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   BFH, 27.06.1956 - II 284/55 U   

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https://dejure.org/1956,530
BFH, 27.06.1956 - II 284/55 U (https://dejure.org/1956,530)
BFH, Entscheidung vom 27.06.1956 - II 284/55 U (https://dejure.org/1956,530)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 1956 - II 284/55 U (https://dejure.org/1956,530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abnahme des Offenbarungseides eines Amtsgerichts - Grundsätze für die Leistung eines Offenbarungseides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 63, 81
  • NJW 1956, 1576
  • DB 1956, 788
  • BStBl III 1956, 228
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Dagegen hätten sich der BFH im Beschluss vom 27. Juni 1956 II 284/55 U (BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228), das Niedersächsische FG im Urteil vom 19. Januar 1990 XIII 534/89 (EFG 1990, 403) und das FG Münster (Urteil vom 9. Februar 1990 XVI-III 3031/86 AO, EFG 1990, 404) und weite Teile der Literatur (zitiert wird App, Nochmals: Zwei Wege zur Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides statt, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1992, 592) ausgesprochen.

    An dieser Stelle hätte es zu der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung gehört, dass der Kläger die nach seiner Auffassung widersprüchlichen Meinungen aufzeigt und sich damit auseinander setzt, aus welchem Grunde er eine erneute Entscheidung des BFH für notwendig hält, obwohl dieser sich bereits in der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, also zeitlich nach den Meinungsäußerungen des BFH in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228, und der benannten FG, mit der Kritik und dem Für und Wider der unterschiedlichen Standpunkte zur Ermessensausübung auseinander gesetzt hat.

    In Anbetracht dieser konsequent verfestigten Rechtsprechung des BFH zur Frage der Ermessensausübung hätte der Kläger aufzeigen müssen, in welchen Aussagen in dem von ihm benannten --erheblich früher und zur Rechtslage nach dem früheren Abgabenrecht ergangenen-- Beschluss des BFH in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228 ein durch die neuere Rechtsprechung seit dem Grundsatzurteil des Senats aus dem Jahre 1991 in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 noch nicht behobener Widerspruch zu sehen ist, zumal der BFH in der Entscheidung in BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228 einen Ermessensfehlgebrauch des FA nur deshalb bejaht hat, weil der Vollstreckungsschuldner, ohne nach Maßgabe des § 325 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung zur Leistung des Offenbarungseides vor dem FA aufgefordert gewesen zu sein, wo nach damaliger Gesetzeslage bei Abgabe einer Versicherung über das vorhandene Vermögen noch von der Eidesleistung abgesehen werden konnte, zur Abgabe des Offenbarungseides vor dem Amtsgericht geladen worden war.

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91

    Ermessensgerechtheit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen

    Angesichts der einschneidenden wirtschaftlichen Folgen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Streitfall sei deren Anforderung ermessensfehlerhaft (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 27. Juni 1956 II 284/55 U, BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228).

    Nur in der zur Rechtslage nach früherem Abgabenrecht ergangenen Entscheidung in BFHE 63, 81, 83 ist offengelassen worden, ob das Verlangen auf Ablegung des Offenbarungseides "unter Umständen" bei noch nicht unanfechtbar gewordenen Veranlagungen ermessensmißbräuchlich sein könnte.

  • BFH, 27.06.2007 - VII B 306/06

    Rüge einer Divergenz bei Abweichung von einer Entscheidung eines nicht mehr

    Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die vom FG angewandte Rechtsauffassung des erkennenden Senats von der Auffassung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 27. Juni 1956 II 284/55 U (BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 288) abweiche.
  • BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98

    Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Im übrigen geht das FG übereinstimmend mit den bezeichneten Entscheidungen des BFH davon aus, daß es sich bei der Verfügung des FA, mit der die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung gefordert wird, um eine Ermessensentscheidung handelt (s. die vom Kläger angegebenen BFH-Entscheidungen vom 6. März 1952 IV 33/52 U, BStBl III 1952, 92; vom 27. Juni 1956 II 284/55 U, BStBl III 1956, 228; vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) und befindet sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- im Einklang mit der angeführten BFH-Rechtsprechung, wenn es urteilt, das FA habe sich im Rahmen der Ermessensausübung ermessensfehlerfrei mit der Problematik des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes befaßt und auch die Tatsache, daß der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht bereit gewesen sei, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, in die Ermessensüberprüfung einbezogen (vgl. dazu BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).
  • BFH, 18.11.1975 - VII R 85/74

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - Anordnung durch Verfügung - Umfang

    Da die Vollstreckung aus vorläufigen Steuerbescheiden betrieben werde, sei zu prüfen, ob ernstzunehmende Zweifel an der Steuerforderung bestünden (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1956 II 284/55 U, BFHE 63, 81, BStBl III 1956, 228).
  • FG München, 15.10.1998 - 7 K 3740/98

    Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

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