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   BFH, 09.02.2005 - X R 17/04   

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https://dejure.org/2005,12198
BFH, 09.02.2005 - X R 17/04 (https://dejure.org/2005,12198)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2005 - X R 17/04 (https://dejure.org/2005,12198)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - X R 17/04 (https://dejure.org/2005,12198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EStDV § 55 Abs. 2; ; EStG § ... 22 Nr. 1 Satz 3; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 4; ; AVG § 53 a.F.; ; AVG § 53 Abs. 1; ; AVG § 53 Abs. 2 a.F.; ; SGB VI § 102; ; SGB VI § 102 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 55 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a
    Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeitsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitsrente; Veranlagung zur Einkommensteuer bei einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit; Anrechnung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf eine Berufsunfähigkeitsrente; Erlöschen eines ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, EStDV § 55 Abs 2, SGB VI § 102
    Berufsunfähigkeitsrente; Ertragsanteil; Leibrente

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1259
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.01.1991 - X R 97/89

    Ertragsanteil einer mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligten

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 17/04
    Weder aus den Versicherungsbedingungen der X Lebensversicherungs-AG noch aus den sonstigen vom FG festgestellten Tatsachen lässt sich folgern, dass die vom Kläger bezogenen privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen --ähnlich den in der Anfangsphase der Erwerbsunfähigkeit gewährten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrenten i.S. von § 53 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes --AVG a.F.-- (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686) bzw. i.S. von § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) --auf einen eng bemessenen Zeitraum von zwei oder drei Jahren befristet waren mit der Folge, dass die Rentenzahlungen mit Ablauf des festgelegten Zeitraums "automatisch" --d.h. ohne dass ein besonderer Entziehungsbescheid erforderlich gewesen wäre-- geendet hätten (so z.B. § 53 Abs. 2 Satz 1 AVG a.F.) und es zur Weitergewährung der Rentenzahlungen eines erneuten Bewilligungsbescheids (Entscheids) des Versicherungsträgers (Versicherers) bedurft hätte.

    Für solche engen zeitlichen Befristungen mit der Konsequenz, dass im Streitfall jede der Berufsunfähigkeitsversicherungen zu einer Hintereinanderschaltung mehrerer --rechtlich selbständiger-- "Renten auf Zeit" geführt hätte (vgl. dazu den eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente i.S. von § 53 AVG a.F. betreffenden, dem Senatsurteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 zugrunde liegenden Sachverhalt), ergeben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte.

    Hierin liegt zugleich ein entscheidender Unterschied zu dem vom erkennenden Senat im Urteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 entschiedenen Fall zu § 53 Abs. 1 AVG a.F., in welchem die begründete Aussicht bestand, dass die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden könne.

    Dieser ist bezogen auf den Streitfall grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1989 zu datieren (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.2.a, und in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, unter 3., jeweils Sozialversicherungsrenten betreffend).

    dargelegt-- gerade nicht um (wiederholt verlängerte) "Renten auf Zeit" in einem dem im Senatsurteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 entschiedenen Sachverhalt vergleichbaren Fall handelt und sich ferner vor Augen führt, dass auch sozialversicherungsrechtliche Erwerbsunfähigkeitsrenten, wenn sie nicht den in § 53 Abs. 1 und 2 AVG a.F. und § 102 Abs. 2 SGB VI ausnahmsweise in der Anfangsphase vorgesehenen engen zeitlichen Begrenzungen unterliegen, nach den selben Grundsätzen wie die vom Kläger bezogenen privaten Renten besteuert werden.

  • BFH, 05.09.2001 - X R 40/98

    Ertragsanteil einer Invalidenrente nach DDR-Recht

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 17/04
    Das FG und die Beteiligten sind übereinstimmend und zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger bezogenen (privaten) Berufsunfähigkeits-Zusatzrenten abgekürzte Leibrenten i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV sind (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156, 157, rechte Spalte; vom 5. September 2001 X R 40/98, BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.1.; vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391, unter II.2.).

    Der "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) bzw. der "Beginn des Rentenbezugs" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 55 Abs. 2 EStDV) ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.2.a).

    Dieser ist bezogen auf den Streitfall grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1989 zu datieren (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.2.a, und in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, unter 3., jeweils Sozialversicherungsrenten betreffend).

    Diese steuerrechtliche Grundannahme hinsichtlich der Maßgeblichkeit des jeweiligen Versicherungsfalles wird nicht dadurch beseitigt, dass die Versicherungsleistung von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (vgl. auch das --eine Sozialversicherungsrente betreffende-- Senatsurteil in BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.2.c, m.w.N.).

