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   BFH, 10.05.1973 - IV R 74/67   

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https://dejure.org/1973,755
BFH, 10.05.1973 - IV R 74/67 (https://dejure.org/1973,755)
BFH, Entscheidung vom 10.05.1973 - IV R 74/67 (https://dejure.org/1973,755)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 1973 - IV R 74/67 (https://dejure.org/1973,755)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Errichtung von Wohnungen - Veräußerung von Wohnungen - Einzelbetrieb - Bauunternehmung - Gegenleistung - Unternehmergewinn des Gesellschafters - Herstellungskosten der Gebäude

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 344
  • DB 1973, 1481
  • BStBl II 1973, 630
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.09.1969 - IV 338/64

    Rechtmäßigkeit der Einordnung einerVergütung des Gesellschafters für seine

    Auszug aus BFH, 10.05.1973 - IV R 74/67
    Der BFH hat indessen -- allerdings in nicht entscheidungserheblichen Bemerkungen -- in den Urteilen vom 6. September 1960 I 29/60 U (BFHE 71, 521, BStBl III 1960, 443) und vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) ausgesprochen, es seien Fälle denkbar, in denen der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein Fremder entgegentrete, so zum Beispiel, wenn er der Gesellschaft im Rahmen seines üblichen (außerhalb der Gesellschaft betriebenen) gewerblichen Betriebes Waren liefere.

    Das ergebe sich (vgl. das Urteil IV 338/64) schon daraus, daß die Lieferung von Waren nicht als "Überlassung von Wirtschaftsgütern" bezeichnet werden könne.

  • BFH, 28.10.1964 - IV 155/63
    Auszug aus BFH, 10.05.1973 - IV R 74/67
    Der BFH hat dabei insbesondere den Begriff der Dienstleistungen für die Gesellschaft weit ausgelegt (vgl. z. B. das zusammenfassende Urteil des Senats vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, HFR 1965, 159), und zwar aus der Erwägung heraus, daß personengesellschaften keine selbständigen Rechtsgebilde, sondern nur eine Zusammenfassung von Unternehmern sind, die in dieser Gemeinschaft zwar gemeinsam aber grundsätzlich doch wie Einzelunternehmer ihre Gewinne erzielen, und daß jede Vergütung für Leistungen für die Gesellschaft, mögen sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein oder nicht, wie bei einem Einzelunternehmer nur Gewinn sein können.
  • BFH, 06.09.1960 - I 29/60 U

    Berücksichtigungsfähigkeit von Bezügen des zu den Mitreedern gehörenden

    Auszug aus BFH, 10.05.1973 - IV R 74/67
    Der BFH hat indessen -- allerdings in nicht entscheidungserheblichen Bemerkungen -- in den Urteilen vom 6. September 1960 I 29/60 U (BFHE 71, 521, BStBl III 1960, 443) und vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) ausgesprochen, es seien Fälle denkbar, in denen der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein Fremder entgegentrete, so zum Beispiel, wenn er der Gesellschaft im Rahmen seines üblichen (außerhalb der Gesellschaft betriebenen) gewerblichen Betriebes Waren liefere.
  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    Jedoch bestehe im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung der Zahlungen der Gesellschaft an Gesellschafter bei der Gesellschaft einerseits und den Gesellschaftern andererseits insofern eine Wechselwirkung, als die durch § 15 Nr. 2 EStG erfaßten Vergütungen bei der Gesellschaft nicht Betriebsausgaben, sondern nur Entnahmen des jeweiligen Gesellschafters sein könnten (Hinweis auf Nr. 4 der Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973 S. 430 - HFR 1973, 430 - zum Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Mai 1973 IV R 74/67, BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630).

    Vergütungen, die zur Aktivierung eines Gegenpostens führten, seien nach dem BFH-Urteil IV R 74/67 nicht unter § 15 Nr. 2 EStG einzuordnen.

    Auf Anfrage hat der IV. Senat des BFH mitgeteilt, er stimme diesen Ausführungen zu, soweit darin eine Abweichung vom Urteil IV R 74/67 zu sehen sein sollte.

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98

    Keine Tätigkeitsvergütung bei Gebäudeerstellung

    Aber der BFH hat in dem Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67 (BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630) die Vergütung, die der Gesellschafter für die Errichtung eines Bauwerks erhalten hat, schon deshalb nicht dem gewerblichen Gewinn hinzugerechnet, weil § 15 Nr. 2 EStG (heute: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nur sofort abziehbare Betriebsausgaben und keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten erfasse; an dieser Rechtsprechung hat er in dem Urteil in BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763 lediglich hinsichtlich der Begründung nicht mehr festgehalten.

    Er hatte in dem Urteil in BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630 auch auf das Urteil in BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43 hingewiesen, wonach Warenlieferungen nicht unter den Tatbestand des § 15 Nr. 2 EStG (heute: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) fallen und diese Vorschrift nur Nutzungsvergütungen erfaßt.

