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   BFH, 25.07.1990 - X R 111/88   

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BFH, 25.07.1990 - X R 111/88 (https://dejure.org/1990,691)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1990 - X R 111/88 (https://dejure.org/1990,691)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1990 - X R 111/88 (https://dejure.org/1990,691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. c; GewStG § 7; HGB § 84, § 89b

  • Wolters Kluwer

    Handelsvertreter - Werksvertretungen - Übertragungen gegen laufende Zahlungen - Übergabevertrag - Ausgleichsansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Übertragung einer Handelsvertretung, Vertragsbeendigung bei Nachfolgevereinbarung, entgeltlicher Erwerb von Vertretungsrechten, Neukundenklausel

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 38
  • BB 1990, 2400
  • BB 1991, 49
  • DB 1991, 141
  • BStBl II 1991, 218
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.08.1989 - III B 14/89

    Gewerbesteuerrechtliche Beurteilung des Ausgleichsanspruchs eines

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegt der Ausgleichsbetrag, den ein Handelsvertreter gemäß § 89b HGB erhält, der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Handelsvertreters zusammenfällt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570, 572 unter 1. m.w.N.; BFH-Beschluß vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188).

    Ein sich hierauf beziehender Vertrag unter Beteiligung der beiden Handelsvertreter hat keinen Einfluß auf die steuerrechtliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs beim Vorgänger (vgl. auch BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 188); der Vertrag ist sodann nicht selbständig, vielmehr übernimmt der Nachfolger eine dem Geschäftsherrn obliegende Verpflichtung.

  • BFH, 31.05.1972 - IV R 44/69

    Keine Anwendung des § 24 Ziff. 1 Buchst. c EStG auf Zahlungen von

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
    a) Nach dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1972 IV R 44/69 (BFHE 106, 202, BStBl II 1972, 899) liegt eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. c, § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigte Ausgleichszahlung i.S. des § 89b HGB nicht vor, wenn ein Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrages mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt.

    Die Entscheidung in BFHE 106, 202, BStBl II 1972, 899 ist insofern überholt, als der vom Unternehmer zu zahlende Ausgleichsbetrag bei diesem nicht zu aktivieren ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97, unter 2.); die bilanzielle Behandlung beim Geschäftsherrn kann mithin kein Indiz für die "Selbständigkeit" des Übernahmevertrages sein.

  • BFH, 14.10.1980 - VIII R 184/78

    Ausgleichszahlung - Handelsvertreter - Gewerbeertrag - Beendigung des

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
    Das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 184/78 (BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97) geht davon aus, daß jedenfalls "im Zeitpunkt der einvernehmlichen Umwandlung des Vertrages" das Handelsvertreterverhältnis beendet und die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs von diesem Zeitpunkt an erfüllt sind.

    Die Entscheidung in BFHE 106, 202, BStBl II 1972, 899 ist insofern überholt, als der vom Unternehmer zu zahlende Ausgleichsbetrag bei diesem nicht zu aktivieren ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97, unter 2.); die bilanzielle Behandlung beim Geschäftsherrn kann mithin kein Indiz für die "Selbständigkeit" des Übernahmevertrages sein.

  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 36/82

    Zahlung einer Abfindung für die Übernahme des Bezirks eines Handelsvertreters -

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
    Die Neukundenklausel in Nr. 3 der Verträge setzt voraus, daß auch die Firmen A und B den Ausgleichsanspruch des Klägers dem Grund nach bejahten: Diese Klausel dient dem Zweck, der durch Auslegung des § 89b HGB nicht behebbaren (vgl. BGH-Urteil vom 10. Mai 1984 I ZR 36/82, LM, § 89b HGB Nr. 72) Unbilligkeit zu begegnen, daß durch eine Überwälzung der Ausgleichsverpflichtung der Geschäftsherr begünstigt wird, für den Nachfolger hingegen der entgeltlich erworbene Kundenstamm bei der Berechnung seines eigenen späteren Ausgleichsanspruchs keine "neuen Kunden" i.S. des § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB sind.
  • BFH, 10.07.1973 - VIII R 228/72

    Ausgleichszahlung - Versicherungsvertreter - Provisionsverluste -

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
    Maßgebend hierfür ist, daß die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist (vgl. auch BGH-Urteil vom 28. April 1988 I ZR 66/87, Betriebs-Berater - BB - 1988, 2199), der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluß voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (BFH-Urteil vom 10. Juli 1973 VIII R 228/72, BFHE 110, 126, BStBl II 1973, 775).
  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 122/86