  • BFH, 12.07.1989 - X R 33/86

    Wiederauflebende Witwen-/Witwerrente keine neue Leibrente

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 17/04
    Nur so kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) ein einziger "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1966 - VI 269/65

    Einkommensteuerliche Ermittlung eines Ertragsanteils der Rente

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 17/04
    Das FG und die Beteiligten sind übereinstimmend und zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger bezogenen (privaten) Berufsunfähigkeits-Zusatzrenten abgekürzte Leibrenten i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV sind (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156, 157, rechte Spalte; vom 5. September 2001 X R 40/98, BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.1.; vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391, unter II.2.).
  • BFH, 10.07.2002 - X R 46/01

    Umwandlung von Krankengeld in eine Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 17/04
    Das FG und die Beteiligten sind übereinstimmend und zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger bezogenen (privaten) Berufsunfähigkeits-Zusatzrenten abgekürzte Leibrenten i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV sind (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156, 157, rechte Spalte; vom 5. September 2001 X R 40/98, BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.1.; vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391, unter II.2.).
  • FG Münster, 13.07.1999 - 13 K 7278/97

    Höhe des Ertragsanteils bei privater Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 17/04
    Diese Äußerung bedeutet deshalb nichts weiter, als dass der Kläger trotz des Rechts der Versicherungsgesellschaft, eine jährliche ärztliche Gesundheitsprüfung anzuordnen (vgl. § 7 Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen der X Lebensversicherungs-AG) erst in zwei Jahren mit einer weiteren ärztlichen Überprüfung des Grades seiner Erwerbsunfähigkeit rechnen müsse und bis dahin sicher mit den Rentenzahlungen rechnen könne (zu einem ähnlich gelagerten, ebenfalls eine private Berufsunfähigkeitsrente betreffenden Fall vgl. das Urteil des FG Münster vom 13. Juli 1999 13 K 7278/97 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1182; vollständiger Text in juris STRE997126970).
  • BFH, 22.01.1991 - X R 56/90

    Vorgezogenes Knappschaftsruhegeld als lebenslängliche Leibrente

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 17/04
    Hiervon ausgehend hat der Senat mit Urteil vom 22. Januar 1991 X R 56/90 (BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688) entschieden, dass die "voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs" im Rechtssinne nicht allein dadurch abgekürzt wird, dass das vorzeitige oder flexible Altersruhegeld bei Aufnahme einer den zulässigen Rahmen übersteigenden Beschäftigung wegfallen kann, oder dass der Rentenbezieher erklärt, ein Fortfall der Rente erscheine möglich.
  • BFH, 04.12.2012 - X B 151/11

    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten

    Damit legte der Senat in seinen Entscheidungen eine Berufsunfähigkeitsrente mit einer (voraussichtlichen) Laufzeit der Besteuerung zugrunde, die (vorbehaltlich der Spalten 2 und 3 der Tabelle zu § 55 Abs. 2 EStDV a.F.) mit der Entstehung des Rentenanspruchs --d.h. dem Eintritt des Versicherungsfalles, also der Berufsunfähigkeit-- beginnt und die mit Ablauf der Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen --regelmäßig aufgrund des Beginns der Zahlungen der Altersrente-- endet (vgl. dazu die auch vom Beklagten und Beschwerdegegner --Finanzamt [FA]-- zitierten Senatsurteile vom 9. Februar 2005 X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053, sowie X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259, und den Senatsbeschluss vom 29. November 2005 X B 74/05, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 29.11.2005 - X B 74/05

    Kein neuer Rentenbeginn bei zeitlicher Aufeinanderfolge mehrerer Renten auf Zeit

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, auf die sich das FG bezogen hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156, 157; vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686; vom 5. September 2001 X R 40/98, BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.1.; vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391, unter II.2.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259).

    Hiervon ausgehend hat der Senat mit Urteil vom 22. Januar 1991 X R 56/90 (BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688) entschieden, dass die "voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs" im Rechtssinne nicht allein dadurch abgekürzt wird, dass das vorzeitige oder flexible Altersruhegeld bei Aufnahme einer den zulässigen Rahmen übersteigenden Beschäftigung wegfallen kann, oder dass der Rentenbezieher erklärt, ein Fortfall der Rente erscheine möglich (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1259).

  • FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 950/08

    Nacherklärung von Rentenbezügen

    Der voraussichtliche Ablauf des Rentenbezugs ist auch in dem (regelmäßig vorliegenden) Fall maßgebend, dass die Fortzahlung der Rente unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Berufsunfähigkeit steht und der Versicherer das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen ärztlich überprüfen lässt (BFH-Urteile vom 9.2.2005 X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259, und X R 11/02, a. a. O.).
  • FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21

    Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente

    Das gilt auch für den (regelmäßig vorliegenden) Fall, dass die Fortzahlung der Rente unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Berufsunfähigkeit steht und der Versicherer das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen ärztlich überprüfen lässt (BFH-Urteile vom 9. Februar 2005 X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259 und X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 9 K 9370/07

    Einkommensteuerhinterziehung bei Nichterklärung der Einnahmen aus einer privaten

    Die in den o. g. Einkommensteuerbescheiden angesetzten Einkünfte des Klägers aus dem Bezug einer (privaten) Berufsunfähigkeits-Zusatzrente sind hinsichtlich ihrer Tatbestandsmäßigkeit i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV ("Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen") in seiner in den Jahren 1995 bis einschließlich 2000 geltenden Fassung dem Grund und der Höhe (nur der sog. Ertragsanteil ist einkommensteuerpflichtig) nach zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass es hierzu seitens des Gerichts keiner weiteren Ausführungen bedarf (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 17/04, BFH/NV 2005, 281 m.w.N.: "abgekürzte Leibrente").
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