Rechtsprechung
   BFH, 20.12.2005 - X B 120/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8371
BFH, 20.12.2005 - X B 120/05 (https://dejure.org/2005,8371)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2005 - X B 120/05 (https://dejure.org/2005,8371)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - X B 120/05 (https://dejure.org/2005,8371)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,8371) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 6b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Divergenz; materiell-rechtliche Fehler

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und eines schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 779
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - X B 120/05
    c) Auch soweit der Kläger rügt, durch die Zuordnung des streitigen Grundstücks zum Umlaufvermögen (und nicht zum Anlagevermögen) und die daraus resultierende Versagung der Inanspruchnahme einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei das FG von den BFH-Entscheidungen vom 9. Dezember 2004 III B 89/04 (BFH/NV 2005, 915), vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) und vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) sowie vom Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. April 2002 4 K 581/94 (juris Nr: STRE200271438) abgewichen, hat der Kläger keine abstrakten und tragenden Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung formuliert, welche von den zitierten Rechtssätzen in den behaupteten Divergenzentscheidungen abweichen könnten.

    Ebenso wenig vermochte der Kläger substantiiert darzulegen, dass dem FG mit seiner Aussage, die BFH-Urteile in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522 und in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 gingen davon aus, "dass das anfangs vermietete Grundstück spätestens im Zeitpunkt seiner Veräußerung Umlaufvermögen (werde), letztendlich also die in § 6b EStG für die Veräußerung bestimmter ... Anlagegüter vorgesehenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven nicht genutzt werden (könnten)", ein derart schwerwiegender Rechtsfehler unterlaufen sei, dass die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheine oder auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sei (vgl. hierzu schon unter 1.b aa, letzter Absatz).

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - X B 120/05
    c) Auch soweit der Kläger rügt, durch die Zuordnung des streitigen Grundstücks zum Umlaufvermögen (und nicht zum Anlagevermögen) und die daraus resultierende Versagung der Inanspruchnahme einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei das FG von den BFH-Entscheidungen vom 9. Dezember 2004 III B 89/04 (BFH/NV 2005, 915), vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) und vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) sowie vom Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. April 2002 4 K 581/94 (juris Nr: STRE200271438) abgewichen, hat der Kläger keine abstrakten und tragenden Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung formuliert, welche von den zitierten Rechtssätzen in den behaupteten Divergenzentscheidungen abweichen könnten.

    Ebenso wenig vermochte der Kläger substantiiert darzulegen, dass dem FG mit seiner Aussage, die BFH-Urteile in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522 und in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 gingen davon aus, "dass das anfangs vermietete Grundstück spätestens im Zeitpunkt seiner Veräußerung Umlaufvermögen (werde), letztendlich also die in § 6b EStG für die Veräußerung bestimmter ... Anlagegüter vorgesehenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven nicht genutzt werden (könnten)", ein derart schwerwiegender Rechtsfehler unterlaufen sei, dass die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheine oder auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sei (vgl. hierzu schon unter 1.b aa, letzter Absatz).

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - X B 120/05
    Ist lediglich der Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels zu bestimmen, so ist jedes einzelne Objekt zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2002 X B 189/01, BFH/NV 2003, 634, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Eine Zuordnung von ständig im Gewerbebetrieb anfallenden Geschäften zum "privaten Vermögensbereich" ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern eine entsprechende Veranlassung gegeben und eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen worden ist (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1991, 524; vom 2. September 1992 XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24, jeweils m.w.N.; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839).

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - X B 120/05
    Er lässt dabei außer Acht, dass die Anwendung dieser Grundsätze notwendigerweise eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561).
  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - X B 120/05
    a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - X B 120/05
    dd) Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende (Subsumtions-)Fehler aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 782, 784).
  • BFH, 07.11.2003 - XI B 221/02

    Gewerblicher Grundstückshandel, BV

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - X B 120/05
    aa) Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe bei seiner Entscheidung, dass das bebaute Grundstück in K, F-Straße 17, trotz einer Haltefrist von 7 1/2 Jahren und zwischenzeitlicher Vermietung in bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft worden sei und deshalb zum Betriebsvermögen des von ihm (Kläger) betriebenen gewerblichen Grundstückshandels gehört habe, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 4. Februar 2005 2 BvR 1572/01 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352) missachtet und sei außerdem von den Urteilen des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) und vom 5. Mai 2004 XI R 7/02 (BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738) sowie von dem BFH-Beschluss vom 7. November 2003 XI B 221/02 (BFH/NV 2004, 486) und dem Urteil des Sächsischen FG vom 11. April 2002 2 K 2449/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1091) abgewichen, hat der Kläger keine abstrakten und tragenden Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil herausgearbeitet (und herausarbeiten können), die von in den vorgeblichen Divergenzentscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätzen abweichen.
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 71/96

