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   BFH, 26.09.2001 - IV R 31/00   

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https://dejure.org/2001,2297
BFH, 26.09.2001 - IV R 31/00 (https://dejure.org/2001,2297)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2001 - IV R 31/00 (https://dejure.org/2001,2297)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2001 - IV R 31/00 (https://dejure.org/2001,2297)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufgabe - Entnahmegewinn - Ermittlung des Aufgabegewinns - Entnahme des Grundstücks - Hausgarten - Gartenfläche - Funktionszusammenhang

  • Judicialis

    EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 6; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (a.F.) § 52 Abs. 15 S. 6, 8 Nr. 1
    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 15 S 8 Nr 1
    Entnahme; Grundstück; Hausgarten; Landwirtschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 37
  • BB 2002, 294
  • BStBl II 2002, 78
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 43/95

    Umfang der steuerfreien Entnahme bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch

    Auszug aus BFH, 26.09.2001 - IV R 31/00
    Es trägt vor, nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95 (BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50) bestimme sich der Umfang des zur steuerfrei entnommenen Wohnung dazugehörigen Grund und Bodens nicht ausschließlich nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang.

    Zu Unrecht hat das FG jedoch allein aus dem Umstand, dass sich der vom Kläger so bezeichnete Hausgarten in einer Entfernung von 400 m vom Hofgebäude befindet, geschlossen, es handele sich nicht um einen zur Wohnung gehörenden Grund und Boden i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 6 und Satz 8 Nr. 1 EStG a.F. Dies lässt sich weder aus dem Gesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen noch aus dem vom FG herangezogenen Senatsurteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 folgern.

    b) Der erkennende Senat hat den unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff des zur Wohnung "dazugehörenden Grund und Bodens" in seiner Entscheidung in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 dahin gehend bestimmt, dass dieser Grund und Boden zwar nicht auf die bebaute Fläche beschränkt ist, andererseits aber auch kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht, dessen Umfang selbst zu bestimmen.

  • BFH, 20.08.1997 - X R 127/94

    § 10 e EStG : Hinzuerwerb von Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 26.09.2001 - IV R 31/00
    Dieser Auslegung sind die Finanzverwaltung (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. Juni 1997, BStBl I 1997, 630 zu Tz. 4) und der X. Senat gefolgt; Letzterer für den gleichen Begriff in § 10e Abs. 1 EStG (s. Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17).
  • FG Köln, 10.06.1999 - 7 K 448/96

    Verpflichtungsklage bei Ablehnung eines Antrages auf Steuerfestsetzung aus

    Auszug aus BFH, 26.09.2001 - IV R 31/00
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1020 veröffentlicht.
  • BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei

    An dieser grundlegenden Auslegung hat der Senat auch in mehreren Folgeentscheidungen festgehalten und sie teilweise fortentwickelt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, sowie IV R 31/00, BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78; vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815; vom 23. Januar 2003 IV R 64/01, BFH/NV 2003, 904; vom 11. Dezember 2003 IV R 7/02, BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273).

    In seinem Urteil in BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78 hat der Senat auch eine etwa 400 m vom Hofgrundstück entfernte und von diesem durch eine Straße getrennte und auf einem gesondert parzellierten Grundstück gelegene Gartenfläche als zur Wohnung gehörenden Grund und Boden beurteilt, sofern diese vor und nach der Entnahme als Hausgarten genutzt wurde.

  • FG Niedersachsen, 20.10.2004 - 4 K 69/02

    Steuerfreiheit der Entnahme bei einem bebaubaren Gartengrundstück auf der dem

    Den Klägern sei zwar zuzugeben, dass die Entscheidung des BFH vom 26. September 2001 IV R 31/00, BStBl. 2002, 78, einen Fall mit einer eigenständigen Parzelle betreffe.

    Dies hat der BFH in seiner Entscheidung vom 26. September 2001 IV R 31/00, BStBl. II 2002, 78 klargestellt, der sich der erkennende Senat insoweit anschließt.

    Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 26. September 2001 IV R 31/00, BStBl. II 2002, 78.

