Rechtsprechung
   BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 174 Abs. 4, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 4, §§ 15, 16; EStDV § 7 Abs. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vererbung eines verpachteten Betriebs - Übergang des Wahlrechts auf den Erben - Unterscheidung zwischen Betriebsunterbrechung und Betriebsaufgabe - Realisierung eines Veräußerungsgewinns in mehreren Jahren - Zeitpunkt der Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung - Änderung eines Steuerbescheids wegen irriger Sachverhaltsbeurteilung - Erfüllung eines Erbersatzanspruchs steuerrechtlich kein entgeltliches Geschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Veräußerung, Aufgabe und Unterbrechung von Betrieben

  • Betriebs-Berater

    Übergang eines verpachteten Betriebs im Wege der Erbfolge

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 166, 149
  • FamRZ 1992, 1286 (Ls.)
  • BB 1992, 419
  • BB 1992, 904
  • DB 1992, 453
  • BStBl II 1992, 392



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Wird zitiert von ... (87)  

  • BFH, 07.10.1998 - VIII B 43/97  

    Nichterhebung angebotener Beweise; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Beantwortung der Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die vom IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) entwickelten Grundsätze als eine Abkehr von den Äußerungen desselben Senats im Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) zu werten seien oder ob die frühere der beiden genannten Entscheidungen, wonach eine Betriebsunterbrechung nur vorliegen könne, wenn der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach den äußerlich erkennbaren Umständen wieder aufgenommen werden könne, als der "Grundsatz" zu verstehen sei, von dem es Ausnahmen gebe, wie etwa beim in der später genannten Entscheidung in Rede stehenden gewerblichen Grundstückshandel.

    Im Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 (unter II. 2. der Gründe) hat der IV. Senat des BFH unter Hinweis auf frühere BFH-Urteile und Kommentarstellen betont, daß eine Betriebsunterbrechung, die nicht als Betriebsaufgabe anzusehen sei, dann vorliege, "wenn bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht vorhanden und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich (sei), den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so daß der stillgelegte und der eröffnete Betrieb als identisch anzusehen (seien)".

    Im späteren Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 hat der IV. Senat des BFH diese Grundsätze dahingehend präzisiert, daß die Dauer der Betriebsunterbrechung (der "überschaubare Zeitraum" im in dem Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 gemeinten Sinne) entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht auf zwei Jahre beschränkt sei.

    Schon die Ausführungen zu 1. lassen erkennen, daß die von der Klägerin gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 in Wahrheit nicht vorliegt.

    Die von der Klägerin herausgestellte Aussage des FG, daß eine zeitliche Grenze für die Betriebsunterbrechung grundsätzlich nicht bestehe und der Betrieb "beispielsweise auch erst in der nächsten Generation wieder aufgenommen werden (könne)", deckt sich mit der vom BFH inzwischen wiederholt bestätigten, unter 1. skizzierten Aussage der Entscheidung in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 (unter 1., vorletzter Absatz der Gründe), die --wie unter 1. dargelegt-- wiederum lediglich eine Präzisierung der im vermeintlichen Divergenzurteil desselben Senats in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 enthaltenen Ausführungen bedeuten.

    Unter diesen Umständen konnte und durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht darauf vertrauen, daß das Gericht sich die bereits im Jahr 1992 von einem früheren --dem FG-Senat nicht mehr angehörenden-- Berichterstatter unter dem Eindruck des BFH-Urteils in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 aufgrund einer kursorischen Prüfung ("Ohne die ... Akten im Detail durchgesehen zu haben, erlaube ich mir den Hinweis,...") geäußerten vorläufigen Meinung, daß "der Übergangszeitraum" abgelaufen sein dürfte, zu eigen machen werde.

  • BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93  

    Zur Bindung des Finanzamts im Änderungsbescheid an Urteil (Periodenkollision)

    Die Anwendung des Senatsurteils vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) verstoße im Streitfall gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung.

    Belastungen des Erben mit Vermächtnisverbindlichkeiten führten auch nicht zu Anschaffungskosten; die Erfüllung der Erbfallschulden ändere nichts daran, daß der gesamte Nachlaß unentgeltlich auf die Erben übergehe und die Vermächtnisnehmer keinen Entnahmegewinn zu versteuern hätten (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

    Die Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 verstoße nicht gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, weil das FA es im Streitfall - ausweislich der Stellungnahme des Betriebsprüfers - von Anfang abgelehnt habe, die abweichende ältere Rechtsprechung (Urteil vom 5. August 1971 IV 243/85, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) anzuwenden.

    Einkommensteuerrechtlich hat das zur Folge, daß die aus dem Unternehmen erzielten Gewinne aus dem ererbten Unternehmen dem Erben unabhängig davon zuzurechnen sind, ob er einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens einem Vermächtnisnehmer herausgeben muß (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1990 X R 72/89, BFHE 163, 137, BStBl II 1991, 350; vom 24. September 1991 VIII R 349/83, BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330, und Senatsurteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

    Wie das FG zu Recht entschieden hat, ist nämlich auf den tatsächlichen Vollzug der Betriebsaufgabe durch Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen abzustellen und damit für die Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung des strittigen Grundstücks das Veranlagungsjahr maßgebend, in dem der Gewinn aus der Veräußerung realisiert worden ist (Senatsurteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94  

    Übergang eines Gewerbebetriebs zur bloßen Grundstücksverwaltung:

    Darüber hinaus wird die Annahme einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne in einigen BFH-Urteilen und im Schrifttum davon abhängig gemacht, daß die beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebs innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen soll und ihre Verwirklichung nach den äußeren Umständen wahrscheinlich ist, so daß der stillgelegte und der eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672; vom 3. Oktober 1984 I R 116/81, BFHE 142, 381, BStBl II 1985, 131; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. 206; Hörger in Littmann/ Bitz/ Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 16 EStG Rdnr. 81; Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 16 Anm. 34 a).

    In dem dem Urteil in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 zugrundeliegenden Fall war das Gebäude eines Kinos abgebrannt.

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