    Zuordnung von Grundstücksveräußerungen

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - X B 120/05
    Eine Zuordnung von ständig im Gewerbebetrieb anfallenden Geschäften zum "privaten Vermögensbereich" ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern eine entsprechende Veranlassung gegeben und eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen worden ist (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1991, 524; vom 2. September 1992 XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24, jeweils m.w.N.; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839).
  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01

    Zu den Voraussetzungen der Annahme gewerblichen Grundstückshandels i.S. des § 15

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - X B 120/05
    aa) Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe bei seiner Entscheidung, dass das bebaute Grundstück in K, F-Straße 17, trotz einer Haltefrist von 7 1/2 Jahren und zwischenzeitlicher Vermietung in bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft worden sei und deshalb zum Betriebsvermögen des von ihm (Kläger) betriebenen gewerblichen Grundstückshandels gehört habe, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 4. Februar 2005 2 BvR 1572/01 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352) missachtet und sei außerdem von den Urteilen des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) und vom 5. Mai 2004 XI R 7/02 (BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738) sowie von dem BFH-Beschluss vom 7. November 2003 XI B 221/02 (BFH/NV 2004, 486) und dem Urteil des Sächsischen FG vom 11. April 2002 2 K 2449/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1091) abgewichen, hat der Kläger keine abstrakten und tragenden Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil herausgearbeitet (und herausarbeiten können), die von in den vorgeblichen Divergenzentscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätzen abweichen.
  • FG Niedersachsen, 17.04.2002 - 4 K 581/94

    Immobilien als Anlage- oder Umlaufvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 20.12.2005 - X B 120/05
    c) Auch soweit der Kläger rügt, durch die Zuordnung des streitigen Grundstücks zum Umlaufvermögen (und nicht zum Anlagevermögen) und die daraus resultierende Versagung der Inanspruchnahme einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei das FG von den BFH-Entscheidungen vom 9. Dezember 2004 III B 89/04 (BFH/NV 2005, 915), vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) und vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) sowie vom Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. April 2002 4 K 581/94 (juris Nr: STRE200271438) abgewichen, hat der Kläger keine abstrakten und tragenden Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung formuliert, welche von den zitierten Rechtssätzen in den behaupteten Divergenzentscheidungen abweichen könnten.
  • BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die

  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99

    "Privates" Grundstücksgeschäft eines Grundstücksmaklers und Bauträgers;

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 46/91

    Zuordnung einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit beim Grundstückshandel

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

  • BFH, 17.12.2002 - X B 189/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 09.12.2004 - III B 89/04

    InvZul: Anschaffung eines WG

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

  • BFH, 27.03.2008 - IX B 36/07

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen

    Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das FG-Urteil aufgrund evidenter Rechtsanwendungsfehler als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig angesehen werden müsste, mithin unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005 X B 120/05, BFH/NV 2006, 779).
  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

    Soweit sich diesbezüglich aus der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X B 120/05 - juris Rn. 9) im Hinblick auf die Revisionszulassung im finanzgerichtlichen Verfahren etwas Anderes ergeben sollte, ist dies auf der Grundlage der Auslegung einer hier nicht anwendbaren Prozessrechtsnorm, nämlich des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, entschieden worden, die überdies - auch aufgrund des teilweise unterschiedlichen Gesetzeswortlauts - nicht in jeder Hinsicht mit der Auslegung der hier anzuwendenden Zulassungsregelungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) übereinstimmen muss.
  • BFH, 30.04.2008 - X B 263/07

    Steuerberatungskosten

    Ein solcher Mangel ist nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil derart schwere Fehler aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 X B 120/05, BFH/NV 2006, 779).
  • BFH, 22.04.2008 - X B 122/07

    Gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung

    Dies ist nur dann der Fall, wenn das angefochtene Urteil derart schwere Fehler aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 X B 120/05, BFH/NV 2006, 779).
  • BFH, 11.04.2008 - XI B 219/07

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags: Divergenz, grundsätzliche Bedeutung

    Dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2005 X B 120/05, BFH/NV 2006, 779, und vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92).
  • BFH, 25.10.2006 - VIII B 62/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge der Abweichung; Erheblichkeit eines

    a) Rügen die Kläger --wie hier-- eine Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer anderen Entscheidung des BFH, so müssen sie tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005 X B 120/05, BFH/NV 2006, 779).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht