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   BFH, 25.02.1982 - IV R 83/79   

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https://dejure.org/1982,1361
BFH, 25.02.1982 - IV R 83/79 (https://dejure.org/1982,1361)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1982 - IV R 83/79 (https://dejure.org/1982,1361)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1982 - IV R 83/79 (https://dejure.org/1982,1361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GDL § 12; EStG in der bis 1. Juli 1980 geltenden Fassung § 13a Abs. 6; EStDV 1975 §§ 77, 78

  • Wolters Kluwer

    Buchführungspflicht - Landwirt - Gewinnermittlung - Einnahmeüberschußrechnung - Herstellungskosten - Anschaffungskosten - Begünstigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 452
  • BStBl II 1982, 538
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.02.1976 - IV R 175/72

    Durchschnittsgewinn - Hinzurechnungsbeträge - Nachhaltige Betriebseinnahmen -

    Auszug aus BFH, 25.02.1982 - IV R 83/79
    (Nach § 13a Abs. 8 EStG n. F. ist ein solcher Zuschlag nur erforderlich, wenn die betreffenden Erträge 3.000 DM übersteigen.) Auch zu den Zurechnungsbeträgen nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL hat der erkennende Senat im Urteil vom 26. Februar 1976 IV R 175/72 (BFHE 118, 562, BStBl II 1976, 532) die Auffassung vertreten, daß sie Bestandteil der Durchschnittsgewinnermittlung sind.

    Lag er über 8.000 DM, konnte der nicht buchführungspflichtige Winzer die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wählen (vgl. Urteil in BFHE 118, 562, BStBl II 1976, 532).

  • FG Niedersachsen, 13.10.1978 - I 290/77
    Auszug aus BFH, 25.02.1982 - IV R 83/79
    Die Entscheidung wird nicht von der Frage berührt, ob gegen § 13a EStG a. F. verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. dazu den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 1978 I 290/77, EFG 1979, 28).
  • BFH, 24.01.1985 - IV R 155/83

    Zum Ansatz von Korrektivposten beim Übergang von der

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 1982 IV R 83/79 (BFHE 135, 452, BStBl II 1982, 538), nach dem ein nichtbuchführungspflichtiger Landwirt, dessen Gewinn mangels eines Antrags nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. nach Durchschnittsätzen ermittelt und dessen aufgrund einer Einnahmeüberschußrechnung ermittelter Gewinn aus Weinbau dabei durch einen Zuschlag nach § 13a Abs. 6 Nr. 1 EStG a. F. berücksichtigt werde, für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die dem Weinbau dienten, nur die Begünstigung nach § 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1975 für Land- und Forstwirte mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG a. F. beanspruchen könne.
  • BFH, 27.11.1997 - IV R 33/97

    Weinbau bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

    Auch wenn sich die Methode der Ermittlung ändert und der Gewinn aus Sonderkulturen und Sondernutzungen grundsätzlich durch Einnahmenüberschußrechnung, nach Wahl auch durch Betriebsvermögensvergleich zu errechnen ist, bleibt der nach § 13a Abs. 8 EStG ermittelte Gewinn Teil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (BFH-Urteile vom 25. Februar 1982 IV R 83/79, BFHE 135, 452, BStBl II 1982, 538, und vom 28. November 1991 IV R 45/90, BFHE 166, 538, BStBl II 1992, 458, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.1991 - IV R 45/90

    Bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ist die

    Aber auch eine solche Gewinnermittlung ist nicht originäre Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, sondern bleibt Teil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG (Senatsurteil vom 25. Februar 1982 IV R 83/79, BFHE 135, 452, BStBl II 1982, 538; vgl. auch Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., Anm. 1737; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 34 e Anm. 5).
  • BFH, 07.06.1984 - IV R 276/83

    Erhöhte Absetzungen - Zulässigkeit von erhöhten Absetzungen - Gewinn aus Land-

    Ob eine Ausnahme dann in Betracht kommen könnte, wenn es sich um erhöhte Absetzungen für ein Wirtschaftsgut handeln würde, das in einer Sondernutzung verwendet wird, dessen voller Ertrag nach § 13 a Abs. 6 EStG a. F. zu erfassen ist, hält der Senat für zweifelhaft, braucht aber im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1982 IV R 83/79, BFHE 135, 453, BStBl II 1982, 538, unter Abschn. 2).
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