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   BFH, 27.02.1998 - VI R 88/97   

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BFH, 27.02.1998 - VI R 88/97 (https://dejure.org/1998,226)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1998 - VI R 88/97 (https://dejure.org/1998,226)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1998 - VI R 88/97 (https://dejure.org/1998,226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 62 Abs 3 S 1
    Vollmacht; Wirksamkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 126
  • NJW 1998, 2311 (Ls.)
  • NJW 1998, 2311 l
  • NVwZ 1998, 662
  • BB 1998, 884
  • DB 1998, 1216
  • BStBl II 1998, 445
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 20.04.1994 - X B 45/93

    Vorlage ordnungsgemäßer Prozessvollmacht durch Steuerberater in

    Auszug aus BFH, 27.02.1998 - VI R 88/97
    Sie steht ferner im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Senate des BFH, derzufolge der Prozeßbevollmächtigte für eine ihm überlassene sog. Blankovollmacht oder für ein in den notwendigen Angaben unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular --entsprechend seiner internen Ermächtigung-- den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit dadurch herstellen kann, daß er vor Einreichung bei Gericht die notwendigen Angaben (Streitgegenstand, Beteiligte etc.) selbst in das Formular einträgt oder dieses zwar unvollständig beläßt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den Rechtsstreit genau bezeichnet (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 IX R 20/96, BFHE 183, 369, BStBl II 1997, 823, und in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; BFH/NV 1992, 671; BFH-Beschluß vom 20. April 1994 X B 45/93, BFH/NV 1995, 42, m.w.N.).

    Soweit der III. und X. Senat des BFH unter Hinweis auf diesen Gesichtspunkt den Nachweis der Bevollmächtigung als nicht erbracht angesehen haben (vgl. z.B. die Entscheidungen in BFH/NV 1996, 557; in BFH/NV 1995, 42; NVwZ-RR 1995, 615; in BFH/NV 1995, 713; in BFH/NV 1996, 907, sowie vom 22 März 1996 III R 14/95, BFH/NV 1996, 823; vom 13. Juni 1996 III B 23/95, BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75, und III R 21/95, BFH/NV 1997, 119, und vom 31. Juli 1996 III R 137/95, BFH/NV 1997, 235), unterscheiden sich die dort zugrundeliegenden Sachverhalte in entscheidungserheblicher Weise von dem Streitfall.

    Demgegenüber stand in den vorzitierten Verfahren entweder fest, daß der Prozeßbevollmächtigte im Innenverhältnis zum Kläger zur Klageerhebung nicht ermächtigt worden war, er die Vollmachtsurkunde also mißbräuchlich benutzt hatte (so in BFH/NV 1997, 235), oder es sprach die vom Kläger persönlich erklärte Klagerücknahme dafür, daß eine Bevollmächtigung zur Rechtsmitteleinlegung gegen den Einstellungsbeschluß nicht bestand (so in BFH/NV 1995, 42).

  • BFH, 27.12.1994 - X R 232/93

    Gerichtliches Verfahren - Vertretung

    Auszug aus BFH, 27.02.1998 - VI R 88/97
    Dementsprechend hat das FG sämtliche P übersandten Schriftstücke, beginnend mit der Eingangsverfügung, auch dem Kläger persönlich zur Kenntnis gegeben (zur prozeßrechtlichen Zulässigkeit dieser Verfahrensweise vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Dezember 1994 X R 232/93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 1995, 615, sowie BFH- Beschlüsse vom 7. März 1995 X R 195/93, BFH/NV 1995, 713; vom 19. Dezember 1995 III R 121/93, BFH/NV 1996, 557, und vom 20. Mai 1996 X R 28/94, BFH/NV 1996, 907).

    Soweit der III. und X. Senat des BFH unter Hinweis auf diesen Gesichtspunkt den Nachweis der Bevollmächtigung als nicht erbracht angesehen haben (vgl. z.B. die Entscheidungen in BFH/NV 1996, 557; in BFH/NV 1995, 42; NVwZ-RR 1995, 615; in BFH/NV 1995, 713; in BFH/NV 1996, 907, sowie vom 22 März 1996 III R 14/95, BFH/NV 1996, 823; vom 13. Juni 1996 III B 23/95, BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75, und III R 21/95, BFH/NV 1997, 119, und vom 31. Juli 1996 III R 137/95, BFH/NV 1997, 235), unterscheiden sich die dort zugrundeliegenden Sachverhalte in entscheidungserheblicher Weise von dem Streitfall.