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
    Auf dieser zivilrechtlichen Beurteilung beruht auch das BGH-Urteil vom 14. April 1988 I ZR 122/86 (Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Nr. 85 zu § 89b HGB = Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1989, 35; vgl. auch Brüggemann in Staub, Großkommentar zum Handelsgesetzbuch, § 89b Rdnr. 24), das den Fall einer durch "dreiseitigen Vertrag" vollzogenen Übernahme eines Eigenhändlervertrages betrifft.
  • BGH, 20.12.1983 - VI ZR 19/82

    Bestimmung der Tragweite eines wechselseitigen Anspruchsverzichts durch Auslegung

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
    An einen als Schulderlaß (§ 397 Abs. 1 BGB) einzuordnenden Verzicht auf Rechte sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzicht auf ein Recht ist nicht zu vermuten (vgl. BGH-Urteil vom 20. Dezember 1983 VI ZR 19/82, NJW 1984, 1346, m.w.N.; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 49. Aufl. 1990, § 397 Anm. 2).
  • BGH, 11.06.1975 - I ZR 136/74

    Provisionen - Gesetzesverstoß - Sittenverstoß - Kundschaft - Nachfolger -

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
    Der ausscheidende Handelsvertreter kann seinem Nachfolger etwa dadurch eine selbständige, von letzterem zu entgeltende Leistung erbringen, daß er sich beim Geschäftsherrn erfolgreich dafür einsetzt, daß dieser mit dem Nachfolger einen Handelsvertretervertrag abschließt, und den Nachfolger bei den Kunden einführt; als Gegenleistung hierfür kann eine Beteiligung an den künftig anfallenden Provisionen vereinbart werden (vgl. BGH-Urteil vom 11. Juni 1975 I ZR 136/74, NJW 1975, 1926).
  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 66/87

    Darlegungs- und Beweislast des ausgeschiedenen Handelsvertreters; Berechnung des

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
    Maßgebend hierfür ist, daß die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist (vgl. auch BGH-Urteil vom 28. April 1988 I ZR 66/87, Betriebs-Berater - BB - 1988, 2199), der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluß voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (BFH-Urteil vom 10. Juli 1973 VIII R 228/72, BFHE 110, 126, BStBl II 1973, 775).
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 72/83

    Ausgleichszahlungen an Kommissionsagenten als laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 25.07.1990 - X R 111/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegt der Ausgleichsbetrag, den ein Handelsvertreter gemäß § 89b HGB erhält, der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Handelsvertreters zusammenfällt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570, 572 unter 1. m.w.N.; BFH-Beschluß vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188).
  • BFH, 20.01.1989 - X R 10/86

    Zur Aktivierung und Abschreibung eines entgeltlich erworbenen

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Deren Entstehung ist (auch) einkommensteuerrechtlich dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des Handelsvertreters zusammenfällt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Oktober 1980 VIII R 184/78, BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97; vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG gleichfalls für laufenden Gewinn z.B. BFH-Urteile vom 24. November 1982 I R 60/79, BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243; vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; vom 26. November 2009 III R 110/07, BFH/NV 2010, 1304, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; kritisch für die Gewerbesteuer Blümich/von Twickel, § 7 GewStG Rz 158).

    Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB entsteht bereits mit Beendigung des Vertragsverhältnisses; er ist deshalb grundsätzlich auch zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1969 I R 141/66, BFHE 95, 497, BStBl II 1969, 485; in BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97; in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; vom 18. Dezember 2002 I R 11/02, BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400).

  • BFH, 22.08.2007 - X R 2/04

    Sofortige Aktivierung des Vertreterrechts auch bei Verrechnung des

    Bei dem neu in die bestehenden Kundenbeziehungen des Geschäftsherrn eintretenden Handelsvertreter wird dadurch ein als "Vertreterrecht" umschriebenes und abgeleitet (derivativ) erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut begründet (vgl. Senatsurteile in BFHE 156, 110, BStBl II 1989, 549, unter 1.b; vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218, unter 3.a; vom 12. Juli 2007 X R 5/05, Der Betrieb --DB-- 2007, 2231, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 1809, zur Veröffentlichung bestimmt; H 5.5 "Vertreterrecht" der Einkommensteuer-Richtlinien).

