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung ist, nach den Vorschriften des Zollrechts abzuwickeln ist; der Senat hat an dieser Rechtsprechung u.a. in den Beschlüssen vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02 (BFH/NV 2003, 530) und vom 28. Januar 2003 VII B 204/02 (BFH/NV 2003, 672) festgehalten.
  • BFH, 11.01.2011 - VII R 15/10

    Ausfuhrerstattung: Beschaffenheitsbeschau - Umfang einer Probe -

    Daran ändert der in die Anmeldung aufgenommene Zusatz "Ware unterschiedlicher Beschaffenheit" nichts, mit dem die Klägerin auf das Vorhandensein unterschiedlicher Teilstücke des Schlachtkörpers hinweisen wollte, denn sie hat den gesamten Inhalt der Sendung als gefrorenes Rindfleisch ohne Knochen mit 78 GHT oder mehr Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 30 90 9200 bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Erzeugnisse jedenfalls hinsichtlich der für die Einreihung in diese Marktordnungs-Warenlistennummer vorgeschriebenen Merkmale einheitlich beschaffen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 VII B 204/02, BFH/NV 2003, 672).
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