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   BFH, 15.03.2000 - I R 17/99   

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BFH, 15.03.2000 - I R 17/99 (https://dejure.org/2000,2135)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2000 - I R 17/99 (https://dejure.org/2000,2135)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2000 - I R 17/99 (https://dejure.org/2000,2135)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Auflösung einer Rücklage - Veräußerungsgewinn - Erweiterte Kürzung - Gewerbesteuerbefreiung - Veräußerung von Grundbesitz - Betriebsvermögen

  • Judicialis

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 6b Abs. 3; ; EStG § 6b Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 6b Abs. 3, 7
    Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2
    Gewerbesteuer; Grundstück; Kürzung; Rücklage; Veräußerung; Zeitpunkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 353
  • BB 2000, 2193
  • DB 2000, 2253
  • BStBl II 2001, 251
  • NZG 2001, 93
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.06.1989 - I R 124/88

    Steuerpflichtigkeit - Wohnungsunternehmen - Gemeinnützigkeit -

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - I R 17/99
    Daran fehlt es nicht deshalb, weil der veräußerte Grundbesitz im Zeitpunkt der Auflösung der Rücklage nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört (Abweichung vom Senatsurteil vom 28. Juni 1989 I R 124/88, BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76).

    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte diese Kürzungen unter Berufung auf das Senatsurteil vom 28. Juni 1989 I R 124/88 (BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76) ab.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1987 I R 10/86 (BFHE 150, 59, BStBl II 1987, 603; s. auch Urteil in BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76) --unter Aufgabe seiner zuvorigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 24. Februar 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338)-- entschieden hat, gehört zu der hiernach vorzunehmenden Kürzung auch der Gewinn aus der Veräußerung von Grundbesitz.

    e) Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76 einen anderen Standpunkt eingenommen hat, wird dieser nicht aufrechterhalten (im Ergebnis ebenso Güroff in Glanegger/ Güroff, Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz. 34; Gosch in Blümich, a.a.O., § 9 GewStG Rz. 101, 117 --bis zur 65. Ergänzungslieferung--, und in Steuer und Wirtschaft 1992, 350, 358).

  • BFH, 24.02.1971 - I R 174/69

    Erfüllung der Voraussetzungen - Unternehmen - Gelegentlicher Verkauf eines

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - I R 17/99
    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1987 I R 10/86 (BFHE 150, 59, BStBl II 1987, 603; s. auch Urteil in BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76) --unter Aufgabe seiner zuvorigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 24. Februar 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338)-- entschieden hat, gehört zu der hiernach vorzunehmenden Kürzung auch der Gewinn aus der Veräußerung von Grundbesitz.
  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - I R 17/99
    Auch wenn er von dem Gewinn aus deren Auflösung zu unterscheiden ist, ändert dies nichts daran, dass es um die nämlichen stillen Reserven aus der Grundstücksveräußerung geht (vgl. § 6b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG; s. auch die Begriffsdefinitionen des Veräußerungsgewinns in § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 6b Abs. 2 EStG; ferner BFH-Urteil vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348, zur insoweit nur infolge der Sonderregelung in § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG erforderlichen Abgrenzung zwischen laufendem und tarifbegünstigtem Gewinn aus einer Betriebsveräußerung).
  • BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Übertragung einer Rücklage -

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - I R 17/99
    Das war auch gewerbesteuerrechtlich zu beachten (vgl. § 7 GewStG; Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).
  • BFH, 29.04.1987 - I R 10/86

    Zur erweiterten Kürzung bei der Veräußerung von Grundbesitz durch

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - I R 17/99
    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1987 I R 10/86 (BFHE 150, 59, BStBl II 1987, 603; s. auch Urteil in BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76) --unter Aufgabe seiner zuvorigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 24. Februar 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338)-- entschieden hat, gehört zu der hiernach vorzunehmenden Kürzung auch der Gewinn aus der Veräußerung von Grundbesitz.
  • BFH, 24.09.1970 - I R 21/70

    Gelegentliche Veräußerung von Grundstücken - Gewinn - Grundstücksgesellschaften -

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - I R 17/99
    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1987 I R 10/86 (BFHE 150, 59, BStBl II 1987, 603; s. auch Urteil in BFHE 158, 440, BStBl II 1990, 76) --unter Aufgabe seiner zuvorigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 24. Februar 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338)-- entschieden hat, gehört zu der hiernach vorzunehmenden Kürzung auch der Gewinn aus der Veräußerung von Grundbesitz.
  • BFH, 27.10.2021 - III R 7/19

    Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des

    Zur Begründung trägt sie vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 15.03.2000 - I R 17/99 (BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251) entschieden, dass sich das aus § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV ergebende Stichtagsprinzip ausschließlich auf die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG beziehe, nicht jedoch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

    Das FG hat jedoch selbst auf das BFH-Urteil in BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251 hingewiesen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2018 - 8 K 8131/17

    Kürzung des Gewinns um 1,2 Prozent des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen

    Die erweiterte Kürzung sei daher nicht an dem zum 1. Januar des Jahres festgestellten Einheitswertes zu orientieren (BFH, Urteil vom 15. März 2000 I R 17/99, BStBl. II 2001, 251).

    Der Senat hat die Revision wegen Divergenz zum BFH, Urteil vom 15. März 2000 I R 17/99, BStBl. II 2001, 251 zugelassen.

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Der in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag ist ein pauschalierter Gewinn aus der Kapitalnutzung (vgl. --zu § 6b Abs. 7 EStG-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2000 I R 17/99, BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251).
  • BFH, 19.10.2010 - I R 1/10

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L. nach

    Die vom FG in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Revision --entgegen Abschn. 60 Abs. 3 Satz 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien und dem Senatsurteil vom 15. März 2000 I R 17/99 (BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251)-- auch daran scheitern könnte, dass sich das am 24. November 2004 verkaufte Grundstück am 1. Januar 2005 als dem Beginn des streitigen Erhebungszeitraums und damit dem gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbesteuer-Druchführungsverordnung maßgebenden Stichtag weder im rechtlichen noch im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin befand, kann angesichts dessen unbeantwortet bleiben.
  • BFH, 20.12.2006 - X R 42/04

    Ansparrücklage; Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Der in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag ist ein pauschalierter Gewinn aus der Kapitalnutzung (vgl. --zu § 6b Abs. 7 EStG-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2000 I R 17/99, BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251).
  • BFH, 28.11.2007 - X R 43/06

    Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns -

    Der in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag ist ein pauschalierter Gewinn aus der Kapitalnutzung (vgl. --zu § 6b Abs. 7 EStG-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2000 I R 17/99, BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251).
  • BFH, 23.05.2007 - X R 35/06

    Auflösung einer Ansparrücklage im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der

    Der in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag ist ein pauschalierter Gewinn aus der Kapitalnutzung (vgl. --zu § 6b Abs. 7 EStG-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2000 I R 17/99, BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251).
  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 6 K 315/07

    Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung des letzten Grundstücks

    Diese Orientierung erübrige sich indes, wenn die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt werde; diese Kürzung trete dann an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift und unterfalle eigenen Grundsätzen (BFH-Urteil vom 15. März 2000 I R 17/99, BStBl II 2001, 251).
  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 2035/01

    Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung;

    Der Gewinnzuschlag stellt einen pauschalierten Gewinn aus der Kapitalnutzung dar (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2000 I R 17/99, BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2023 - 10 K 1459/22

    Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

    Im wirtschaftlichen Ergebnis handelt es sich um die Verzinsung und damit den Gegenwert dafür, dass sich der betreffende Veräußerungsgewinn steuerlich nicht im Wirtschaftsjahr seines Entstehens, sondern erst in den Folgejahren auswirkt (BFH-Urteil vom 15. März 2000 I R 17/99, BFHE 192, 353; BStBl II 2001, 251, Rn. 19).
  • FG Münster, 24.08.2022 - 7 K 3764/19

    Ansatz von Gewinnzuschlägen bei der Einkommensteuerfestsetzung; Auflösung von

  • FG Schleswig-Holstein, 15.11.2017 - 5 K 181/14

    Einzelbewertung der Leistungen aus einer Gebäudefeuerversicherung -

  • FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer

  • FG Hamburg, 10.07.2015 - 3 K 116/15

    Gewerbesteuergesetz: Kürzung des Gewinns bei betrieblichem Grundbesitz

  • FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

  • FG Saarland, 26.04.2012 - 1 V 1013/12

    Wiederholter AdV-Antrag wegen Feststellung auf der Treugeberebene (zweite Stufe)

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