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   BFH, 03.12.1974 - VI R 189/72   

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BFH, 03.12.1974 - VI R 189/72 (https://dejure.org/1974,473)
BFH, Entscheidung vom 03.12.1974 - VI R 189/72 (https://dejure.org/1974,473)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 1974 - VI R 189/72 (https://dejure.org/1974,473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 482
  • DB 1975, 1153
  • BStBl II 1975, 354
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.11.1970 - I 133/64

    Mietkaufvertrag - Anrechnung der Mietzahlungen - Ausübung der Kaufoption -

    Auszug aus BFH, 03.12.1974 - VI R 189/72
    Wirtschaftliches Eigentum ist nach der Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut dergestalt ausübt, daß dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte von einer Einwirkung dauernd ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen, sowie vom 6. August 1971 III R 89/68, BFHE 103, 232, BStBl II 1972, 28).
  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus BFH, 03.12.1974 - VI R 189/72
    Mit der Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das StÄndG 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) durch Herabsetzung der Pauschbeträge kam ein weiterer Zweck hinzu: Durch die Kürzung der Pauschbeträge, für die nach den Gesetzesmaterialien in erster Linie allgemeine verkehrspolitische Erwägungen maßgebend waren (vgl. Bundestags-Drucksachen V/1068 S. 23, IV/2661 S. 87 ff.), sollte der durch die Pauschbeträge eintretende Anreiz, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug zu benutzen, eingeschränkt werden (vgl. hierzu auch den Beschluß des BVerfG vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BStBl II 1970, 140, durch den diese Maßnahme als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt worden ist).
  • BFH, 06.08.1971 - III R 89/68

    Streifbanddepot - Übertragung von Aktien - Wertmäßige Bezeichnung - Annahme

    Auszug aus BFH, 03.12.1974 - VI R 189/72
    Wirtschaftliches Eigentum ist nach der Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut dergestalt ausübt, daß dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte von einer Einwirkung dauernd ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteile vom 18. November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen, sowie vom 6. August 1971 III R 89/68, BFHE 103, 232, BStBl II 1972, 28).
  • BFH, 08.12.1967 - VI R 114/66

    Fabrikgebäude - Betriebsräume - Kontoräume - Gesetzgebung - Rechtsprechung -

    Auszug aus BFH, 03.12.1974 - VI R 189/72
    Das ist nur dann möglich, wenn die Vorschrift auch auf solche Fälle angewandt wird, in denen ein "eigenes Kraftfahrzeug" im Wortsinn nicht gegeben ist, der Fall aber mit demjenigen eines "eigenen Kraftfahrzeugs" wirtschaftlich so weit übereinstimmt, daß es zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, ihn abweichend zu behandeln, und es als ausgeschlossen anzusehen ist, daß der Gesetzgeber, hätte er den Fall gekannt, ihn abweichend von dem Fall des "eigenen Kraftfahrzeugs" geregelt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. Urteil des BFH vom 8. Dezember 1967 VI R 114/66, BFHE 91, 157, BStBl II 1968, 270).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    b) Der Zweck der Pauschbetragsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bestand ursprünglich in einer Vereinfachung für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72, BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

    Hinzu kam ein verkehrspolitischer Zweck: Die nach der Herabsetzung durch das Steueränderungsgesetz 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) nicht mehr kostendeckenden Pauschbeträge sollten eine Verlagerung des städtischen Verkehrs vom Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel bewirken (Nachweise im Urteil in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

    c) Diesen Zwecken entsprechend erfasste die Abzugsbeschränkung den Normalfall, in dem ein Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte und zurück fährt (vgl. BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

  • BFH, 11.09.1987 - VI R 189/84

    Auch bei Benutzung eines geleasten PKW nur Ansatz des Kilometer-Pauschbetrags von

    Das Finanzgericht (FG) führte aus, selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, daß die Leasingvereinbarung mit der im selben Haus wie der Kläger wohnhaften Vermieterin ernsthaft getroffen und durchgeführt worden sei, sei das Begehren des Klägers nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72 (BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354), denen sich der Senat anschließe, nicht begründet.

    Nach den grundlegenden Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354 ist bei der Auslegung des Begriffs des "eigenen Kraftfahrzeugs" i.S. des jetzigen Satzes 2 des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgte Zweck zu berücksichtigen.

    Hiervon ausgehend ist der Senat im Urteil in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354 zu der Auffassung gelangt, daß bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte alle wirtschaftlich vergleichbaren Fälle gleichbehandelt werden müssen, da sonst dem im Gesetzeswortlaut erkennbar gewordenen Bestreben des Gesetzgebers, die Kraftfahrzeugkosten der Arbeitnehmer bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gleichmäßig zu berücksichtigen, nicht Rechnung getragen werde.

    Denn mehr noch als im Urteilsfall in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354 läßt sich im Streitfall das geleaste Fahrzeug wirtschaftlich als "eigenes Kraftfahrzeug" des Klägers i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ansehen, da der Kläger nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch den Wertverzehr und - wie sich aus § 8 des Mietvertrages ergibt - das volle Sachrisiko (Verlust, Zerstörung) trug.

