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   BFH, 24.11.1955 - IV 231/53 U   

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https://dejure.org/1955,456
BFH, 24.11.1955 - IV 231/53 U (https://dejure.org/1955,456)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1955 - IV 231/53 U (https://dejure.org/1955,456)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1955 - IV 231/53 U (https://dejure.org/1955,456)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit degressiver Abschreibungen - Einfluss von Teilwert und Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung auf Abschreibungen - Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung als Voraussetzung der Abschreibung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 62, 97
  • DB 1956, 102
  • BStBl III 1956, 38
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.02.1955 - IV 102/53 U

    Voraussetzungen der einzelnen Abschreibungsverfahren - Widerspruch der

    Auszug aus BFH, 24.11.1955 - IV 231/53 U
    Gemäß § 287 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) ist der Bundesminister der Finanzen dem Verfahren beigetreten; er hat wie folgt Stellung genommen: "In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 20. Mai 1955 - gemeint ist der 11. Februar 1955 - IV 102/53 U - bin ich der Meinung, daß der Wortlaut des § 7 EStG nicht zu der Auslegung zwingt, daß das Steuerrecht lediglich die lineare Absetzung für Abnutzung zuläßt.

    Zu der Frage der Zulässigkeit der degressiven Abschreibung hat der Senat in dem bereits angeführten Urteil IV 102/53 U vom 11. Februar 1955 (Slg. Bd. 60 S. 429, BStBl 1955 III S. 165 = StRK EStG § 7 Rechtsspruch 7) eingehend Stellung genommen; der I. Senat ist ihm in der Entscheidung I 78/53 U vom 14. Juni 1955 (BStBl 1955 III S. 265 = StRK EStG § 7 Rechtsspruch 11) beigetreten.

    Es besteht nach wie vor kein Anlaß, von den im Urteil IV 102/53 U aufgestellten Grundsätzen abzuweichen.

    In der Entscheidung IV 102/53 U sind eine Reihe von Gesichtspunkten aufgeführt, bei deren Vorliegen die Zulässigkeit der degressiven AfA bejaht werden kann, insbesondere kann sie in steigendem Erhaltungsaufwand und in der Gefahr der Veralterung auf Grund des technischen Fortschritts begründet sein.

    Dieser Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden, da der Wert eines Wirtschaftsgutes mit der Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der AfA nach § 7 EStG grundsätzlich nichts zu tun hat; beide Institutionen beruhen, wie auch IV 102/53 U ausspricht, auf verschiedenen Rechtsgrundlagen und anderen rechtlichen Voraussetzungen.

    Eine Erörterung im einzelnen erübrigt sich, weil sich die Darlegungen des Urteils IV 102/53 U nur auf die Höhe der anzuwendenden Sätze, nicht aber auf die Zulässigkeit der degressiven Abschreibungsmethode beziehen; das ergibt sich eindeutig auch aus dem Rechtsatz 3 der Entscheidung.

    In IV 102/53 U ist dargelegt, daß das EStG die lineare AfA vom Anschaffungs- oder Herstellungswert nicht als allein zulässig oder bevorzugt vorschreibt.

    Auch die Ausführungen in IV 102/53 U in Bezug auf die Handels- und Steuerbilanz sind nicht, wie der Bundesminister der Finanzen meint, dahin zu verstehen, als ob nur buchführende Steuerpflichtige mit Bestandsvergleich von der degressiven Abschreibung Gebrauch machen dürfen; der Zusammenhang, in dem diese Darlegungen stehen, ergibt, daß sie nur zum Ausdruck bringen wollen, die Zulässigkeit der degressiven AfA im Einkommensteuerrecht trage auch der handelsrechtlichen Übung Rechnung und verhindere insoweit ein Auseinandergehen in dieser Frage.

    Dieses Ergebnis entspricht auch der Beurteilung in der Entscheidung IV 102/53 U und deckt sich mit der Auffassung des Bundesministers der Finanzen, der Wirtschaft und des Schrifttums.

  • BFH, 14.06.1955 - I 78/53 U

    Umstellung von linearer auf degressive Abschreibung - Wahlrecht des Kaufmannes

    Auszug aus BFH, 24.11.1955 - IV 231/53 U
    Zu der Frage der Zulässigkeit der degressiven Abschreibung hat der Senat in dem bereits angeführten Urteil IV 102/53 U vom 11. Februar 1955 (Slg. Bd. 60 S. 429, BStBl 1955 III S. 165 = StRK EStG § 7 Rechtsspruch 7) eingehend Stellung genommen; der I. Senat ist ihm in der Entscheidung I 78/53 U vom 14. Juni 1955 (BStBl 1955 III S. 265 = StRK EStG § 7 Rechtsspruch 11) beigetreten.
  • BFH, 21.06.2006 - XI R 49/05

    Keine "Sonderabschreibung" für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste

    Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Urteil vom 24. November 1955 IV 231/53 U (BFHE 62, 97, BStBl III 1956, 38) müsse auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Teilwertabschreibung in Betracht kommen; auch insoweit sei --wie auch bei der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985)-- eine Gleichbehandlung der Gewinnermittlungsarten geboten.
  • BFH, 19.06.1956 - I 207/53 U

    Abnutzungsabsetzungen für Personenkraftwagen - Voraussetzungen für die

    Der Senat tritt den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 231/53 U vom 24. November 1955 (BStBl 1956 III S. 38)1), ( Slg. Bd. 62 S. 97) bei.