  • BFH, 27.05.1981 - I R 112/79

    Beiladung - Aufhebung - Finanzgericht

    In dieser Entscheidung hat der BFH an einen Gesellschafter gezahlte Provisionen für die Vermittlung von Vertragsabschlüssen den Tätigkeitsvergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugeordnet, weil diese Vermittlerleistungen nicht mit Warenlieferungen im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs i. S. der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67, BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630, mit Nachweisen) zu vergleichen seien, es sich vielmehr um Gesellschafterleistungen handle, die speziell auf die Erreichung des Gesellschaftszweckes ausgerichtet seien.

    Eine weitere Ausnahme hat der BFH im Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67 (BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630) in einem Fall gebilligt, in dem der Gesellschafter einer auf die Errichtung und Veräußerung von Wohnungen gerichteten Personengesellschaft im Rahmen seines von ihm betriebenen Bauunternehmens Bauarbeiten für die Personengesellschaft ausführte (vgl. dazu BFHE 128, 505, 513f., BStBl II 1979, 767, unter III am Ende).

  • BFH, 08.01.1975 - I R 142/72

    Pensionszusage an einen Arbeitnehmer einer Personengesellschaft, der

    Darunter fallen z. B. nicht die Lieferung von Waren im üblichen Geschäftsverkehr (BFH-Urteile vom 18. September 1969 IV 338/64, BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43, und vom 14. März 1969 III R 108/67, BFHE 95, 546, BStBl II 1969, 480), die Gewährung des üblichen Lieferantenkredits (BFH-Urteil vom 6. September 1960 I 29/60 U, BFHE 71, 521, BStBl III 1960, 443), die Ausführung von Bauarbeiten, die bei der Gesellschaft aktivierungspflichtig sind (BFH-Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67, BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630).
  • BFH, 09.02.1978 - IV R 85/77

    Vergütung - Mitunternehmer - Personengesellschaft - Gewerbebetrieb -

    Andererseits ist es in der Rechtsprechung und im Schrifttum nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Vorschriften des § 15 Nr. 2 EStG die Annahme einer eigengewerblichen Tätigkeit eines Mitunternehmers an einer Personengesellschaft nicht schlechthin ausschließen und demgemäß nicht nur Zahlungen, die der Mitunternehmer von der Personengesellschaft erhält, Betriebseinnahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens (und damit keine Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers) sein können (s. insbesondere BFH-Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67, BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630), sondern erst recht Zahlungen, die der Mitunternehmer von dritter Seite erhält, auch wenn diese Zahlungen Vergütungen für eine Tätigkeit sind, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung der Personengesellschaft steht.

    Vergütungen, die die Personengesellschaft einem Mitunternehmer gewährt, sind dann keine Sonderbetriebseinnahmen, sondern Betriebseinnahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens, wenn der Mitunternehmer ein gewerbliches Einzelunternehmen unabhängig von der Tätigkeit der Personengesellschaft betreibt, also auch mit anderen Personen als der Personengesellschaft und deren Geschäftspartnern in einem eigenständigen Geschäftsverkehr steht und die Vergütung für eine im Rahmen dieses gewerblichen Einzelunternehmens übliche Leistung (z. B. Warenlieferung) gewährt wird (s. BFH-Urteil IV R 74/67).

  • BFH, 21.10.1976 - IV R 210/72

    Gesellschafter einer KG - Privatvermögen - Übertragung einer Beteiligung an

    Die Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters einer Personengesellschaft auf diese erfaßt die Vorschrift aber jedenfalls dann nicht, wenn die von der Personengesellschaft geschuldete Gegenleistung eine einmalige, nach dem Wert des ganzen Wirtschaftsguts bemessene Zahlung und nicht etwa eine laufende und möglicherweise sogar noch gewinnabhängige Vergütung ist, denn nur im zuletzt genannten Fall kann von einer Gleichwertigkeit mit gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsabreden gesprochen werden (s. auch BFH-Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67, BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630).
  • BFH, 29.01.1976 - IV R 42/73

    Personengesellschaft - Arbeitnehmer - Witwenrente - Ehefrau als Gesellschafterin

    Der erwähnte Grundsatz erleidet aber, wie der BFH mehrfach entschieden hat, bestimmte Ausnahmen, so z. B. für Forderungen und Verbindlichkeiten, die weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Verbindung mit dem Gesellschaftsverhältnis haben, insbesondere also für Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf einen Leistungsaustausch zurückgehen, der sich weder nach zivilrechtlicher noch nach wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks (durch einen Gesellschafter) werten läßt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 1975 I R 142/72, BFHE 115, 37, BStBl II 1975, 437; siehe auch BFH-Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67, BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630).
  • BFH, 13.03.1980 - IV B 58/78

    Eintrittsgeld - Agio - Sonderbetriebsausgaben - Sonderbilanz -

    Bei summarischer Überprüfung geht der Senat davon aus, daß die Vermittlerleistungen nicht mit Warenlieferungen im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs i. S. der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67, BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630, mit weiteren Nachweisen) zu vergleichen sind.
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