  • BFH, 13.06.1996 - III B 23/95

    Vorlage einer neuen Prozeßvollmacht bei Verdacht eines Vollmachtsmißbrauchs

    Auszug aus BFH, 27.02.1998 - VI R 88/97
    Soweit der III. und X. Senat des BFH unter Hinweis auf diesen Gesichtspunkt den Nachweis der Bevollmächtigung als nicht erbracht angesehen haben (vgl. z.B. die Entscheidungen in BFH/NV 1996, 557; in BFH/NV 1995, 42; NVwZ-RR 1995, 615; in BFH/NV 1995, 713; in BFH/NV 1996, 907, sowie vom 22 März 1996 III R 14/95, BFH/NV 1996, 823; vom 13. Juni 1996 III B 23/95, BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75, und III R 21/95, BFH/NV 1997, 119, und vom 31. Juli 1996 III R 137/95, BFH/NV 1997, 235), unterscheiden sich die dort zugrundeliegenden Sachverhalte in entscheidungserheblicher Weise von dem Streitfall.

    (1) Zum einen handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Anfechtungsklage um ein statthaftes Vorgehen, welches mit den in der BFH-Rechtsprechung als mißbräuchlich angesehenen Fällen einer isolierten Klageerhebung gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (vgl. z.B. in BFH/NV 1996, 823; in BFH/NV 1997, 119, und in BFHE 180, 520, BStBl II 1997, 75) nicht vergleichbar ist.

  • BFH, 30.09.1998 - X R 97/97

    Prozessvollmacht; Blankovollmacht

    Die zusammen mit der Klage vorgelegte Prozeßvollmacht genügte den Anforderungen, die gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO an den Nachweis der Bevollmächtigung zu stellen sind (s. dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445), so daß die Voraussetzungen für das Setzen einer Ausschlußfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 FGO) nicht gegeben waren und es auf die Wahrung dieser Frist nicht ankam.

    a) Die Vollmacht genügt der Schriftform und läßt mit hinreichender Bestimmtheit und in konkretem Bezug zur Streitsache erkennen, wer wen wozu bevollmächtigt (BFH-Urteil in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445, m.w.N.).

    b) Berechtigte Zweifel an der Legitimation des Prozeßbevollmächtigten, in diesem Verfahren für die Kläger aufzutreten, lassen sich weder aus der langen Geltungsdauer (von hier elf Jahren) herleiten noch aus der Ergänzung des Vollmacht-Textes durch den Stempelaufdruck bzw. durch den handschriftlichen Eintrag oder daraus, daß beide Hinzufügungen wahrscheinlich nachträglich und nicht von den Klägern auf der Vollmachtsurkunde angebracht wurden (BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

    c) Schließlich ergeben sich für dieses Verfahren keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, daß der rechtswirksam erbrachte Nachweis der Bevollmächtigung (ausnahmsweise) wegen Rechtsmißbrauchs unbeachtlich sein könnte (s. auch dazu näher BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445 unter 2. b) dd) und ee) nebst den dortigen Nachw.), weil die Kläger Gelegenheit hatten, sich selbst in das Klageverfahren einzuschalten, und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben.

  • BFH, 30.09.1998 - X R 103/97

    Prozessvollmacht; Blankovollmacht

    a) Die nachgereichte Prozeßvollmacht genügte den Anforderungen, die gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO an den Nachweis der Bevollmächtigung zu stellen sind (s. dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445), so daß die Nachholung der Rechtshandlung (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) wirksam war und es deshalb darauf ankommt, ob die Ausschlußfrist wirksam gesetzt worden war und die Fristversäumnis nach § 56 FGO geheilt werden kann.

    aa) Die Vollmacht genügt der Schriftform und läßt mit hinreichender Bestimmtheit und in konkretem Bezug zur Streitsache erkennen, wer wen wozu bevollmächtigt (BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445, m.w.N.).

    bb) Berechtigte Zweifel an der Legitimation des Prozeßbevollmächtigten, in diesem Verfahren für die Kläger aufzutreten, lassen sich weder aus der langen Geltungsdauer (von hier fünfzehn Jahren) herleiten noch aus der Ergänzung des Vollmacht-Textes durch den Stempelaufdruck bzw. durch den handschriftlichen Eintrag oder daraus, daß beide Hinzufügungen wahrscheinlich nachträglich und nicht von den Klägern auf der Vollmachtsurkunde angebracht wurden (BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

    cc) Schließlich ergeben sich für dieses Verfahren keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, daß der rechtsirksam erbrachte Nachweis der Bevollmächtigung (ausnahmsweise) wegen Rechtsmißbrauchs unbeachtlich sein könnte (s. dazu näher BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445 unter 2. b) dd) und ee), nebst den dortigen Nachweisen), weil die Kläger Gelegenheit hatten, sich selbst in das Klageverfahren einzuschalten, und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben.

  • BFH, 30.10.1998 - III B 56/98

    Prozessvollmacht; Verletzung des Rechts auf Gehör

    Diese Kriterien weichen nicht von der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97 (BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445) ab.

    Die Beschwerde nimmt zutreffend auf das Urteil in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445 Bezug.

    Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445 rügen, das FG habe zu Unrecht ein Prozeßurteil wegen angeblich fehlender ordnungsgemäßer Prozeßvollmacht erlassen und damit ihren materiell-rechtlichen Klagevortrag aus Verfahrensgründen abgeschnitten, kann die Beschwerde gleichwohl keinen Erfolg wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels haben (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 88/98

    Bevollmächtigung, Nachweis

    Ein Prozessbevollmächtigter ist vielmehr befugt, für eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein zunächst unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular --entsprechend seiner internen Ermächtigung-- den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit selbst herzustellen, indem er die notwendigen Angaben in das Formular einträgt oder dieses zwar unvollständig belässt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den konkreten Rechtsstreit bezeichnet (BFH-Urteile in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; vom 29. Juli 1997 IX R 20/96, BFHE 183, 369, BStBl II 1997, 823; vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

    Wäre der Kläger nicht mit der Prozessführung des P einverstanden gewesen, hätte er dies dem Gericht mitteilen können (BFH-Urteil in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

    Denn der ordnungsgemäße Nachweis der Bevollmächtigung gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, von deren Vorliegen die Zulässigkeit der auf sachliche Entscheidung gerichteten Klage abhängt (BFH-Urteile vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731; in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 90/98

    Einkommenssteuerbescheid - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Bevollmächtigung -

    Ein Prozessbevollmächtigter ist vielmehr befugt, für eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein zunächst unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular --entsprechend seiner internen Ermächtigung-- den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit selbst herzustellen, indem er die notwendigen Angaben in das Formular einträgt oder dieses zwar unvollständig belässt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den konkreten Rechtsstreit bezeichnet (BFH-Urteile in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; vom 29. Juli 1997 IX R 20/96, BFHE 183, 369, BStBl II 1997, 823; vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

    Wären die Kläger nicht mit der Prozessführung des P einverstanden gewesen, hätten sie dies dem Gericht mitteilen können (BFH-Urteil in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

    Denn der ordnungsgemäße Nachweis der Bevollmächtigung gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, von deren Vorliegen die Zulässigkeit der auf sachliche Entscheidung gerichteten Klage abhängt (BFH-Urteile vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731; in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 93/98

    Einkommenssteuerbescheid - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Bevollmächtigung -

    Ein Prozessbevollmächtigter ist vielmehr befugt, für eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein zunächst unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular --entsprechend seiner internen Ermächtigung-- den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit selbst herzustellen, indem er die notwendigen Angaben in das Formular einträgt oder dieses zwar unvollständig belässt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den konkreten Rechtsstreit bezeichnet (BFH-Urteile in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; vom 29. Juli 1997 IX R 20/96, BFHE 183, 369, BStBl II 1997, 823; vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

    Wären die Kläger nicht mit der Prozessführung des P einverstanden gewesen, hätten sie dies dem Gericht mitteilen können (BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

    Denn der ordnungsgemäße Nachweis der Bevollmächtigung gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, von deren Vorliegen die Zulässigkeit der auf sachliche Entscheidung gerichteten Klage abhängt (BFH-Urteile vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731; in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 87/98

    Prozessbevollmächtigter - Prozeßvollmacht - Vertretung in Steuerangelegenheiten -

    Ein Prozessbevollmächtigter ist befugt, für eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein zunächst unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular --entsprechend seiner internen Ermächtigung-- den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit dadurch herzustellen, dass er die notwendigen Angaben (Streitgegenstand, Beteiligte etc.) selbst in das Formular einträgt oder dieses --wie vorliegend-- zwar unvollständig belässt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den Rechtsstreit genau bezeichnet (BFH-Urteile in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; vom 29. Juli 1997 IX R 20/96, BFHE 183, 369, BStBl II 1997, 823; vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445; vom 19. Mai 1999 VI R 218/98, nicht veröffentlicht --NV--; Senatsbeschluss vom 4. Juni 1999 XI R 85/98, BFH/NV 1999, 1244).

    b) Soweit das FG die Nichtanerkennung der Vollmachtsurkunde mit seiner Kenntnis vom Verlauf anderer Verfahren und damit begründet hat, dass der Ehemann der Klägerin P für das Klageverfahren nicht als bevollmächtigt angesehen hat, können derartige Erfahrungen zwar grundsätzlich geeignet sein, die Legitimation des P auch im vorliegenden Verfahren in Zweifel zu ziehen; insbesondere können sie das Gericht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen berechtigen (BFH-Urteil in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445), wie dies vorliegend geschehen ist.

