Rechtsprechung
   BFH, 17.03.2004 - IV B 185/02   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1245



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07  

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Eine weitere verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Normen kommt nach der Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des Bundesfinanzhofs (BFH) insoweit für Altersvorsorgebeiträge nicht mehr in Betracht (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 507, 508; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2006 X R 45/02, BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574, und vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; siehe auch BFH-Entscheidungen vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BFHE 206, 260, BStBl II 2006, 291; vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245; vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04  

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. März 2004 - IV B 185/02 -,.

    Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wies der Bundesfinanzhof mit der Begründung zurück, Beiträge von Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken der jeweiligen Kammern seien nicht als Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG, sondern als Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren (BFH/NV 2004, 1245).

    Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Normen kommt insoweit für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht mehr in Betracht (vgl. auch den im Verfahren 2 BvR 1220/04 angegriffenen Beschluss - BFH/NV 2004, S. 1245 - sowie etwa BFH/NV 2003, S. 1048; BFH BStBl II 2006, S. 291 = BFHE 206, 260; BFH/NV 2005, S. 513; BFH/NV 2006, S. 1283; BFH BStBl II 2007, S. 574 = BFHE 216, 47).

  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07  

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

    Die Benachteiligung von Selbstständigen gegenüber Arbeitnehmern aufgrund der Tatsache, dass der Betrag des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG den Betrag des steuerfreien Arbeitgeberanteils gemäß § 3 Nr. 62 EStG nicht erreiche, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis auf BFH-Entscheidungen vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179; vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245).

    Das FG habe ausschließlich auf die BFH-Entscheidung in BFH/NV 2004, 1245 zurückgegriffen, obwohl der dort entschiedene Sachverhalt nur einen freiwillig versicherten Selbstständigen betroffen habe.

    Dies gilt für die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde in der Sache 2 BvR 1220/04 gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1245, in der wie im Streitfall das betragsmäßige Verhältnis zwischen der Steuerfreistellung von Arbeitgeberleistungen (§ 3 Nr. 62 EStG) und dem niedrigeren Sonderausgabenabzug von Beiträgen einer selbstständigen Rechtsanwältin an das berufständische Versorgungswerk (§ 10 Abs. 3 EStG) streitig war.

    Das FG hat die Rechtsgrundsätze des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2004, 1245 auf den Streitfall übertragen und auf dessen Begründung Bezug genommen.

    Die Kläger führen hierzu aus, der Verfahrensmangel liege vor, weil das FG trotz ihres Vortrags zur Abweichung des Sachverhalts im Streitfall die Rechtsgrundsätze des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2004, 1245 auf den Streitfall angewendet habe.

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