Rechtsprechung
   BFH, 13.12.1984 - VIII R 249/80   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 143, 50
  • BB 1985, 712
  • BStBl II 1985, 289



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BFH, 22.10.1987 - IV R 4/85  
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  • BFH, 14.11.2002 - III R 29/97  

    InvZul; BA-Abzug

    Mit der Revision macht die Klägerin geltend, durch den Beitrag eines Unternehmens zu den Aufwendungen eines Elektrizitätswerks für Anschlussarbeiten anlässlich der Umstellung der Stromversorgung werde kein immaterielles Wirtschaftsgut "gesicherte Stromversorgung" erworben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289).

    Anders als in dem Fall des Urteils in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289, in dem sich der Unternehmer lediglich an den Gesamtkosten einer von einer Vielzahl von Personen mitbenutzten Einrichtung beteiligt habe und in dem der BFH die Schaffung eines nicht bilanzierbaren Vorteils angenommen habe, habe sie, die Klägerin, die Gesamtkosten der Kabelverlegung, die ausschließlich ihr zugute gekommen sei, getragen.

    Denn Kosten für die bloße Mitbenutzung einer Versorgungseinrichtung sind Aufwendungen für die ursprüngliche Schaffung dieser Nutzungsmöglichkeit, nicht hingegen für einen abgeleiteten Erwerb des Nutzungsvorteils (BFH-Urteile in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289, und vom 15. Februar 1989 X R 6/86, BFH/NV 1989, 494).

    Die Klägerin hat daher allenfalls ein immaterielles und damit nicht zulagenbegünstigtes Wirtschaftsgut erlangt (BFH-Urteile in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289, und in BFH/NV 1989, 494).

  • BFH, 16.05.2002 - III R 45/98  

    Geschäftswertbilanzierung bei Abfindung eines atypisch stillen Gesellschafters

    Eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter kommt aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum nur dann in Betracht, wenn und soweit der Markt den Wert der immateriellen Wirtschaftsgüter durch Anschaffungskosten bestätigt hat (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289; vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977, m.w.N.).
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