    Denn der ordnungsgemäße Nachweis der Bevollmächtigung gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, von deren Vorliegen die Zulässigkeit der auf sachliche Entscheidung gerichteten Klage abhängt (BFH-Urteile vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731, 733; in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

  • BFH, 14.07.2009 - VIII R 22/08

    Sprungklage gegen Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft -

    Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerichtliche Sachentscheidung ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. November 1984 VI R 176/82, BFHE 143, 27, BStBl II 1985, 266; vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).
  • BFH, 16.11.2000 - XI R 92/98

    Prozeßführungsbefugnis - Vollmacht - Prozeßvollmacht

    Ein Prozessbevollmächtigter ist vielmehr befugt, für eine ihm überlassene Blankovollmacht oder ein zunächst unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular --entsprechend seiner internen Ermächtigung-- den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit selbst herzustellen, indem er die notwendigen Angaben in das Formular einträgt oder dieses zwar unvollständig beläßt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den konkreten Rechtsstreit bezeichnet (BFH-Urteile in BFHE 164, 210, BStBl II 1991, 726; vom 29. Juli 1997 IX R 20/96, BFHE 183, 369, BStBl II 1997, 823; vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

    Wäre der Kläger nicht mit der Prozessführung des P. einverstanden gewesen, hätte er dies dem Gericht mitteilen können (BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

    Denn der ordnungsgemäße Nachweis der Bevollmächtigung gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, von deren Vorliegen die Zulässigkeit der auf sachliche Entscheidung gerichteten Klage abhängt (BFH-Urteile vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731; in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445).

  • BFH, 13.04.1999 - VI R 192/98

    Prozessvollmacht, Widerruf oder Beschränkung

    Das Verfahren des BFH VI R 88/97 sei schon vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar.

    Der Senat hat mit Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97 (BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445) entschieden, daß eine Vollmacht, die ihrem Wortlaut nach der im Klageverfahren vorgelegten Vollmacht entspricht, den Anforderungen des § 62 Abs. 3 FGO genügt.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445 darauf hingewiesen, daß es bei sog. Blankovollmachten genügt, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Vollmachtsurkunde zwar unvollständig beläßt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den Rechtsstreit genau bezeichnet.

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 94/98

    Einkommenssteuerbescheid - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Bevollmächtigung -

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 91/98
  • BFH, 07.05.2014 - II B 117/13

    Nachlassinsolvenzverfahren bei Erbengemeinschaft; Fehlen einer Prozessvollmacht

  • BFH, 09.06.1999 - I R 23/98

    Ergänzung einer Vollmachtsurkunde; Fristsetzung zur Vollmachtsvorlage

  • BFH, 06.03.2001 - IX R 71/98

    Prozessvollmacht - Zweifel an der Vollmacht

  • BFH, 29.10.1999 - VI R 7/99

    Kinderfreibetrag - Arbeitnehmerfreibetrag - Prozessvollmacht - Übertragung auf

  • BFH, 14.06.2000 - XI R 2/99

    Vorlage der Prozeßvollmacht

  • BFH, 17.04.1998 - VII R 107/97
  • BFH, 26.06.2002 - XI E 1/02

    Einkommensteuer - Vorsorgeaufwendungen - Sonderausgaben - Höchstbetrag -

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 6/99

    Widerruf einer Vollmacht - Richterliche Anfrage - Unterlassen einer Beantwortung

  • BFH, 13.04.1999 - VI R 190/98

    Prozessvollmacht; Widerruf

  • BFH, 17.04.1998 - VI R 111/97

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Freibetrag - Prozeßvollmacht -

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 84/98

    Prozeßvollmacht - Vertreungszwang - Vertretung in Steuerangelegenheiten

  • BFH, 27.07.1998 - X B 13/98

    Prozeßvollmacht - Ordnungsgemäße Vertretung - Ablehnungsgesuch - Rechtliches

  • BFH, 19.05.1999 - VI R 216/98

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Kinderfreibetrag - Prozeßvollmacht

