Rechtsprechung
   BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,989
BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68 (https://dejure.org/1970,989)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1970 - VI R 112/68 (https://dejure.org/1970,989)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VI R 112/68 (https://dejure.org/1970,989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geschiedene Ehegatten - Kosten des Unterhalts - Kosten der Berufsausbildung - Gewährung des Kinderfreibetrags - Außergewöhnliche Belastung - Kürzung des Freibetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 101, 232
  • DB 1971, 945
  • BStBl II 1971, 300
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.06.1964 - VI 171/63 U

    Voraussetzungen der Gewährung eines Kinderfreibetrages

    Auszug aus BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68
    An dem Urteil VI 171/63 U vom 26. Juni 1964 (BFH 80, 197, BStBl III 1964, 546) hält der Senat nicht mehr fest.

    Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats VI 171/63 U vom 26. Juni 1964 (BFH 80, 197, BStBl III 1964, 546) führte das FG aus: Es fehle eine gesetzliche Regelung für die Fälle, in denen die Eltern getrennt lebten oder geschieden seien und gemeinsam im wesentlichen die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung für ihre über 18, aber noch nicht 25 Jahre alte Kinder aufbrächten.

    Das vom FG zitierte Urteil des BFH VI 171/63 U vom 26. Juni 1964 betreffe einen gleichartigen Fall aus der Zeit der alten Gesetzesformulierung, für den es entscheidende Bedeutung gehabt habe und eine vernünftige Lösung darstelle.

    Kinderfreibeträge für Kinder in der Berufsausbildung, die das 18., aber -- seit dem Kalenderjahr 1965 -- nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, werden aufgrund des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. aa EStG 1967 (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LStDV 1965) auch geschiedenen Ehegatten auf Antrag gewährt (Urteil des erkennenden Senats VI 171/63 U, a. a. O).

    Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil VI 171/63 U (a. a. O.) entschieden, daß geschiedenen Ehegatten, wenn sie die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung ihrer Kinder gemeinsam getragen haben, ohne daß einer von ihnen sie zum wesentlichen Teil allein getragen hat, auf Antrag der Kinderfreibetrag je zur Hälfte zusteht.

    Der Senat hält deshalb mit Rücksicht auf die angeführte Gesetzesänderung an dem Urteil VI 171/63 U nicht mehr fest.

  • BFH, 21.07.1961 - VI 201/60 U

    Kürzung des Freibetrages eines Vaters eines unehelichen Kindes wegen seiner

    Auszug aus BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68
    So hat der erkennende Senat im Urteil VI 201/60 U vom 21. Juli 1961 (BFH 73, 468, BStBl III 1961, 437) entschieden, daß der Vater eines unehelichen Kindes wegen seiner Unterhaltsaufwendungen für das Kind einen Freibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG auch dann erhalten kann, wenn die Mutter des Kindes einen Kinderfreibetrag erhält.

    Wie der erkennende Senat im Urteil VI 201/60 U (a. a. O.) ausgeführt hat, ist die Anwendung dieser Vorschrift aber auf Fälle beschränkt, in denen alle zum Unterhalt beitragenden Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung erhalten.

  • BFH, 12.12.1962 - VI 220/62 U

    Anforderungen an die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige im wesentlichen die

    Auszug aus BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68
    Hierfür genügte nach Abschn. 179 Abs. 5 Satz 1 EStR 1958, der durch das BFH-Urteil VI 220/62 U vom 12. Dezember 1962 (BFH 76, 369, BStBl III 1963, 136) als zutreffende Gesetzesauslegung bestätigt worden ist, eine Kostentragung zu etwa 75 v. H.
  • BFH, 09.07.1958 - VI 144/55 U

    Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten für die auswärtige

    Auszug aus BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68
    Nach der ständigen Rechtsprechung des RFH, Obersten Finanzgerichtshofs (OFH) und BFH werden die üblichen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag abgegolten (vgl. Urteile des erkennenden Senats VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957, BFH 65, 546, BStBl III 1957, 444, und VI 144/55 U vom 9. Juli 1958, BFH 67, 346, BStBl III 1958, 407).
  • BFH, 23.06.1966 - IV 424/62

    Auferlegung der Kosten dem Staat wegen eines formellen Fehlers im richtigen

    Auszug aus BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68
    Die Kosten waren dem FA aufzuerlegen, da es nur eine formelle Änderung des Urteilstenors, nicht jedoch einen Erfolg in der Sache selbst erreicht hat (Urteil des BFH IV 424/62 vom 23. Juni 1966, BFH 86, 561, BStBl III 1966, 594).
  • BFH, 25.10.1957 - VI 175/56 U

    "Auswärtige Unterbringung" nach dem Einkommenssteuergesetz - aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68
    Nach der ständigen Rechtsprechung des RFH, Obersten Finanzgerichtshofs (OFH) und BFH werden die üblichen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag abgegolten (vgl. Urteile des erkennenden Senats VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957, BFH 65, 546, BStBl III 1957, 444, und VI 144/55 U vom 9. Juli 1958, BFH 67, 346, BStBl III 1958, 407).
  • FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12

    Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für

    Nach der Rechtsprechung des BFH folgt aus dem in diesem Zweck liegenden "Prinzip der Einmalgewährung", dass die Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle beschränkt ist, in denen alle zum Unterhalt beitragenden Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach dieser Vorschrift erfüllen (BFH-Urteile vom 21.07.1961 - VI 201/60 U, BFHE 73, 468, BStBl III 1961, 437; vom 18.12.1970 - VI R 112/68, BFHE 101, 232, BStBl II 1971, 300; vom 06.06.1986 - III R 212/81, BFHE 147, 60; BStBl II 1986, 805).

    Die Aufteilungsvorschrift ist demnach nicht anwendbar, wenn die eine zum Unterhalt beitragende Person einen Kinderfreibetrag erhält und demnach die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 73, 468, BStBl III 1961, 437; in BFHE 101, 232, BStBl II 1971, 300; in BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805) und mithin die Mehrfachgewährung des Abzugsbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG von vornherein nicht in Betracht kommen kann.

  • BFH, 10.03.1972 - VI R 155/69

    Geschiedene Ehegatten - Gemeinsame Kinder - Unterhalt - Berufsausbildung -

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil VI R 112/68 vom 18. Dezember 1970 (BFH 101, 232, BStBl II 1971, 300) die Auffassung vertreten, daß in der großen Mehrzahl der Fälle auch dann einer der geschiedenen Ehegatten die überwiegenden Kosten tragen wird, wenn die Elternteile sie gemeinsam tragen müssen.

    Falls ein Elternteil in keinem der Vier-Monats-Zeiträume die überwiegenden Kosten des Unterhalts und der Ausbildung tragen sollte, werden seine Leistungen nach § 33a EStG 1965 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (BFH-Urteil VI R 112/68, a. a. O.).

    Der erkennende Senat hat deshalb die zu dem früheren Rechtszustand ergangene Rechtsprechung mit der Begründung aufgegeben, nach der Gesetzesänderung trete nicht mehr die in der Entscheidung herausgestellte Folge ein, daß keinem der Ehegatten ein Kinderfreibetrag gewährt werden könne (BFH-Urteil VI R 112/68, a. a. O.).

    Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten, dem ein Kinderfreibetrag gewährt worden ist, führen nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu einer Kürzung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 und 2 Satz 1 EStG 1965, den der Ehegatte abziehen kann, der keinen Kinderfreibetrag erhalten hat (BFH-Urteil VI R 112/68, a. a. O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht