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   BFH, 21.02.1986 - III R 179/81   

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BFH, 21.02.1986 - III R 179/81 (https://dejure.org/1986,1715)
BFH, Entscheidung vom 21.02.1986 - III R 179/81 (https://dejure.org/1986,1715)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 1986 - III R 179/81 (https://dejure.org/1986,1715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 325
  • BB 1986, 1072
  • BStBl II 1986, 493
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.05.1977 - III R 64/75

    Erhöhte Investitionszulage - Rückforderung - Verpachtung der Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 21.02.1986 - III R 179/81
    Aufgrund dieser besonderen Gesetzesformulierung (in einem solchen Betrieb, einer solchen Betriebstätte) ist allgemein anerkannt, daß die Veräußerung und Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Berlin grundsätzlich unschädlich ist, d. h. nicht zur Versagung oder Zurückforderung der Investitionszulage führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 1968 VI R 46/68, BFHE 92, 396, BStBl II 1968, 573, und vom 6. Mai 1977 III R 64/75, BFHE 122, 369, BStBl II 1977, 592; Littmann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 19 BerlinFG, Anm. 36; Söffing in Sönksen/Söffing, Berlinförderungsgesetz, § 14 Tz. 44 und § 19 Tz. 99 sowie George, Berlinpräferenzen, Berlinförderungsgesetz, 6. Aufl., § 14 Anm. 77 und 79).
  • BFH, 24.05.1968 - VI R 46/68

    Investitionszulage - Dreijahreszeitraum - Anlagevermögen - West-Berliner Betrieb

    Auszug aus BFH, 21.02.1986 - III R 179/81
    Aufgrund dieser besonderen Gesetzesformulierung (in einem solchen Betrieb, einer solchen Betriebstätte) ist allgemein anerkannt, daß die Veräußerung und Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Berlin grundsätzlich unschädlich ist, d. h. nicht zur Versagung oder Zurückforderung der Investitionszulage führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 1968 VI R 46/68, BFHE 92, 396, BStBl II 1968, 573, und vom 6. Mai 1977 III R 64/75, BFHE 122, 369, BStBl II 1977, 592; Littmann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 19 BerlinFG, Anm. 36; Söffing in Sönksen/Söffing, Berlinförderungsgesetz, § 14 Tz. 44 und § 19 Tz. 99 sowie George, Berlinpräferenzen, Berlinförderungsgesetz, 6. Aufl., § 14 Anm. 77 und 79).
  • BFH, 05.06.1997 - III R 186/94
    Im Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493 [BFH 21.02.1986 - III R 179/81]) zugrundeliegenden Fall handele es sich im Streitfall jedoch lediglich um kurzfristige Nutzungsüberlassungen an öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, bei denen die vermieteten Wirtschaftsgüter im Betrieb der Klägerin verblieben seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916 [BFH 23.05.1986 - III R 66/85]).

    Deshalb ist anerkannt, daß die Veräußerung und Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von Berlin (West) grundsätzlich der Gewährung von Investitionszulage nach dem BerlinFG nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 146, 325, [BFH 21.02.1986 - III R 179/81] BStBl II 1986, 493, [BFH 21.02.1986 - III R 179/81] m. w. N.).

    b) Andererseits hat der Senat im Zusammenhang mit einer langjährigen Vermietung eines Verwaltungsgebäudes entschieden, daß es an der Verbleibensvoraussetzung i. S. von § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG fehlt, wenn Wirtschaftsgüter an Privatpersonen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts veräußert oder vermietet werden, da diese in Berlin (West) keinen Betrieb (keine Betriebsstätte) unterhalten (Senatsurteil in BFHE 146, 325, [BFH 21.02.1986 - III R 179/81] BStBl II 1986, 493 [BFH 21.02.1986 - III R 179/81]).

  • BFH, 27.09.2001 - X R 4/99

    Keine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG für solche Wirtschaftsgüter, die nach

    Gleiches ergibt sich im Anwendungsbereich des § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG), der gleichfalls nur ein räumliches Verbleiben des begünstigten Wirtschaftsguts in irgendeinem Betrieb oder irgendeiner Betriebstätte in Berlin (West) voraussetzt; die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von Berlin (West) steht unter dem Gesichtspunkt des sog. räumlichen Verbleibens grundsätzlich der Gewährung von Investitionszulage nach dem BerlinFG nicht entgegen, soweit die Wirtschaftsgüter bei einem Käufer oder Mieter in einem Betrieb verbleiben (BFH-Urteile vom 21. Februar 1986 III R 179/81, BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493; vom 17. Dezember 1997 III R 38/91, BFH/NV 1998, 744, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 38/91

    Investitionszulage bei Vermietung des angeschafften Wirtschftsgutes

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) entschieden, daß eine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG a. F. nicht beansprucht werden könne, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vermietet werde.