  • BFH, 17.04.1998 - VI R 107/97

    Nachweis der Prozessvollmacht durch eine in einem anderen Verfahren erteilte

  • BFH, 14.07.1999 - VI R 206/98

    Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Freibetrag - Prozeßvollmacht -

  • FG Hessen, 13.11.1998 - 9 K 252/98

    Erfordernis der Vorlage einer Prozeßvollmachtsurkunde gegenüber dem Gericht;

  • BFH, 13.04.1999 - VI R 191/98

    Kinderfreibetrag - Aussetzung des Verfahrens - Wirksamkeit der Vollmacht -

  • FG Hessen, 01.07.1998 - 9 K 2604/95

    Erfordernis der Vorlage einer Prozessvollmachtsurkunde gegenüber dem Gericht;

  • BFH, 29.01.1999 - VI R 85/98

    Gerichtsbescheid durch Einzelrichter

  • FG Hessen, 01.07.1998 - 9 K 859/95

    Erfordernis der Vorlage einer Prozessvollmachtsurkunde gegenüber dem Gericht;

  • FG Hessen, 01.09.1998 - 9 K 6042/97
  • BFH, 27.11.2002 - X R 37/01

    Streitgenossen, Nachweis der Bevollmächtigung

  • BFH, 16.09.1998 - VI R 37/98

    Prozessvollmacht; Bezugnahme auf Vollmachtsurkunde in anderen Verfahren

  • BFH, 11.09.2003 - VI R 68/99

    FG-Verfahren: Bevollmächtigung

  • BFH, 21.04.1999 - VII B 313/98

    Prozessvollmacht und Überprüfung bei Missbrauchsverdacht

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 168/98

    Wirksamkeit einer Prozeßvollmacht - Berechtigte Zweifel - Steuerberater - Anderes

  • BFH, 18.12.1998 - VI R 105/98

    Wiedereinsetzung; Verzögerung im Postlauf

  • BFH, 28.07.1998 - X R 95/97

    Prozeßvollmacht - Rücknahme der Revision - Widerruf der Vollmacht -

  • BFH, 11.09.2003 - VI R 69/99
  • BFH, 06.04.1999 - XI R 85/98

    Rechtsmittelrücknahme ohne Mitwirkung des Prozessvertreters

  • BFH, 12.08.1998 - VI B 132/98

    Lohnsteuer-Jahresausgleich - Kinderfreibetrag - Grundfreibetrag -

  • BFH, 29.10.1999 - VI R 62/99

    Einzelrichter; Nichterhebung von Gerichtskosten; Vollmacht

  • BFH, 07.07.1999 - VI R 203/98

    Widerruf der Vollmacht; erneute Bevollmächtigung

  • BFH, 25.06.1999 - XI R 71/98

    Vorbereitendes Verfahren; Gerichtsbescheid; unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

  • BFH, 25.06.1999 - XI R 74/98

    Vorbereitendes Verfahren; Gerichtsbescheid; unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

  • BFH, 19.05.1999 - VI R 218/98

    Kinderfreibetrag - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Prozeßvollmacht -

  • BFH, 18.12.1998 - VI R 154/98

    Prozeßbevollmächtigter - Prozeßvollmacht - Undatiert - Vorlage

  • BFH, 10.09.1998 - X B 22/98

    Ordnungsgemäße Prozeßvollmacht - Vertretungsbefugnis - Klagebefugnis -

  • BFH, 19.08.1998 - X R 104/97

    Rücknahme der Revision - Kostenschuldner - Vollmachtloser Vertreter -

  • BFH, 28.05.1998 - X R 111/97

    Kostentragungspflicht bei Zurücknahme eines Rechtsmittels

  • FG Köln, 11.05.2001 - 12 K 363/01

    Mangel der schriftlichen Vollmacht

  • FG Köln, 23.02.2001 - 12 V 7365/00

    Erfordernis der Bezeichnung des Antragsbegehrens als Prozeßvoraussetzung für den

  • FG Sachsen, 09.10.2002 - 2 K 452/02

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Nichtberücksichtigung des

  • FG Sachsen, 06.06.2002 - 2 K 2382/01

    Fruchtloses Verstreichen einer durch den Berichterstatter gesetzten

  • FG Sachsen, 29.04.2002 - 2 V 2383/01

    Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes;

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2002 - 2 K 452/02

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Nichtberücksichtigung des

  • FG Sachsen-Anhalt, 06.06.2002 - 2 K 2382/01

    Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtvorlage der Prozessvollmacht trotz Setzung

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.04.2002 - 2 V 2383/01

    Keine Aussetzung der Vollziehung bei Unzulässigkeit der Klage; Zweifel an der

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