    Der Senat lässt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zu im Hinblick auf die Frage, ob sich aus den Entscheidungen des BFH vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BStBl. II 1997, 50 und vom 26. September 2001 IV R 31/00, BStBl. II 2002, 78 ergibt, dass Grundstücke dann nicht mehr steuerfrei entnommen werden können, wenn sie eine eigenständige Parzelle bilden, selbständig bebaubar sind und bewertungsrechtlich als unbebautes Grundstück bewertet wurden.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03

    Entnahme bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    In seinem Urteil vom 26. September 2001 IV R 31/00 (BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78) hat der Senat auch eine 400 m vom Hofgrundstück entfernte und von diesem durch eine Straße getrennte Gartenfläche als zur Wohnung gehörenden Grund und Boden beurteilt, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.
  • BFH, 06.11.2003 - IV R 41/02

    Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

    In seinem Urteil vom 26. September 2001 IV R 31/00 (BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78) hat der Senat auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene und von diesem durch eine Straße getrennte Gartenfläche als zur Wohnung gehörenden Grund und Boden beurteilt, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.
  • FG Niedersachsen, 15.05.2002 - 12 K 372/97

    Steuerfreie Entnahme des Hausgartens als zur Altenteilerwohnung gehörenden Grund

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2001 IV R 31/00, BStBl II 2002, 78, komme es darauf an, wie die Fläche nach der Entnahme genutzt worden sei.

    Der Umfang des dazugehörigen Grund und Bodens bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht allein nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sondern auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung dieser Flächen (BFH-Urteil, BStBl II 2002, 78).

  • FG Münster, 25.07.2003 - 11 K 3622/02

    Anwaltliches Berufsrecht: Verschwiegenheitspflicht bei steuerlicher

    Soweit in dem Urteil des BFH vom 14.05.2002 IV R 31/00 (a.a.O.) das Abdecken von Namen oder die Fertigung von Kopien mit entsprechenden Änderungen angesprochen sind, liegen hierin andere Möglichkeiten, wie Daten geschützt werden können.
  • FG Baden-Württemberg, 07.06.2004 - 12 K 405/01

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes - Umfang des zum Wohnhaus

    Im Übrigen verweisen sie auf die Urteile des BFH vom 26. September 2001 IV R 31/00, BStBl II 2002, 78 und IV R 22/00, BStBl II 2001, 762.

    Der Umfang des dazugehörigen Grund und Bodens bemisst sich nicht allein nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sondern auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung dieser Flächen (BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00 und IV R 31/00, a.a.O. m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2010 - 5 K 42/09

    Veräußerung eines dem Wohngebäude unmittelbar angrenzenden Grundstücks

    Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn wegen beengter Verhältnisse auf dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück die Nutzung eines weiteren, in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlichen unbebauten Grundstücks als Garten erforderlich wäre (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26. September 2001 IV R 31/00, BFHE 197, 37; BStBl II 2002, 78 im Rahmen der Bestimmung des Rechtsbegriffs "dazugehörender Grund und Boden" in § 52 Abs. 15 EStG a. F.).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 64/01

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, Grund und Boden

    Ohne dass dies der Revision im Streitfall zum Erfolg verhelfen könnte, verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 26. September 2001 IV R 31/00 (BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78), nach der die gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen kann, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.
  • FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10

    Nutzung eines Weinkellers zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Im Urteil vom 26.09.2001 (IV R 31/00, BStBl II 2002, 78) hat der BFH - allerdings im Rahmen des § 52 Abs. 15 a.F. - eine etwa 400 m vom Hofgrundstück entfernte und von diesem durch eine Straße getrennte und auf einem gesondert parzellierten Grundstück gelegene Gartenfläche als zur Wohnung gehörenden Grund und Boden beurteilt, sofern diese vor und nach der Entnahme als Hausgarten genutzt wurde.
  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 6 K 281/02

    Keine zwangsweise Entnahme des nicht zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens

  • FG München, 29.07.2003 - 13 K 5360/99

    Zur Wohnung gehörender Grund und Boden bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung;

  • FG München, 21.03.2017 - 2 K 2090/14

    Gewerbebetrieb

  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 16 K 6066/01

    Qualifizierung der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks dem Grunde nach

  • FG München, 12.02.2004 - 13 V 4351/03

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Einkommensteuer 2001

  • FG München, 06.12.2002 - 13 V 3621/02

    Als Obstgarten genutztes Grundstück nicht dem "dazugehörendem Grund und Boden"

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