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   BFH, 13.12.1984 - VIII R 249/80   

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https://dejure.org/1984,1329
BFH, 13.12.1984 - VIII R 249/80 (https://dejure.org/1984,1329)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1984 - VIII R 249/80 (https://dejure.org/1984,1329)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - VIII R 249/80 (https://dejure.org/1984,1329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsgutes - Betriebsausgabe - Elektrizitätswerk - Aufwendungen für Stromanschluß - Umstellung der Stromversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 143, 50
  • BB 1985, 712
  • BStBl II 1985, 289
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.02.1980 - VIII R 80/77

    Kostenbeitrag eines Fuhrunternehmers für den betriebsgerechten Ausbau einer

    Auszug aus BFH, 13.12.1984 - VIII R 249/80
    Aus dem Urteil vom 26. Februar 1980 VIII R 80/77 (BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687) ergebe sich, daß im vorliegenden Fall kein Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts vorliege.

    Der Fall des Urteils in BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687 sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    So hat der erkennende Senat im Urteil vom 26. Februar 1980 VIII R 80/77 (BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687) die aufgrund einer bloßen Kostenbeteiligung zum Ausbau einer Straße erzielte bessere Verkehrsanbindung nicht als abgeleiteten Erwerb angesehen.

    Solche Kosten für die bloße Mitbenutzung einer Einrichtung gehören zu den nicht aktivierbaren Aufwendungen für eine ursprüngliche Schaffung, nicht dagegen für einen abgeleiteten Erwerb des Nutzungsvorteils (BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687).

  • BFH, 26.02.1975 - I R 72/73

    Aktivierung von Bierlieferungsrechten

    Auszug aus BFH, 13.12.1984 - VIII R 249/80
    Erforderlich sei vielmehr weiter, daß die Aufwendungen nach dem Inhalt des Vertrags oder jedenfalls nach den Vorstellungen beider Vertragsteile Gegenleistung für den von einem Dritten erlangten betrieblichen Vorteil seien (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Februar 1975 I R 72/73, BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13, und I R 32/73, BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443).

    Das Urteil in BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13 erfordert keine von der vorstehenden Rechtsauffassung abweichende Beurteilung.

  • BFH, 25.08.1982 - I R 130/78

    Kanalbaubeitrag für betriebsbedingte besondere Abwasserzuführung ist sofort

    Auszug aus BFH, 13.12.1984 - VIII R 249/80
    Im Anschluß an diese Rechtsprechung hat der I. Senat im Urteil vom 25. August 1982 I R 130/78 (BFHE 136, 409, BStBl II 1983, 38) ausgesprochen, daß Aufwendungen, die lediglich einen Beitrag zu den Kosten einer vom Steuerpflichtigen mitbenutzten Einrichtung (städtische Kläranlage) darstellen, zu den Ausgaben für eine ursprüngliche Schaffung, nicht aber für einen abgeleiteten Erwerb eines Nutzungsvorteils gehören.

    Ebenso wie im Falle in BFHE 136, 409, BStBl II 1983, 38 hat der Kläger lediglich dafür gezahlt, daß der Anschluß seines Betriebs an eine von einer Vielzahl von Personen genutzte Einrichtung (das Stromversorgungsnetz) leistungsfähiger als bisher ausgestaltet wurde.

  • BFH, 26.02.1975 - I R 32/73

    Mieterumbauten und -einbauten als selbständige materielle Wirtschaftsgüter, kein

    Auszug aus BFH, 13.12.1984 - VIII R 249/80
    Erforderlich sei vielmehr weiter, daß die Aufwendungen nach dem Inhalt des Vertrags oder jedenfalls nach den Vorstellungen beider Vertragsteile Gegenleistung für den von einem Dritten erlangten betrieblichen Vorteil seien (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Februar 1975 I R 72/73, BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13, und I R 32/73, BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443).

    Darunter ist ein abgeleiteter Erwerb auf dem Markt zu verstehen, im Gegensatz zur eigenen Herstellung eines Wirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 I R 32/73, BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443).

  • BFH, 22.10.1987 - IV R 4/85

    Qualifizierung der Beiträge für Aufwendungen eines Energieversorgungsunternehmens

    Mit der ertragsteuerlichen Behandlung des Beitrags zu den Aufwendungen eines Energieversorgungsunternehmens (EVU) für die Durchführung von Anschlußarbeiten, den ein gewerbliches Unternehmen anläßlich der Umstellung der Stromversorgung an das EVU leistet, hat sich der VIII. Senat des BFH im Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80 (BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289) befaßt.

    Im Urteil in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289 hat der VIII. Senat sich alsdann von der Vorstellung, es würde ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entgeltlich erworben, jedenfalls für die Fälle gelöst, in denen, wie auch im Streitfall, mit der Beitragszahlung lediglich die Möglichkeit geschaffen wird, an der Versorgung mit elektrischem Strom über das allgemeine Stromversorgungsnetz teilzunehmen bzw. die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Versorgung zu verbessern.