    Der Senat tritt den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 231/53 U vom 24. November 1955 (BStBl 1956 III S. 38, Slg. Bd. 62 S. 97) bei.

    Er stützt sich auf seine hinsichtlich der degressiven Abschreibung für einen Personenkraftwagen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 231/53 U vom 24. November 1955 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 38) wieder - gegebene Stellungnahme.

    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat in der Entscheidung IV 231/53 U vom 24. November 1955 (BStBl 1956 III S. 38) die degressive Abschreibung für den Personenkraftwagen eines Arztes abgelehnt, da keine ausreichenden Unterlagen gegeben seien, daß der Gewinn des Stpfl. davon beeinflußt werde, ob er ein älteres oder neueres Modell bei der Ausübung seiner Praxis benutze.

  • BFH, 22.02.1978 - I R 137/74

    Keine Rückstellung für künftige Betriebsausgaben nach Betriebsveräußerung oder

    Eine solche ist nur möglich, wenn die Gewinnermittlung vom Wert des Betriebsvermögens ausgeht (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1955 IV 231/53 U, BFHE 62, 97, BStBl III 1956, 38).
  • BFH, 29.04.1965 - IV 386/62 U

    Steuerrechtliche Einordnung von Gewächshäusern als Betriebsvorrichtung bzw.

    (Vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 231/53 U vom 24. November 1955, BStBl 1956 III S. 38, Slg. Bd. 62 S. 97, sowie Abschn. 35 EStR 1953 und Abschn. 43 EStR 1955.) Ob die Bf. auf die Gewächshäuser degressiv oder nur linear abschreiben dürfen, hängt also entscheidend davon ab, ob es sich um Betriebsvorrichtungen handelt.

    Es wird darüber zu entscheiden haben, ob die übrigen von der Rechtsprechung für die Anerkennung der degressiven AfA geforderten Voraussetzungen, besonders die durch schnelles Veraltern des Anlagegutes geschaffene betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, vorliegen (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 231/53 U sowie EStR 1953 und 1955 a.a.O.).

  • BFH, 16.07.1957 - I 10/57 U

    Zulässigkeit der Anwendung der degressiven Abschreibung statt der üblichen

    Bei solchen Personenkraftwagen entspricht in der Regel die lineare Abschreibung den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten, wie im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 231/53 U vom 24. November 1955 (Slg. Bd. 62 S. 97, BStBl 1956 III S. 38) näher dargestellt ist.

    Entgegen der Auffassung des Finanzamts können die Ergebnisse der Entscheidung IV 231/53 U nicht ohne weiteres auf Kraftomnibusse übertragen werden.

  • BFH, 09.02.2006 - IV B 60/04

    Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels bei Fehlen von

    Der Senat hat auch geprüft, ob der Entscheidung des FG möglicherweise die --unausgesprochene-- Erwägung zugrunde liegt, der Ehemann habe seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und habe aus diesem Grund keine Teilwertabschreibung vornehmen dürfen (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 24. November 1955 IV 231/53 U, BFHE 62, 97, BStBl III 1956, 38).
  • BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02

    Überraschungsentscheidung

    Bei dieser Gewinnermittlungsart gibt es nach der Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Meinung im Schrifttum keine Teilwertabschreibung (Senatsurteil vom 24. November 1955 IV 231/53 U, BFHE 62, 97, BStBl III 1956, 38; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 536, m.w.N.).
  • FG Münster, 18.02.2005 - 11 K 5218/03

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, außergewöhnliche Abschreibung eines

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist bei dieser Art der Gewinnermittlung keine Teilwertabschreibung zulässig (vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1955 IV 231/53 U, BFHE 62, 97, BStBl III 1956, 38; Beschluss vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421).
  • BFH, 06.03.1975 - IV R 146/70

    Errichtung eines Gebäudes - Zweckbestimmung - Beabsichtigte Planung -

    Auch eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die der Kläger hinsichtlich des auf die Büroräume entfallenden Anteils der Kosten für möglich hält, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und es im Rahmen dieser Gewinnermittlungsart eine Teilwertabschreibung nicht gibt (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1955 IV 231/53 U, BFHE 62, 97, BStBl II 1956, 38).
  • BFH, 24.10.1968 - IV B 40/68

    Antrag eines Gesellschafters auf Aussetzung der Vollziehung seines

    Daß sich beide Werte nicht zwangsläufig decken, ergibt sich aus den BFH-Urteilen IV 231/53 U vom 24. November 1955 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 62 S. 97 - BFH 62, 97 -, BStBl III 1956, 38) und I 207/53 U vom 19. Juni 1956 (BFH 63, 70, BStBl III 1956, 224).
  • BFH, 26.08.1958 - I 80/57 U

    Steuerliche Behandlung der sogenannten Schnellbaukosten bei Warenhäusern

  • BFH, 19.10.1961 - IV 97/59 U

    Anforderungen für das Vorliegen einer Bilanz in einer Hauptabschlussübersicht

  • BFH, 07.06.1956 - IV 439/54 U

    Rückwirkender Erwerb von Eigenbesitz; Geltendmachung einer degressiven AfA

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