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   BFH, 21.08.2007 - I B 26/07   

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https://dejure.org/2007,14454
BFH, 21.08.2007 - I B 26/07 (https://dejure.org/2007,14454)
BFH, Entscheidung vom 21.08.2007 - I B 26/07 (https://dejure.org/2007,14454)
BFH, Entscheidung vom 21. August 2007 - I B 26/07 (https://dejure.org/2007,14454)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KStG 1999 § 8b Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1; KStG (1999) § 8b Abs. 2
    Steuerfreier Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung des Sachverhalts bei Abgrenzung des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2354
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 34/05

    Teilentgeltliche Übertragung: Bindungswirkung der Kaufpreisaufteilung für FA

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - I B 26/07
    Das FG ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104) davon ausgegangen, dass bei der Abgrenzung des zu versteuernden von dem nach § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinn die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf die veräußerten Beteiligungen zugrunde zu legen ist, wenn nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Scheinvereinbarung oder eines Gestaltungsmissbrauchs gegeben sind.
  • BFH, 24.01.2007 - IX B 84/06

    Grund und Boden; unterschiedliche WG; Kaufpreisaufteilung

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - I B 26/07
    Das FG ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104) davon ausgegangen, dass bei der Abgrenzung des zu versteuernden von dem nach § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinn die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf die veräußerten Beteiligungen zugrunde zu legen ist, wenn nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Scheinvereinbarung oder eines Gestaltungsmissbrauchs gegeben sind.
  • BFH, 26.04.1988 - VII R 124/85
    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - I B 26/07
    Denn gemäß § 76 Abs. 1 FGO ist das Gericht gehalten, den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 IX B 128/03, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 1187).
  • BFH, 08.06.2004 - IX B 128/03

    Rüge eines Verfahrensmangels wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung; Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - I B 26/07
    Denn gemäß § 76 Abs. 1 FGO ist das Gericht gehalten, den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 IX B 128/03, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 1187).
  • BFH, 17.11.2010 - I R 83/09

    Passivierung einer Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption

    Anhaltspunkte für eine Scheinvereinbarung oder einen Gestaltungsmissbrauch liegen nicht vor (vgl. zur Anknüpfung an die von den Vertragsparteien vereinbarte Preisaufteilung Senatsbeschluss vom 21. August 2007 I B 26/07, BFH/NV 2007, 2354, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2008 - IX B 149/08

    Kaufpreisaufteilung auf unterschiedliche Wirtschaftsgüter

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie sie sich insbesondere aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Januar 2007 IX B 84/06 (BFH/NV 2007, 1104) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Fall einer Aufteilung nach dem Fördergebietsgesetz erschließt (vgl. in diesem Sinne auch BFH-Beschluss vom 21. August 2007 I B 26/07, BFH/NV 2007, 2354, und BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634).
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