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   BFH, 18.03.2010 - X B 124/09   

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https://dejure.org/2010,3961
BFH, 18.03.2010 - X B 124/09 (https://dejure.org/2010,3961)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2010 - X B 124/09 (https://dejure.org/2010,3961)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2010 - X B 124/09 (https://dejure.org/2010,3961)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht - Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition - Keine Umdeutung einer geltend gemachten Sonderabschreibung in eine Investitionsrücklage

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht; Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition; Keine Umdeutung einer geltend gemachten Sonderabschreibung in eine Investitionsrücklage

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 7g Abs 3 S 2, EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 2, EStG § 7g Abs 1
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht - Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition - Keine Umdeutung einer geltend gemachten Sonderabschreibung in eine Investitionsrücklage

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht - Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition - Keine Umdeutung einer geltend gemachten Sonderabschreibung in eine Investitionsrücklage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 7g Abs 3 S 2 EStG 2002, § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g Abs 1 EStG 2002
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht - Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition - Keine Umdeutung einer geltend gemachten Sonderabschreibung in eine Investitionsrücklage

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht - Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition - Keine Umdeutung einer geltend gemachten Sonderabschreibung in eine Investitionsrücklage

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht - Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition - Keine Umdeutung einer geltend gemachten Sonderabschreibung in eine Investitionsrücklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung einer die Voraussetzungen von § 7g Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz ( EStG ) a.F. betreffenden Rechtsfrage für die Auslegung der Nachfolgevorschrift des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG; Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer ...

  • rechtsportal.de

    Grundsätzliche Bedeutung einer die Voraussetzungen von § 7g Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz ( EStG ) a.F. betreffenden Rechtsfrage für die Auslegung der Nachfolgevorschrift des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG ; Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem Recht; Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer voraussichtlichen Investition; keine Umdeutung einer Sonderabschreibung in eine Investitionsrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 1278
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 66/91

    Verteilung von zu Unrecht als Herstellungskosten behandelten

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X B 124/09
    Die in beiden Vorschriften geregelten Wahlrechte unterscheiden sich nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend, wie das FG zu Recht in seinem Urteil auf S. 14 ausgeführt hat, so dass die Berufung auf eine der Vorschriften nicht auch zugleich das Wahlrecht nach der anderen Vorschrift umfasst (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 IX R 66/91, BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591 zur Frage eines Wahlrechts nach § 82b und 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
  • BFH, 24.11.2005 - II B 46/05

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Wechsel auf der Richterbank

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X B 124/09
    In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2009 - X B 34/08

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X B 124/09
    In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.07.2009 - X B 64/08

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - X B 124/09
    Nach dem Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 X B 64/08 (Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R916) gelten die vorstehenden Grundsätze auch für Rechtsfragen, die in Bezug auf die Regelung des § 7g EStG a.F. grundsätzlich bedeutsam sein sollen.
  • BFH, 11.11.2015 - V B 55/15

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6 f.).
  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, Rz 4; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6; vom 20. August 2015 III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575, Rz 7).
  • BFH, 03.11.2010 - I B 40/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei "ausgelaufenem Recht

    NV: Betrifft die aufgeworfene Rechtsfrage "ausgelaufenes Recht" (hier: 3 7g Abs. 3 EStG in der Fassung des Streitjahres 2006), müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG siehe die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).

    In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).

    Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich im Übrigen bei der Nachfolgeregelung nicht (vgl. die BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 675, und in BFH/NV 2010, 1278): Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) wurde § 7g EStG 2002 grundlegend geändert, wobei insbesondere das Konzept der steuerfreien Rücklage aufgegeben und durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde.

  • BFH, 08.10.2010 - II B 111/10

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch FA wegen unbefugter Hilfe in

    Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605; vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34; in BFH/NV 2010, 204, und vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).
  • BFH, 20.08.2015 - III B 108/14

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6 f.).
  • BFH, 14.11.2017 - V B 65/17

    Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug; gesetzlich geschuldete Steuer; kein

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2015 V B 55/15, BFH/NV 2016, 225, Rz 4; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6 f.); die Rechtsfrage muss dann nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, unter II.2.; in BFH/NV 2011, 460).
  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

    In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (z.B. Senatsbeschluss vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, m.w.N.) An einer solchen Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO fehlt es.
  • FG Nürnberg, 28.07.2011 - 7 K 655/10

    Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage: verbindliche Bestellung zum

    Im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition zu stellen sind, enthält § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG n. F. andere Anforderungen als die Vorgängervorschrift des § 7g Abs. 3 EStG a. F. (BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).
  • BFH, 14.10.2010 - V B 152/09

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistung

    Im Hinblick hierauf hätten in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden müssen, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141, und vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278).
  • BFH, 18.02.2021 - III B 123/20

    Kindergeld: Nordteil der Insel Zypern kein Mitgliedstaat i.S. des § 63 Abs. 1

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18.03.2010 - X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - III B 17/11, BFH/NV 2011, 1893, Rz 6).
  • BFH, 05.09.2016 - III B 87/16

    Erhöhte Investitionszulage für KMU bei Übergang des Wirtschaftsguts in ein

  • BFH, 13.01.2022 - X B 82/21

    Altersvorsorgeaufwendungen zu kapitalbildenden Lebensversicherungen

  • BFH, 04.03.2020 - VIII B 140/19

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Außenprüfung

  • BFH, 25.07.2011 - I B 8/11

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht -

  • BFH, 21.09.2015 - III B 125/14

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtfortbildung - Darlegung des

  • FG München, 26.10.2010 - 2 K 655/10

    Nachweis der Investitionsabsicht

  • BFH, 24.11.2010 - V B 33/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler wegen Verletzung des § 78 FGO

  • FG Niedersachsen, 03.05.2011 - 13 K 12121/10

    Verbindliche Bestellung ist zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht

  • FG Niedersachsen, 15.03.2012 - 14 K 164/11

    Anspruch auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages und Feststellung des

  • FG Niedersachsen, 26.09.2012 - 2 K 196/11

    Vornahme von Abschreibungen bereits vor dem Zeitpunkt der Anschaffung

  • FG Köln, 28.06.2012 - 13 K 1110/09

    Aufstockung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 a.F.

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