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   BFH, 21.07.1989 - VI R 157/87   

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https://dejure.org/1989,1592
BFH, 21.07.1989 - VI R 157/87 (https://dejure.org/1989,1592)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1989 - VI R 157/87 (https://dejure.org/1989,1592)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - VI R 157/87 (https://dejure.org/1989,1592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 431
  • NJW 1989, 3239
  • BB 1989, 1972
  • BB 1989, 2168
  • DB 1989, 2359
  • BStBl II 1989, 1032
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.1985 - 5 K 89/85
    Auszug aus BFH, 21.07.1989 - VI R 157/87
    Der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28. Oktober 1985 5 K 89/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 202), wonach das Weihnachtsgeld auf das Jahr zu verteilen sei, sei nicht zu folgen.
  • BSG, 08.03.2018 - B 10 EG 8/16 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Pauschal versteuerte Sonderzahlungen - wie zB Weihnachtsgeld - sind auch ohne Anwendung der genannten Vorschriften über den Lohnsteuerabzug rechnerisch auf die gesamten Lohnzahlungszeiträume zu verteilen, für die sie erbracht worden sind (BFH Urteil vom 21.7.1989 - VI R 157/87 - Juris RdNr 11; Krüger in Schmidt, EStG, 36. Aufl 2017, § 40a RdNr 4 mwN) .
  • BFH, 29.05.2008 - VI R 57/05

    Sozialrechtliches Entstehungsprinzip für Beurteilung der Steuerfreiheit von

    Der gleiche Gedanke liegt im Übrigen der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 40a EStG zugrunde, wonach Weihnachtsgeld bei der Prüfung, ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten sind, nicht allein dem Zahlungsmonat oder der Zahlungswoche zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1989 VI R 157/87, BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032).
  • BFH, 01.03.2002 - VI R 171/98

    Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1989 VI R 157/87, BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032), dass der für die Pauschalierung nach § 40a EStG maßgebliche Arbeitslohn z.B. nicht um den --früheren-- Weihnachtsfreibetrag und Arbeitnehmer-Freibetrag zu kürzen war.

    Allein der gezahlte Arbeitslohn ohne irgendwelche in der Person des Arbeitsnehmers liegende Kürzungsgründe --im Streitfall die Berücksichtigung sozialer Komponenten-- soll der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden (s. im Einzelnen BFH in BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032, 1033 f.).

  • BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93

    Entschädigungen ehrenamtlich tätiger Sanitätshelfer sind Arbeitslohn, wenn sie

    Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Freibetrag in Höhe von 2.400 DM nach § 3 Nr. 26 EStG auch im Rahmen der Pauschalierung nach § 40 a EStG zu berücksichtigen wäre (so ausdrücklich BTDrucks 8/3688, S. 16) oder ob eine Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG bei der Pauschalierung nach § 40 a EStG ebenso ausscheiden würde wie ein Abzug des Werbungskostenpauschbetrags sowie des ehemaligen Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrags (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Juli 1989 VI R 157/87, BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032).
  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2005 - 8 K 317/02

    Weihnachtsgeld: Grenzen für die Lohnsteuerpauschalierung

    Entscheidend für die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen ist daher allein, dass der Arbeitslohn, der in einem Kalenderjahr für eine bestimmte Arbeitsleistung gezahlt wird, die entsprechende Lohngrenze übersteigt (BFH-Urteil vom 21. Juli 1989 VI R 157/87, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 157, 431, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1989, 1032).

    Hierauf hat sich der Arbeitgeber einzustellen, wenn er z. B. in einem Kalenderjahr vom Beginn der Beschäftigung an die Pauschalierungsgrenzen stets voll ausschöpfen will und stets ausgeschöpft hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1989 VI R 157/87, BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032).

  • BFH, 20.12.1991 - VI R 32/89

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei Wechsel zwischen Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen

    Wenn aber - wie im Streitfall - nicht Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses Anlaß für einen Wechsel der Steuererhebungsart geben, sondern allein die Steuervermeidung durch Ausnutzung von Freibeträgen, die im Rahmen einer Pauschalierung nicht zur Anwendung kommen dürfen (BFH-Urteil vom 21. Juli 1989 VI R 157/87, BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032), den Ausschlag für den Wechsel gegeben hat, so fehlen nicht nur wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe für den Wechsel, vielmehr läuft ein solcher Wechsel der Zielrichtung des § 40 a EStG entgegen.
  • BFH, 24.08.1990 - VI R 79/87

    Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung im Hinblick auf die Einstellung von

    Dies führt dazu, daß die Pauschalierung für diese Wochen nicht zulässig war; denn nach dem Urteil des Senats vom 21. Juli 1989 VI R 157/87 (BFHE 157, 431, BStBl II 1989, 1032) kommt es für die Zulässigkeit der Pauschalierung auf die Beschäftigungs- und Lohnverhältnisse der einzelnen Woche an.
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