    Deshalb steht die Veräußerung oder Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von Berlin (West) unter dem Gesichtspunkt des sog. räumlichen Verbleibens grundsätzlich der Gewährung von Investitionszulage nach dem BerlinFG nicht entgegen, soweit die Wirtschaftsgüter bei dem Käufer oder Mieter in einem Betrieb verbleiben (BFH-Urteil in BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493, m. w. N.).

    Demgegenüber hat der Senat im Zusammenhang mit einer langjährigen Vermietung eines Verwaltungsgebäudes entschieden, daß es an der Verbleibensvoraussetzung i. S. von § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG fehlt, wenn Wirtschaftsgüter in Berlin (West) an Privatpersonen oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts veräußert oder vermietet werden, da diese in Berlin (West) keinen Betrieb (keine Betriebsstätte) unterhalten (Senatsurteil in BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493).

  • BFH, 28.07.1994 - III R 2/92

    Keine Investitionszulage für steuerbefreite Körperschaften

    Mit der vom Senat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) und vom 14. Juli 1989 III R 29/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903) zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, sie unterhalte einen Betrieb im einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Sinne.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493 ausgeführt hat, setzt die Gewährung einer Investitionszulage nach § 19 BerlinFG voraus, daß das Wirtschaftsgut, für das die Förderung beantragt wird, während der Verbleibfrist von drei Jahren in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) eines Steuerpflichtigen im Sinne des EStG oder des KStG verbleibt.

  • BFH, 08.07.1994 - III R 13/93

    Keine Investitionszulage für steuerbefreite Körperschaften

    Davon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493, letzter Absatz der Entscheidungsgründe) ausgegangen (vgl. auch das Urteil vom 14. Juli 1989 III R 29/88, BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903, Abschn. 3 a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 14.07.1989 - III R 29/88

    Investitionszulage - Bürogebäude - Verbleiben im Betrieb - Vermietung -

    Insoweit gelten ungeachtet der etwas anderen Formulierung der Verbleibregelung ("in einem Betrieb" statt "in einem solchen Betrieb") die gleichen Grundsätze, die der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) dargelegt hat.
  • BFH, 02.03.1990 - III R 77/88

    Keine Beschäftigungszulage bei langfristiger Nutzungsüberlassung eines

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) weiter entschieden hat, ist die Verbleibensvoraussetzung im Fall der Nutzungsüberlassung nur dann erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut in einem Betrieb oder einer Betriebstätte des Mieters oder Pächters verbleibt, der ebenso wie der Investor Steuerpflichtiger i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder KStG ist.
  • BFH, 14.12.1989 - III B 39/89

    Keine Beschäftigungszulage für Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf der

    Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen der Investor das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung veräußert; es ist dann auf die Verhältnisse beim Erwerber abzustellen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Urteil vom 21. Februar 1986 III R 179/81, BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493).
  • FG Brandenburg, 27.08.1996 - 3 K 1488/95

    Investitionszulage; Kopiergeräte keine Betriebsstätte i. S. des § 2 InvZulG

    Ist die A. aber nicht anspruchsberechtigt i.S.d. InvZulG, so liefe es dem Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes zuwider, innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist des § 2 Satz 1 InvZulG das dauerhafte Verbringen der Kopiergeräte in die Geschäftsstellen der A. als zulageunschädliches Verbleiben in einer Betriebsstätte im Fördergebiet anzusehen (vgl. Urteile des BFH vom 02.03.1990, III R 77/88 , BStBl. II 1990, 750 und vom 21.02.1986, III R 179/81 , BStBl. II 1986, 493 sowie das Urteil des FG Berlin vom 27.07.1989, IV 230/87, EFG 1990, 76).
  • BFH, 19.01.1990 - III R 22/88

    Gewährung einer Investitionszulge bei langfristiger Verpachtung

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) weiter entschieden hat, ist die Verbleibensvoraussetzung im Fall der Nutzungsüberlassung nur dann erfüllt, wenn das Wirtschaftgut in einem Betrieb oder einer Betriebstätte des Mieters oder Pächters verbleibt, der ebenso wie der Investor Steuerpflichtiger i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder KStG ist.
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