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   BFH, 05.07.2005 - XI B 185/04   

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https://dejure.org/2005,10476
BFH, 05.07.2005 - XI B 185/04 (https://dejure.org/2005,10476)
BFH, Entscheidung vom 05.07.2005 - XI B 185/04 (https://dejure.org/2005,10476)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - XI B 185/04 (https://dejure.org/2005,10476)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 105 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 62a; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 108 § 109 § 115 Abs. 1
    Zulassung der Revision; Urteilsausspruch; Beginn der Revisions-/Beschwerdefrist

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung wegen eines Umzugs; Antrag auf Tatbestandsberichtigung oder auf Ergänzung des Urteils hemmt nicht die Revisionsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1856
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.01.1979 - II R 108/77

    Revisionsfrist - Frist - Antrag auf Ergänzung eines Urteils

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - XI B 185/04
    Die Entscheidung des FG, mit der es den Antrag auf Ergänzung seines Urteils ablehnte, ist ohne Einfluss auf den Lauf der Revisions- oder Beschwerdefrist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Januar 1979 II R 108/77, BFHE 127, 133, BStBl II 1979, 373).
  • BFH, 23.10.1986 - IX R 186/85

    Zulässigkeit einer Revision ohne Zulassung durch das Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - XI B 185/04
    Enthält das Urteil des FG keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist, da die Zulassung ausdrücklich erfolgen muss, die Revision nicht zugelassen worden (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 1986 IX R 186/85, BFH/NV 1988, 108).
  • BFH, 18.06.1986 - V S 5/86

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - XI B 185/04
    Selbst eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Urteilsfassung hätte auf den Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621).
  • BFH, 28.07.1977 - IV R 127/76

    Erhöhung der Revisionssumme - Anwendung auf verkündetes oder zugestelltes Urteil

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - XI B 185/04
    Bringt das FG weder im Tenor des Urteils noch in den Urteilsgründen zum Ausdruck, dass es die Revision zulassen will, so fehlt es an dem Erfordernis des § 115 Abs. 1 FGO, dass "das Finanzgericht die Revision zugelassen hat" (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, BStBl II 1977, 819).
  • BFH, 30.07.2013 - VI B 31/13

    Zulassung der Revision im FG-Urteil - Treu und Glauben - Barzahlung von

    Bringt das FG weder im Tenor des Urteils noch in den Urteilsgründen positiv zum Ausdruck, dass es die Revision zulassen will, so fehlt es --wie vorliegend-- an dem Erfordernis des § 115 Abs. 1 FGO, dass "das Finanzgericht die Revision zugelassen hat" (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, BStBl II 1977, 819; vom 5. Juli 2005 XI B 185/04, BFH/NV 2005, 1856).
  • BFH, 31.08.2011 - IV B 72/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zurechnung des Gewinns aus Forderungsverzicht bei

    Dementsprechend ist das Urteil auch hinsichtlich einer Entscheidung über die Zulassung der Revision vollständig (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 XI B 185/04, BFH/NV 2005, 1856).
  • BFH, 26.11.2008 - VIII B 207/07

    Wiedereinsetzung: Antrag auf Ergänzung eines Urteils ohne Einfluss auf die Frist

    Denn nach ständiger Rechtsprechung hat die Einlegung eines Antrags auf Ergänzung eines Urteils keinen Einfluss auf die Frist für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das für ergänzungsbedürftig gehaltene Urteil (BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1979 II R 108/77, BFHE 127, 133, BStBl II 1979, 373; vom 2. März 1984 VI B 110/83, [...]; vom 5. Juli 2005 XI B 185/04, BFH/NV 2005, 1856).
  • BFH, 10.03.2009 - I B 1/09

    Keine Hemmung der Revisionsfrist durch Antrag auf Tatbestandsberichtigung

    Die Entscheidung des FG, mit der es den Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestandes ablehnte, bleibt deshalb ohne Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1979 II R 108/77, BFHE 127, 133, BStBl II 1979, 373; vom 5. Juli 2005 XI B 185/04, BFH/NV 2005, 1856).
  • BSG, 05.09.2019 - B 2 U 149/19 B

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Die Klägerin führt in ihrem Schreiben vom 16.8.2019 zwar zur Begründung der Fristversäumnis an: "2 Monatsfrist wegen einem Umzug von mir." Ein Umzug ist jedoch kein unvorhersehbares Ereignis und damit kein Grund, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (vgl BFH vom 5.7.2005 - XI B 185/04 - Juris) .
  • BFH, 22.11.2008 - II S 15/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Postausgangskontrolle - nachträgliches

    Auch ein Umzug --die Zulässigkeit der Berücksichtigung dieses nachgeschobenen Vorbringens unterstellt-- rechtfertigt grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 XI B 185/04, BFH/NV 2005, 1856).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.05.2009 - 4 K 1090/07

    Keine Bezeichnung des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist; Umzug kein

    Aber selbst wenn die Klägerin diese Angaben gemacht hätte, würde dies nicht zu Wiedereinsetzung führen, denn ein Umzug ist kein unvorhersehbares Ereignis und rechtfertigt deshalb keine Wiedereinsetzung (BFH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - XI B 185/04 - BFH/NV 2005, S. 1856 ).
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