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an

    Der Zweck der Pauschalregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bestand ursprünglich in erster Linie in einer Vereinfachung für die Steuerpflichtigen und für die Finanzverwaltung (vgl. BFH- Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72, BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

    Entsprechend diesem Zweck werden von § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG alle mit dem Normalfall, daß nämlich ein Arbeitnehmer arbeitstäglich von seiner Wohnung zu ein und derselben Arbeitsstätte und zurück fährt, wirtschaftlich vergleichbaren Fälle erfaßt (Urteil in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

  • BFH, 26.07.1978 - VI R 16/76

    Bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nur zu einer Hinfahrt oder nur zu einer

    Mit der Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) durch Herabsetzung der Pauschbeträge kam ein weiterer Zweck hinzu: Durch die Kürzung der Pauschbeträge, für die nach den Gesetzesmaterialien in erster Linie allgemeine verkehrspolitische Erwägungen maßgebend waren (vgl. Bundestags-Drucksachen V/1068, S. 23, IV/2661, S. 87 f.), sollte der durch die Pauschbeträge eintretende Anreiz, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug zu benutzen, eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72, BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

    Der Zweck des Gesetzes, eine gleichmäßige - gleichmäßig eingeschränkte - Berücksichtigung der Kraftfahrzeugkosten von Arbeitnehmern bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erzielen, wird nur dann erreicht, wenn alle wirtschaftlich vergleichbaren Fälle gleichbehandelt werden (BFH-Urteil VI R 189/72).

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 44/83

    Aufwendungen für "berufsintegrierendes" Erststudium an Fachhochschule mit

    An diesen Grundsätzen hat der BFH in der Folgezeit in den Fällen des Erststudiums unverändert festgehalten (bezüglich eines Zweitstudiums siehe die späteren Differenzierungen in den Urteilen vom 12. Juli 1974 VI R 125/72, BFHE 113, 109, BStBl II 1974, 712; vom 3. Dezember 1974 VI R 189/73, BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 280, und vom 18. März 1977 VI R 2/76, BFHE 122, 77, BStBl II 1977, 547).
  • BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83

    Werbungskosten - Fahrt mit eigenem Pkw - Ständig wechselnde Einsatzstellen -

    Der Zweck der Pauschalregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bestand ursprünglich in erster Linie in einer Vereinfachung für die Steuerpflichtigen und für die Finanzverwaltung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72 , BFHE 114, 482 , BStBl II 1975, 354 ).

    Entsprechend diesem Zweck werden von § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG alle mit dem Normalfall, daß nämlich ein Arbeitnehmer arbeitstäglich von seiner Wohnung zu ein und derselben Arbeitsstätte und zurück fährt, wirtschaftlich vergleichbaren Fälle erfaßt (BFHE 114, 482 , BStBl II 1975, 354 ).

  • BFH, 20.05.1980 - VI R 241/77

    Taxikosten - Werbungskosten - Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    Die Pauschsätze gemäß § 9 Nr. 4 EStG 1955 dienten vorrangig der Vereinfachung (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72, BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).

    Wie der Senat im Urteil in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354 entschieden hat, ist darunter in erster Linie ein Kfz zu verstehen, das im bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Arbeitnehmers steht (vgl. § 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes bzw. § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung).

  • BFH, 11.07.1980 - VI R 119/77

    PKW-Fahrten eines Arbeitnehmers mit ständig wechselnden Einsatzstellen zu einem

    a) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72 (BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354) ausgeführt hat, bestand der Zweck der Pauschalregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ursprünglich in einer Vereinfachung.

    Daß im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG wirtschaftlich vergleichbare Fälle gleichbehandelt werden müssen, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354) für die Fälle entschieden, in denen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar kein "eigenes Kraftfahrzeug" im Wortsinn benutzt wird, der Fall aber mit dem eines "eigenen Kraftfahrzeugs" wirtschaftlich soweit übereinstimmt, daß es zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, ihn abweichend zu behandeln.

  • FG Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 9 K 165/88
    Denn der Begriff des "eigenen" Fahrzeugs, wie er in der für das Streitjahr geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG zu verstehen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3.Dezember 1974 VI R 189/72 - BStBl II 1975, 354, bestätigt durch BFH-Urteil vom 11.September 1987 VI R 189/84 - BStBl II 1988, 12) erweist sich aufgrund des vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgten Vereinfachungszwecks als eine Sonderregelung für eine sachlich eng begrenzte Fallgruppe von beruflich veranlaßten Fahrten, nämlich solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
  • BFH, 30.11.1979 - VI R 83/77

    Die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kreditzinsen für

    Sämtliche Beziehungen zu den tatsächlichen Kosten wurden vom Gesetzgeber bewußt gelöst, weil er mit der einheitlichen, niedrig bemessenen Pauschale den steuerlichen Anreiz für die Benutzung des Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einschränken wollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72, BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354).
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 31/74

    Ausbildungskosten: Studium eines Volksschullehrers mit dem Ziel des Abschlusses

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