    Das FA meint, der Sachverhalt des Streitfalls sei mit dem dem Urteil in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Im Streitfall sei allein der Betrieb der Klägerin an die neu errichtete Umspannstelle angeschlossen, während im Falle des Urteils in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289 die Einrichtung von einer Vielzahl von Personen genutzt worden sei.

    Aus diesem Grunde hat auch der VIII. Senat im Urteil in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289 dem Umstand, daß über den im damaligen Streitfall errichteten Anschluß an das Mittelspannungsnetz nur der Betrieb des Steuerpflichtigen beliefert wurde, keine Bedeutung beigemessen.

  • BFH, 14.11.2002 - III R 29/97

    InvZul; BA-Abzug

    Mit der Revision macht die Klägerin geltend, durch den Beitrag eines Unternehmens zu den Aufwendungen eines Elektrizitätswerks für Anschlussarbeiten anlässlich der Umstellung der Stromversorgung werde kein immaterielles Wirtschaftsgut "gesicherte Stromversorgung" erworben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289).

    Anders als in dem Fall des Urteils in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289, in dem sich der Unternehmer lediglich an den Gesamtkosten einer von einer Vielzahl von Personen mitbenutzten Einrichtung beteiligt habe und in dem der BFH die Schaffung eines nicht bilanzierbaren Vorteils angenommen habe, habe sie, die Klägerin, die Gesamtkosten der Kabelverlegung, die ausschließlich ihr zugute gekommen sei, getragen.

    Denn Kosten für die bloße Mitbenutzung einer Versorgungseinrichtung sind Aufwendungen für die ursprüngliche Schaffung dieser Nutzungsmöglichkeit, nicht hingegen für einen abgeleiteten Erwerb des Nutzungsvorteils (BFH-Urteile in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289, und vom 15. Februar 1989 X R 6/86, BFH/NV 1989, 494).

    Die Klägerin hat daher allenfalls ein immaterielles und damit nicht zulagenbegünstigtes Wirtschaftsgut erlangt (BFH-Urteile in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289, und in BFH/NV 1989, 494).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 109/04

    Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren

    Der Streitfall ist, wie das FG zu Recht ausführt, nicht vergleichbar mit den Fällen von Aufwendungen für die Sicherung oder Verbesserung bereits bestehender Nutzungsrechte an (öffentlichen) Einrichtungen, die der Allgemeinheit und dem Gemeingebrauch zugänglich sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 26. Februar 1980 VIII R 80/77, BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687 --Verbesserung der Betriebszufahrt--; vom 12. April 1984 IV R 137/80, BFHE 140, 573, BStBl II 1984, 489 --Errichtung einer Fußgängerzone--; vom 25. August 1982 I R 130/78, BFHE 136, 409, BStBl II 1983, 38 --Erweiterung einer Kläranlage--; vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289, und vom 22. Oktober 1987 IV R 4/85, BFH/NV 1988, 229 --jeweils Verbesserung der Stromversorgung--).
  • BFH, 16.05.2002 - III R 45/98

    Abfindungsproblematik

    Eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter kommt aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum nur dann in Betracht, wenn und soweit der Markt den Wert der immateriellen Wirtschaftsgüter durch Anschaffungskosten bestätigt hat (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289; vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977, m.w.N.).
  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 37/92

    Bilanzierung - Rückgriffsansprüche

    Vielmehr muß sich das Entgelt auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsguts als solchen beziehen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289).
  • FG Hessen, 20.11.2003 - 4 K 4342/02

    Baukostenzuschuss; Mitbenutzungsrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut;

    Im Gegensatz zu den Urteilen des BFH vom 26.02.1980 VIII R 80/77, BStBl II 1980, 687 ; vom 25.08.1982 I R 130/78, BStBl II 1983, 38 ; vom 13.12.1984 VIII R 249/80, BStBl II 1985, 289 ; vom 22.10.1987 IV R 4/85, BFH/NV 1988, 229 und vom 28.03.1990 II R 30/89, BStBl II 1990, 569 wird durch die Zahlung des Baukostenzuschusses nicht lediglich die Voraussetzung für eine Nutzung nach allgemeinen Nutzungsbedingungen bzw. die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung geschaffen, die dem Grunde nach auch jedem anderen hätte gestattet werden müssen.
  • BFH, 15.02.1989 - X R 6/86

    Bewertung von Anschlussgebühren als sofort abzugsfähigen Aufwnand

    Dies hat die Rechtsprechung für einen verbesserten betrieblichen Strombezug ausgesprochen (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289; vom 22. Oktober 1987 IV R 4/85, BFH / NV 1988, 229).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2000 - 14 K 187/96

    Erhöhung der Grenzleistung der Stromversorgung als immaterielles Wirtschaftsgut;

    Im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 - VIII R 249/80, BStBl II 1985, 289 und BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987 - IV R 4/85, BFH/NV 1988, 229) bestehen ferner erhebliche Bedenken dagegen, einen entgeltlichen Erwerb anzunehmen.
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