    Im Gegenzug wird die von der Klägerin realisierte Ausgleichszahlung auch insoweit, als sie zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden muss, im Jahr der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses als Teil des laufenden Gewinns (vgl. Senatsurteil in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218, unter 1.) zu erfassen sein.

  • BFH, 09.10.1996 - XI R 71/95

    Gewerbebetrieb - Betriebsaufgaben - Heimvorführung - Beraterinnen - Entgeltliche

    Dieser Anspruch sei nach ständiger Rechtsprechung selbst im Falle einer Betriebsveräußerung ein laufender Gewinn (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218).

    Zur Begründung ihrer Revision machen die Kläger im wesentlichen geltend, nach den Urteilen des BFH in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218 und in BFH/NV 1993, 412 sei die Steuerbegünstigung gemäß § 34 EStG zu gewähren, wenn ein Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB überwälzt werde.

    Die Zahlung für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB kann allerdings auch dann die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG erfüllen, wenn der Anspruch vom Nachfolger übernommen und erfüllt wird und wenn das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsherrn auf Betreiben des Anspruchsberechtigten einvernehmlich beendet wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 5/05

    "Vertreterrecht" eines Handelsvertreters ist nach individuellen Verhältnissen

    In den nachfolgenden Entscheidungen vom 25. Juli 1990 X R 111/88 (BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218, unter 3.a) und vom 13. Januar 1993 X R 86/91 (BFH/NV 1993, 412, unter 1.) hat der Senat ferner dargelegt, dass in den häufig vorkommenden Fällen, in denen es dem Geschäftsherrn gelingt, den Ausgleichanspruch des scheidenden Vorgänger-Handelsvertreters gemäß § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) auf dessen Nachfolger mittels Schuldübernahme abzuwälzen, der Nachfolger seinerseits vom Geschäftsherrn ein "Vertreterrecht" erwirbt, wobei das Entgelt darin besteht, dass er den an seinen Vorgänger zu zahlenden Ausgleichanspruch ablöst (vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. Oktober 1998 VIII B 10/98, BFH/NV 1999, 516, unter 1.a).
  • BFH, 28.07.1993 - V B 29/93

    Umsatzsteuerfragen beim Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89 b

    Es meint, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 1990 X R 111/88 (BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218) vom 27. Juni 1957 V 106/57 U (BFHE 65, 130, BStBl III 1957, 282) und vom 26. September 1968 V 196/65 (BFHE 94, 296, BStBl II 1969, 210) ab.

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des BFH in BFHE 65, 130, BStBl III 1957, 282; BFHE 94, 296, BStBl II 1969, 210, und in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218 ab.

    Ein Rechtssatz dieses Inhalts ergibt sich ebensowenig aus der Entscheidung des X. Senats in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der ertragsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlichen Übertragung von Vertretungen auf einen Nachfolger (BFH in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218).

  • BFH, 25.06.1998 - V R 57/97

    Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB

    Damit wird --im Gegensatz zur Beurteilung durch das FG-- keine gegenüber den Vermittlungsleistungen selbständige Leistung des Handelsvertreters durch Übertragung eines Kundenstammes vergütet (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218 - zur ertragsteuerlichen Beurteilung als laufender Gewinn und Gewerbeertrag, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 11.02.1998 - III 23/97

    Betriebsaufgabe einer Handelsvertretung

    Zwar kann grundsätzlich eine Zahlung für den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 c EStG erfüllen, wenn der Anspruch vom Nachfolger übernommen und erfüllt wird und wenn das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsherrn auf Betreiben des Anspruchsberechtigten einvernehmlich beendet wird (vgl. BFH-Urteil vom 25.7.1990 - X R 111/88 -, BStBl II 1991, 218 ).

    Dies gilt indessen dann nicht, wenn der Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrages mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt (vgl. BFH Urteil vom 31.5.1972 - IV R 44/69 -, BStBl II 1972, 899 ; Urteil vom 25.7.1990 - X R 111/88 -, aaO.).

    Das gilt aber nicht, wenn der Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrags mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt (BFH vom 25.7.1990, BStBl II 1991, 218 m.w.N.).

