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   BFH, 17.12.2003 - I R 16/02   

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https://dejure.org/2003,7780
BFH, 17.12.2003 - I R 16/02 (https://dejure.org/2003,7780)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2003 - I R 16/02 (https://dejure.org/2003,7780)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - I R 16/02 (https://dejure.org/2003,7780)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarung einer Gewinntantieme von über 50 v.H. des Jahresüberschusses; Widerlegbare Vermutung für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Rechtfertigung höherer Tantieme wegen Anlaufphase; Ausgleich für unangemessen niedriges Festgehalt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Angemessenheit; Aufbauphase; Einzelunternehmen; Gesellschaftergeschäftsführer; Gewinntantieme; Tantieme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 817
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.03.2000 - I R 74/99

    Gewinntantieme als vGA

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 16/02
    Der Senat hat ferner wiederholt entschieden, dass die Zahlung einer Gewinntantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer in aller Regel vGA ist, soweit sich die Tantieme auf mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft (Senatsurteile vom 15. März 2000 I R 74/99, BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547; vom 15. März 2000 I R 73/99, BFH/NV 2000, 1245; vom 27. April 2000 I R 88/99, BFH/NV 2001, 342).

    a) Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine auf die Anlaufphase beschränkte Gewinntantieme steuerrechtlich auch dann anzuerkennen sein kann, wenn sie das übliche Maß übersteigt (Senatsurteil in BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547).

    Und dass der tantiemeverpflichteten Gesellschaft eine angemessene Verzinsung ihres Eigenkapitals verbleibt, schließt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Würdigung einer Tantieme als vGA nicht aus (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547, 549, und in BFH/NV 2001, 342, 343, m.w.N.).

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 16/02
    Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer tantiemeberechtigt, so kommt es in diesem Zusammenhang auf die Summe der ihnen versprochenen Tantiemen an (Senatsurteile vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 12. Oktober 1995 I R 4/95, BFH/NV 1996, 437).

    Sie begründet vielmehr nur eine Vermutung für eine Veranlassung der Tantiemeregelung im Gesellschaftsverhältnis (Senatsurteile in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; in BFH/NV 1996, 437).

  • BFH, 27.04.2000 - I R 88/99

    Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 16/02
    Der Senat hat ferner wiederholt entschieden, dass die Zahlung einer Gewinntantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer in aller Regel vGA ist, soweit sich die Tantieme auf mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft (Senatsurteile vom 15. März 2000 I R 74/99, BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547; vom 15. März 2000 I R 73/99, BFH/NV 2000, 1245; vom 27. April 2000 I R 88/99, BFH/NV 2001, 342).

    Und dass der tantiemeverpflichteten Gesellschaft eine angemessene Verzinsung ihres Eigenkapitals verbleibt, schließt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Würdigung einer Tantieme als vGA nicht aus (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547, 549, und in BFH/NV 2001, 342, 343, m.w.N.).

  • BFH, 12.10.1995 - I R 4/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit von Gewinntantiemen

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 16/02
    Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer tantiemeberechtigt, so kommt es in diesem Zusammenhang auf die Summe der ihnen versprochenen Tantiemen an (Senatsurteile vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 12. Oktober 1995 I R 4/95, BFH/NV 1996, 437).

    Sie begründet vielmehr nur eine Vermutung für eine Veranlassung der Tantiemeregelung im Gesellschaftsverhältnis (Senatsurteile in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; in BFH/NV 1996, 437).

  • BFH, 01.12.1993 - I B 158/93

    Angemessenheit von Bezügen eines Gesellschafter Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 16/02
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass Tantiemen von mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses tendenziell auf eine Gewinnabsaugung zielen und im Wirtschaftsleben unter fremden Dritten unüblich sind (Senatsbeschluss vom l. Dezember 1993 I B 158/93, BFH/NV 1994, 740; Buciek, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 870).

    Dessen tatrichterliche Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss in BFH/NV 1994, 740).

  • BFH, 27.03.2001 - I R 27/99

    "Nur-Gewinntantiemezusage" als vGA

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 16/02
    Sie spricht daher eher für als gegen die Annahme, dass eine entsprechende Vereinbarung durch die Gesellschafterstellung des Geschäftsführers veranlasst oder zumindest mitveranlasst ist (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311; vom 27. März 2001 I R 27/99, BFHE 195, 228, BStBl II 2002, 111).
  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 16/02
    Sie spricht daher eher für als gegen die Annahme, dass eine entsprechende Vereinbarung durch die Gesellschafterstellung des Geschäftsführers veranlasst oder zumindest mitveranlasst ist (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311; vom 27. März 2001 I R 27/99, BFHE 195, 228, BStBl II 2002, 111).
  • BFH, 15.03.2000 - I R 73/99

    VGA; Tantieme i.H.v. 75 v. H. des Jahresüberschusses

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 16/02
    Der Senat hat ferner wiederholt entschieden, dass die Zahlung einer Gewinntantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer in aller Regel vGA ist, soweit sich die Tantieme auf mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft (Senatsurteile vom 15. März 2000 I R 74/99, BFHE 192, 267, BStBl II 2000, 547; vom 15. März 2000 I R 73/99, BFH/NV 2000, 1245; vom 27. April 2000 I R 88/99, BFH/NV 2001, 342).
  • BFH, 18.03.2002 - I B 156/01

    Nur-Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 16/02
    Der Gesichtspunkt der Anlaufphase rechtfertigt vielmehr nur dann eine Überschreitung der Grenze von 50 v.H. des Jahresüberschusses, wenn im konkreten Einzelfall angenommen werden kann, dass er auch unter fremden Dritten zu einer in diesem Sinne erhöhten Tantieme geführt hätte (ebenso schon Senatsbeschluss vom 18. März 2002 I B 156/01, BFH/NV 2002, 1178 zur "Nur-Tantieme").
  • FG Schleswig-Holstein, 16.01.2002 - I 141/99

    Zur Angemessenheit einer Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 17.12.2003 - I R 16/02
    Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 495 abgedruckt.
  • BFH, 09.06.2004 - I B 10/04

    VGA: Umsatztantieme

    Denn hier geht es nicht um den Gesichtspunkt der Aufbauphase; es ist vielmehr unstreitig, dass die aus einer KG hervorgegangene Antragstellerin von Anfang an auf die Betriebsmittel und Geschäftsbeziehungen der KG zurückgreifen konnte und sich deshalb nicht in einer Aufbauphase befand (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 16/02, BFH/NV 2004, 817).
  • FG Hamburg, 10.11.2005 - V 54/02

    Nachträgliche Bildung einer Tantiemerückstellung

    Da im Streitfall die geschuldete Tantieme maximal 45% beträgt und damit den Prozentsatz von 50 niemals überschreitet, liegt auch nicht bereits wegen ihres Höchstbetrages grundsätzlich eine Gewinnabsaugung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BFH, Urteil vom 17.12.2003, I R 16/02, BFH/NV 2004, 817 ).
  • FG München, 18.06.2002 - 6 K 5076/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1996;

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Unternehmen bereits vorher durch den Gesellschafter-Geschäftsführer K. als Einzelunternehmen betrieben wurde (vgl. dazu Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16. Januar 2002 I 141/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 495, Rev. BFH I R 16/02).
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