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   BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06   

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https://dejure.org/2007,13072
BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06 (https://dejure.org/2007,13072)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2007 - IV B 41/06 (https://dejure.org/2007,13072)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - IV B 41/06 (https://dejure.org/2007,13072)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 13a; ; EStG § 13a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Kein Vorliegen eines Liebhabereibetriebs, wenn Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2049
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.12.1988 - IV R 72/87

    1. Keine Berücksichtigung von Dauerverlusten bei Gewinnermittlung nach

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06
    Die Frage der Liebhaberei kann sich in einem solchen Fall erstmals für das Wirtschaftsjahr stellen, ab dem aufgrund eines wirksamen Antrags (Option) die durch Vermögensvergleich ermittelten Verluste steuerlich relevant gegenüber dem Finanzamt erklärt werden können (Senatsurteil vom 1. Dezember 1988 IV R 72/87, BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234).

    Es handelt sich vielmehr bei diesen Gewinnen um eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion des erzielten Gewinns mit der Folge, dass auf die Zugrundelegung auch des nachgewiesenen tatsächlichen Gewinns bzw. Verlustes kein Rechtsanspruch besteht (Senatsurteil in BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06
    Das FG verletzt deshalb das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 II R 29/97, BFH/NV 1999, 185, und vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, jeweils m.w.N.).

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt indes nicht vor, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 448, m.w.N.).

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 26/01

    Liebhaberei bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06
    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Totalgewinns sind nämlich nicht die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Periodenergebnisse, sondern ist allein der steuerliche Gewinn (Senatsurteil vom 6. März 2003 IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702).

    Die vorstehend dargelegten Rechtssätze liegen, anders als der Kläger meint, auch dem Senatsurteil in BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702 zu Grunde.

  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06
    a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn über Rechtsfragen zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 15.07.1966 - VI B 2/66
    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06
    a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn über Rechtsfragen zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 20.06.1967 - II 73/63

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Steuerprozeß -

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06
    Der BFH hat finanzgerichtliche Urteile z.B. dann als unzulässige Überraschungsentscheidungen angesehen, wenn das Gericht von der in seinem Beweisbeschluss unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung gestellt zu haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794).
  • BFH, 17.06.1998 - II R 29/97

    Kapitallebensversicherungsvertrag - Bezugsberechtigung - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06
    Das FG verletzt deshalb das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 II R 29/97, BFH/NV 1999, 185, und vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.06.1977 - I R 169/75

    Abschreibung eines Restbuchwertes - Betriebsvermögen - Unfall mit betrieblichem

    Auszug aus BFH, 24.05.2007 - IV B 41/06
    Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die höchstrichterlich bereits entschieden ist, ohne dass zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten sind (BFH-Beschluss vom 21. Juli 1977 IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 60/07

    Liebhaberei - Zurückstellung nachrangiger Ermittlungen bei vorläufiger

    Die Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige einen steuerlichen Totalgewinn anstrebt, hängt deshalb bei einer pauschalierenden Gewinnermittlung von der anzuwendenden Gewinnermittlungsart ab (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 IV B 41/06, BFH/NV 2007, 2049, unter 1.b der Gründe).

    Deshalb ist bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG auch dann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn zwar steuerlich Gewinne, tatsächlich aber nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Verluste erwirtschaftet wurden (BFH-Urteil in BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2049).

  • BFH, 30.01.2008 - V B 120/07

    Umsatzsteuerpflicht von Bauleistungen trotz Einbeziehung in Grunderwerbsteuer -

    Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH, ist zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 2007 VII B 143/06, BFH/NV 2007, 1803; in BFH/NV 2008, 189, und in BFH/NV 2008, 220), etwa weil zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten seien (BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 2007 IV B 41/06, BFH/NV 2007, 2049; in BFH/NV 2008, 189, und in BFH/NV 2008, 220) oder die bisherige Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr neu in Frage gestellt werden müsse (BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 II B 143/02, BFH/NV 2004, 368, und vom 14. Juni 2007 VII B 185/06, BFH/NV 2007, 2055).
  • FG Düsseldorf, 02.03.2016 - 7 K 3227/15

    Voraussetzungen für die Ansetzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen vom 1.12.1988 IV R 72/87 BStBl II 1989, 234; vom 24.05.2007 IV B 41/06 BFH/NV 2007, 2049) kann sich ein Landwirt, der den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln hat, nicht auf das Vorliegen eines Liebhabereibetriebs berufen.
  • BFH, 09.11.2007 - II B 23/07

    Zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung grunderwerbsteuerrechtlich nicht zu

    Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 143/06, BFH/NV 2007, 1803), etwa weil zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten seien (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 IV B 41/06, BFH/NV 2007, 2049) oder die bisherige Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr neu in Frage gestellt werden müsse (BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 II B 143/02, BFH/NV 2004, 368, und vom 14. Juni 2007 VII B 185/06, BFH/NV 2007, 2055).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 6 K 1990/19

    Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdehaltung bei Vereinnahmung von EU-Fördermitteln

    Es bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 01.12.1988, IV R 72/87, BStBl. II 1989, 234 sowie vom 24.05.2007, IV B 41/06, BFH/NV 2007, 2049) nach der sich ein Landwirt, der den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln habe, nicht auf das Vorliegen eines Liebhabereibetriebs berufen könne.
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