  • BFH, 09.10.1996 - IX R 71/95

    Keine Betriebsveräußerung bei Veräußerung eines Bezirkshändlervertrages und

    Dieser Anspruch sei nach ständiger Rechtsprechung selbst im Falle einer Betriebsveräußerung ein laufender Gewinn (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218 [BFH 25.07.1990 - X R 111/88]).

    Zur Begründung ihrer Revision machen die Kläger im wesentlichen geltend, nach den Urteilen des BFH in BFHE 162, 38, [BFH 25.07.1990 - X R 111/88] BStBl II 1991, 218, [BFH 25.07.1990 - X R 111/88] und in BFH/NV 1993, 412, sei die Steuerbegünstigung gemäß § 34 EStG zu gewähren, wenn ein Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB überwälzt werde.

    Die Zahlung für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB kann allerdings auch dann die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG erfüllen, wenn der Anspruch vom Nachfolger übernommen und erfüllt wird und wenn das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsherrn auf Betreiben des Anspruchsberechtigten einvernehmlich beendet wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 38, [BFH 25.07.1990 - X R 111/88] BStBl II 1991, 218 [BFH 25.07.1990 - X R 111/88]).

  • BFH, 23.10.1998 - VIII B 10/98

    Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter; Erwerb eines "Vertreterrechts"

    Ein solcher Vertrag ist nicht "selbständig"; vielmehr übernimmt der Nachfolger die dem Geschäftsherrn obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs (BFH-Urteile vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; vom 13. Januar 1993 X R 86/91, BFH/NV 1993, 412).

    b) Der Beschwerdeschrift kann ferner nicht entnommen werden, daß die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem BFH-Urteil in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218 nicht übereinstimmt.

  • BFH, 17.03.2009 - X B 225/08

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs - Keine

    Maßgebend hierfür ist, dass die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist, der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebes erfordert (Urteil des angerufenen Senats vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218, m.w.N.).
  • BFH, 26.01.2005 - X B 150/04

    Schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge; Rüge unzutreffender Beweiswürdigung

  • BFH, 20.08.1997 - X R 159/94

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Anrechnung des AA nach § 89 b HGB auf

  • BFH, 17.08.1995 - XI B 73/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zurechnung des Ausgleichsanspruchs des

  • BFH, 09.10.1996 - XI R 73/95
  • BFH, 25.10.2012 - X B 99/12

    Bewertung eines Vertreterrechts

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2004 - 6 K 1295/02

    Steuerliche Einordnung der Zahlungen für die Übertragung einer Handelsagentur;

  • FG Hessen, 02.12.2003 - 10 K 3677/01

    Handelsvertreter; Vertreterrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Abschreibung -

  • FG Münster, 19.01.2010 - 15 K 379/06

    Zur Umsatzsteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02

    Ansatz eines Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB im Rahmen der

  • FG München, 08.07.2010 - 11 K 844/07

    Abfindung als gewerbesteuerpflichtiger Aussgleichsbetrag nach § 89b HGB

  • BFH, 14.06.2000 - X B 97/99

    Gewerbesteuerpflicht von Handelsvertretern

  • FG Niedersachsen, 18.11.2004 - 6 K 350/02

    Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b

  • FG Nürnberg, 14.03.2001 - VI 39/97

    Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen für die Übertragung einer

  • FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 258/17

    Steuerliche Folgen der Verlegung der inländischen Betriebsstätte einer

  • FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91
  • BFH, 13.01.1993 - X R 86/91

    Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich

  • FG Hamburg, 16.08.2000 - VII 3/98

    Außerordentliche Einkünfte: Ausgleichsanspruch

  • FG Köln, 24.04.1996 - 12 K 3228/91

    Verdeckte Einlage einer schuldrechtlichen Position in eine GmbH

  • FG Düsseldorf, 29.02.1996 - 10 K 8228/91

    Aufgabe einer Versicherungsagentur, Ende der sachlichen Gewerbesteuerbarkeit

  • FG Nürnberg, 08.07.2020 - 9 K 258/17

    Ausgleichsanspruch, Betriebsstättengewinn, Ermessen, Gemeinde,

  • FG Saarland, 01.12.2000 - 2 K 176/99

    Ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen in Form von Ausgleichszahlung an

  • FG Saarland, 01.12.2000 - 2 K 176/00

    Ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen in Form von Ausgleichszahlungen an

  • FG Hamburg, 18.06.1999 - VI 82/98

    Ermittlung des Gewerbeertrags; Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters als

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